Soweit dies überblickt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen, bei welchem Gericht ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel wieder einzubringen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es aber jedenfalls zulässig, dieses Rechtsmittel bei jenem Gericht wieder einzubringen, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel einzubringen war. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut des § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO, wonach die Frist für die "Wiederanbringung" (und nicht etwa bloß für die Verbesserung) zu setzen ist. Ist aber das verbesserte Rechtsmittel wieder "anzubringen", so muß dies nach den Regeln geschehen können, die für die erste "Anbringung" festgelegt sind.Soweit dies überblickt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen, bei welchem Gericht ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel wieder einzubringen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es aber jedenfalls zulässig, dieses Rechtsmittel bei jenem Gericht wieder einzubringen, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel einzubringen war. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut des Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO, wonach die Frist für die "Wiederanbringung" (und nicht etwa bloß für die Verbesserung) zu setzen ist. Ist aber das verbesserte Rechtsmittel wieder "anzubringen", so muß dies nach den Regeln geschehen können, die für die erste "Anbringung" festgelegt sind.
Der verbesserte Rekurs des Klägers gegen die Entscheidung der zweiten Instanz konnte daher gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 520 Abs 1 ZPO beim Erstgericht überreicht werden und es muß daher nicht geprüft werden, ob dies auch unmittelbar beim Obersten Gerichtshof geschehen hätte können. Da er innerhalb der zur "Wiederanbringung" gesetzten Frist zur Post gegeben wurde, ist er gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO als an dem - innerhalb der Rekursfrist liegenden - Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen und somit rechtzeitig. Er wurde im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1961/529; SZ 41/18; SZ 43/4; AnwBl 1987, 296 ua) überdies ordnungsgemäß verbessert.Der verbesserte Rekurs des Klägers gegen die Entscheidung der zweiten Instanz konnte daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO beim Erstgericht überreicht werden und es muß daher nicht geprüft werden, ob dies auch unmittelbar beim Obersten Gerichtshof geschehen hätte können. Da er innerhalb der zur "Wiederanbringung" gesetzten Frist zur Post gegeben wurde, ist er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO als an dem - innerhalb der Rekursfrist liegenden - Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen und somit rechtzeitig. Er wurde im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1961/529; SZ 41/18; SZ 43/4; AnwBl 1987, 296 ua) überdies ordnungsgemäß verbessert.
Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist auch berechtigt, der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hingegen unzulässig.
Das Berufungsgericht verkannte die Bedeutung der dem Kläger am 10.5.1990 zugestellten "Note" des Erstgerichtes. Darin wurde dem Kläger nicht nur eine Rechtsbelehrung erteilt, sondern es wurde ihm auch eine neue Frist zur Verbesserung seines im Zusammenhang mit der Berufungserhebung eingebrachten Schriftsatzes eingeräumt. Die "Note" enthielt daher ihrem Inhalt nach einen Beschluß, mit dem die erste zur Wiederanbringung des Rekurses gesetzte Frist verlängert wurde. Dies war zwar gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht und die auch in Sozialrechtssachen Gültigkeit hat, darf aber ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn eine - wenn auch gesetzwidrig - erteilte weitere Frist eingehalten wird (AnwZ 1937, 257; SZ 41/18; 3 Ob 551/89 ua). Dies ist hier aber geschehen.Das Berufungsgericht verkannte die Bedeutung der dem Kläger am 10.5.1990 zugestellten "Note" des Erstgerichtes. Darin wurde dem Kläger nicht nur eine Rechtsbelehrung erteilt, sondern es wurde ihm auch eine neue Frist zur Verbesserung seines im Zusammenhang mit der Berufungserhebung eingebrachten Schriftsatzes eingeräumt. Die "Note" enthielt daher ihrem Inhalt nach einen Beschluß, mit dem die erste zur Wiederanbringung des Rekurses gesetzte Frist verlängert wurde. Dies war zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht und die auch in Sozialrechtssachen Gültigkeit hat, darf aber ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn eine - wenn auch gesetzwidrig - erteilte weitere Frist eingehalten wird (AnwZ 1937, 257; SZ 41/18; 3 Ob 551/89 ua). Dies ist hier aber geschehen.
Da das Berufungsgericht die Berufung somit als rechtzeitig zu behandeln hat, ist der Kläger durch die Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr beschwert und es fehlt ihm deshalb in diesem Punkt das Rechtsschutzbedürfnis. In einem solchen Fall ist ein Rechtsmittel aber unzulässig, und zwar auch dann, wenn das Rechtsschutzbedürfnis zwar noch zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben war und erst später weggefallen ist (EvBl 1984/84 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.