Entscheidungsgründe:
Nachdem die beklagte Partei mit Bescheid vom 19. 8. 1991 die Erwerbsunfähigkeit der am 7. 4. 1950 geborenen Klägerin festgestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 4. 10. 1991 deren Antrag vom 19. 9. 1991 auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag (1. 10. 1991), die durch keine neutralen Monate verlängert würden, lägen keine Versicherungsmonate vor. Die Antragstellerin habe keinen einzigen Beitragsmonat erworben.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Wartezeit nicht erfüllt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Dagegen richtet sich die unbeantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Aus Anlass der Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 1. 1993, 10 ObS 316/92, das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 Satz 1 ASGG unterbrochen, bis über die Vorfrage der Versicherungspflicht der Klägerin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG während der Zeit, in der sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in R***** 25, S*****, mit ihrem Ehegatten Leopold W***** auf gemeinsame Gefahr und Rechnung führte, als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Gleichzeitig wurde die Einleitung dieses Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger nach § 74 Abs 1 Satz 2 ASGG angeregt und der beklagte Versicherungsträger ersucht, den Obersten Gerichtshof von der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens zu benachrichtigen.Aus Anlass der Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 1. 1993, 10 ObS 316/92, das Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Satz 1 ASGG unterbrochen, bis über die Vorfrage der Versicherungspflicht der Klägerin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG während der Zeit, in der sie den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in R***** 25, S*****, mit ihrem Ehegatten Leopold W***** auf gemeinsame Gefahr und Rechnung führte, als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Gleichzeitig wurde die Einleitung dieses Verfahrens beim beklagten Versicherungsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG angeregt und der beklagte Versicherungsträger ersucht, den Obersten Gerichtshof von der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in Verwaltungssachen einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens zu benachrichtigen.
Mit Bescheid vom 11. 5. 1993 sprach die beklagte Partei unter anderem aus, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. 1. 1980 bis 31. 5. 1981 gemäß § 2a Abs 1 BSVG und vom 1. 6. 1981 bis 31. 12. 1991 gemäß Art II Abs 1 der 4. Novelle zum BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen sei. Dem dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 4. Oktober 1993, Zl. VI/6-909/4-1993, keine Folge gegeben. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. 4. 1994, Zl. 124.980/3-7/93, wurde auch der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.Mit Bescheid vom 11. 5. 1993 sprach die beklagte Partei unter anderem aus, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. 1. 1980 bis 31. 5. 1981 gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, BSVG und vom 1. 6. 1981 bis 31. 12. 1991 gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 4. Novelle zum BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen sei. Dem dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 4. Oktober 1993, Zl. VI/6-909/4-1993, keine Folge gegeben. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. 4. 1994, Zl. 124.980/3-7/93, wurde auch der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. 3. 1995, B 1079/94, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, hat dieser mit Erkenntnis vom 21. 2. 2001, Zl 95/08/0143-12, die gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales erhobene Beschwerde der Klägerin betreffend Pflichtversicherung in der "Pensionsversicherung der Bauern" als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder die Klägerin noch ihr Ehegatte, die den Betrieb stets auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben, vom Wahlrecht iSd § 2a Abs 2 BSVG idF der 4. Novelle, BGBl 1981/284, Gebrauch machen konnten, da das Gesetz eine Pflichtversicherung beider betriebsführender Ehegatten in allen denkbaren Konstellationen ausgeschlossen hat. Die Bestimmung des § 2a Abs 1 BSVG idF der 16. Novelle, BGBl 1991/678, die ab 1. 1. 1992 eine Pflichtversicherung beider den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führenden Ehegatten in der Pensionsversicherung vorsieht, ist wegen der im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich gegebenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise nicht anzuwenden.Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. 3. 1995, B 1079/94, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, hat dieser mit Erkenntnis vom 21. 2. 2001, Zl 95/08/0143-12, die gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales erhobene Beschwerde der Klägerin betreffend Pflichtversicherung in der "Pensionsversicherung der Bauern" als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder die Klägerin noch ihr Ehegatte, die den Betrieb stets auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben, vom Wahlrecht iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, BSVG in der Fassung der 4. Novelle, BGBl 1981/284, Gebrauch machen konnten, da das Gesetz eine Pflichtversicherung beider betriebsführender Ehegatten in allen denkbaren Konstellationen ausgeschlossen hat. Die Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz eins, BSVG in der Fassung der 16. Novelle, BGBl 1991/678, die ab 1. 1. 1992 eine Pflichtversicherung beider den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führenden Ehegatten in der Pensionsversicherung vorsieht, ist wegen der im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich gegebenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise nicht anzuwenden.