Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungsprofile in den Verweisungsberufen Verpackungsarbeiter, Adjustierer und Entgrater; die Anforderungen seien nicht allgemein bekannt, auch nicht allen sozialgerichtlichen Senaten. Unter diesem Revisionsgrund werden also nur Feststellungsmängel geltend gemacht, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SSV-NF 6/150 mwN) und werden deshalb im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes unerheblich ist (§ 84 Abs 2 ZPO).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungsprofile in den Verweisungsberufen Verpackungsarbeiter, Adjustierer und Entgrater; die Anforderungen seien nicht allgemein bekannt, auch nicht allen sozialgerichtlichen Senaten. Unter diesem Revisionsgrund werden also nur Feststellungsmängel geltend gemacht, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SSV-NF 6/150 mwN) und werden deshalb im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes unerheblich ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig. Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter ist nach ständiger Rechtsprechung eine Verweisung auf Teiltätigkeiten zulässig, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein. Die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muß sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 6/67 mwN).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig. Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter ist nach ständiger Rechtsprechung eine Verweisung auf Teiltätigkeiten zulässig, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sein. Die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muß sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 6/67 mwN).
Selbst wenn man also dem Kläger Berufsschutz als gelernter (oder angelernter) Schneider (Herrenkleidermacher, Damenkleidermacher) zugesteht, wäre er nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen noch in der Lage, die Tätigkeit eines Reparatur- oder Änderungsschneiders auszuführen. Eine solche Tätigkeit hebt sich von Hilfsarbeiten qualitativ wesentlich hervor und ist nicht bloß untergeordnet. Im Anschluß an das berufskundliche Gutachten wurde auch festgestellt, daß es in eigenen Änderungswerkstätten und in größeren Handelsbetrieben eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen für Reparatur- und Änderungsschneider gibt. Nach den Feststellungen bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen eine Verweisung des Klägers auf solche Tätigkeiten; ferner wurde festgestellt, daß der Kläger von seiner intellektuellen Begabung her durchaus in der Lage ist, alle jene Tätigkeiten, die er bisher erlernte und auch durchführte, weiterhin auszuüben. Die Feststellungen bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die geistigen Fähigkeiten des Klägers krankheitsbedingt herabgesunken seien (Seite 4 des Ersturteils).
Ist aber der Kläger bei Annahme eines Berufsschutzes als Schneider verweisbar und deshalb nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG, bedarf es keiner Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungstätigkeiten Verpackungsarbeiter, Adjustierer und Entgrater. Ob der Kläger auch nach § 255 Abs 3 ASVG als invalid anzusehen wäre, braucht daher nicht untersucht zu werden, so daß auch die im Zusammenhang damit gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.Ist aber der Kläger bei Annahme eines Berufsschutzes als Schneider verweisbar und deshalb nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, bedarf es keiner Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungstätigkeiten Verpackungsarbeiter, Adjustierer und Entgrater. Ob der Kläger auch nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG als invalid anzusehen wäre, braucht daher nicht untersucht zu werden, so daß auch die im Zusammenhang damit gerügten Feststellungsmängel nicht vorliegen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.