Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 10.6.1991 wurde dem Kläger die seit 1.3.1989 zuerkannte Invaliditätspension wegen wesentlicher Besserung gemäß § 99 ASVG mit Ablauf des Monates Juli 1991 entzogen.Mit Bescheid vom 10.6.1991 wurde dem Kläger die seit 1.3.1989 zuerkannte Invaliditätspension wegen wesentlicher Besserung gemäß Paragraph 99, ASVG mit Ablauf des Monates Juli 1991 entzogen.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren auf Weitergewährung der Invaliditätspension ab.
Der Kläger könne leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie schwere körperliche Arbeiten seien ausgeschlossen, Arbeiten an exponierten Stellen, Bück- und Hebearbeiten seien nicht eingeschränkt. Die Fingergeschicklichkeit sei erhalten. Einem forcierteren und normalen Arbeitstempo sei der Kläger ganztägig gewachsen. Er sei mit den genannten Einschränkungen auf sämtliche bisherige Tätigkeiten darüber hinaus auch auf Tätigkeiten in anderen Arbeitsbereichen verweisbar. Im Falle eines Ortswechsels sei mit maßgeblichen Anpassungsschwierigkeiten nicht zu rechnen. Gegenüber dem Gewährungsgutachten sei eine Besserung eingetreten. Der Kläger habe den Maurerberuf erlernt und überwiegend ausgeübt. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkordarbeit) seien im Rahmen des Berufsbildes nicht auszuschließen.
In rechtlicher Hinsicht sei von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen; er könne im Gegensatz zum Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension wieder seinen Beruf als Maurer ausüben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte den in der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines Kardiologen vom Kläger erblickten Verfahrensmangel und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß auf Grund der wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers die Entziehung der gewährten Pension gemäß § 99 ASVG zu Recht erfolgte. Sollte entgegen den Annahmen des Erstgerichtes das Leistungskalkül des Klägers für den Maurerberuf nicht ausreichen, weil dem Kläger Akkord- oder Fließbandarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, solche Arbeiten aber nach dem Berufsbild nicht auszuschließen seien, sei eine Verweisbarkeit auf eine Fülle anderer Berufe gegeben, die auf einer ähnlichen Ausbildung sowie auf gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten beruhen wie der Beruf eines Maurers. Dazu gehören die Berufe eines Retoucheurs, Baumaschinisten, Planierers, Vorrichters, Maurervorarbeiters, Baukranführers, Spritzgipsputzers, Estrichlegers sowie eines Fassaders. Allgemeinkundig sei beim Retoucheur Akkordarbeit nicht erforderlich.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte den in der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines Kardiologen vom Kläger erblickten Verfahrensmangel und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß auf Grund der wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers die Entziehung der gewährten Pension gemäß Paragraph 99, ASVG zu Recht erfolgte. Sollte entgegen den Annahmen des Erstgerichtes das Leistungskalkül des Klägers für den Maurerberuf nicht ausreichen, weil dem Kläger Akkord- oder Fließbandarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, solche Arbeiten aber nach dem Berufsbild nicht auszuschließen seien, sei eine Verweisbarkeit auf eine Fülle anderer Berufe gegeben, die auf einer ähnlichen Ausbildung sowie auf gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten beruhen wie der Beruf eines Maurers. Dazu gehören die Berufe eines Retoucheurs, Baumaschinisten, Planierers, Vorrichters, Maurervorarbeiters, Baukranführers, Spritzgipsputzers, Estrichlegers sowie eines Fassaders. Allgemeinkundig sei beim Retoucheur Akkordarbeit nicht erforderlich.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.