Die Revision ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 471).Die Revision ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 471,).
Der Revisionswerber macht geltend, daß er auf das besondere Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen wäre, weil die vom Berufungsgericht zugrundegelegten Arbeitszeitmodelle bei Mechanikertätigkeiten nicht durchgehend gegeben seien. Er sei daher vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Fest steht, daß der Revisionswerber von Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr ausgeschlossen ist. Daß die vom Erstgericht festgestellten Verweisungsberufe eines Mechanikers in der Qualitäts-, Überprüfungs-, Funktions- und Eingangskontrolle grundsätzlich keine Tätigkeiten sind, die mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind, ist unstrittig. Der Revisionswerber zielt jedoch erkennbar darauf ab, daß er zufolge erhöhter Infektionsgefahr nicht in der Lage sei, einen allfälligen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, da es in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Menschenansammlungen komme, die für ihn eine erhöhte Infektionsgefahr bedeuten. Diese Frage wurde schon in erster Instanz erkannt und erörtert, letztlich aber keine Feststellungen hiezu getroffen; das Erstgericht meinte nur, es wäre dem Kläger zumutbar, Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch eine frühere Anfahrt zur Arbeit und eine spätere oder frühere Rückfahrt von der Arbeit zu vermeiden.
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß die Vorinstanzen richtig erkannten, daß ein Versicherter auch dann vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, wenn er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, den Weg zur Arbeit in zumutbarer Weise zu bewältigen (vgl SSV-NF 1/20, 2/105, 3/10, 5/39 ua). Nach den getroffenen Feststellungen soll der Kläger solche Tätigkeiten meiden, die mit "erhöhter" Infektionsgefahr verbunden sind. Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen für Innere Medizin (ON 5, AS 13). Über Erörterung meinte der Sachverständige, er könne auf die Frage, ob in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Infektionsgefahr des Klägers bestehe, keine "medizinische Antwort" geben, empfahl aber, der Kläger solle Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Verlegung von Arbeitsbeginn und -ende meiden (ON 17, AS 43). Feststellungen hiezu wurden nicht getroffen.Dazu ist zunächst festzuhalten, daß die Vorinstanzen richtig erkannten, daß ein Versicherter auch dann vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, wenn er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, den Weg zur Arbeit in zumutbarer Weise zu bewältigen vergleiche SSV-NF 1/20, 2/105, 3/10, 5/39 ua). Nach den getroffenen Feststellungen soll der Kläger solche Tätigkeiten meiden, die mit "erhöhter" Infektionsgefahr verbunden sind. Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen für Innere Medizin (ON 5, AS 13). Über Erörterung meinte der Sachverständige, er könne auf die Frage, ob in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Infektionsgefahr des Klägers bestehe, keine "medizinische Antwort" geben, empfahl aber, der Kläger solle Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Verlegung von Arbeitsbeginn und -ende meiden (ON 17, AS 43). Feststellungen hiezu wurden nicht getroffen.
Es wäre jedoch von Amts wegen (§§ 75 Abs 2, 87 Abs 1 ASGG iVm § 357 ZPO) zu prüfen gewesen, was unter "erhöhter" Infektionsgefahr in diesem Sinne, von der der Kläger auszuschließen ist zu verstehen ist; dies wäre dann in Relation zur Situation der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu setzen gewesen. Die Frage, ob für den Kläger (wie für jeden Menschen) eine Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, braucht nicht beantwortet zu werden. Zu klären ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht, ob für den Kläger bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Situation besteht, die mit der Ausübung von Beschäftigungen mit "erhöhter" Infektionsgefahr, von denen der Kläger ausgeschlossen ist, vergleichbar ist. Sollte der Sachverständige zur Beantwortung dieser Frage nicht in der Lage sein, wird vom Erstgericht ein anderer Sachverständiger beizuziehen sein (§ 362 Abs 2 ZPO).Es wäre jedoch von Amts wegen (Paragraphen 75, Absatz 2, 87, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 357, ZPO) zu prüfen gewesen, was unter "erhöhter" Infektionsgefahr in diesem Sinne, von der der Kläger auszuschließen ist zu verstehen ist; dies wäre dann in Relation zur Situation der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu setzen gewesen. Die Frage, ob für den Kläger (wie für jeden Menschen) eine Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, braucht nicht beantwortet zu werden. Zu klären ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht, ob für den Kläger bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Situation besteht, die mit der Ausübung von Beschäftigungen mit "erhöhter" Infektionsgefahr, von denen der Kläger ausgeschlossen ist, vergleichbar ist. Sollte der Sachverständige zur Beantwortung dieser Frage nicht in der Lage sein, wird vom Erstgericht ein anderer Sachverständiger beizuziehen sein (Paragraph 362, Absatz 2, ZPO).
Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß es für den Verweisungsberuf eines Mechanikers in den genannten Kontrollfunktionen grundsätzlich einen "ausreichenden" Arbeitsmarkt gibt. Es schadet daher nicht, daß vom Erstgericht die Zahl der Arbeitsplätze im Bundesgebiet nicht festgestellt wurde. Nach dem vom Revisionswerber eingenommenen Standpunkt kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß es offenkundig wäre, daß im Bundesgebiet ein Arbeitsmarkt für die genannten Verweisungsberufe mit der zusätzlichen Ausgestaltung eines Schichtdienstes oder einer Gleitzeit besteht, die es dem Kläger ermöglichen würde, Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln aus dem Weg zu gehen. Sollte es darauf ankommen, wird die Zahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze mit dieser besonderen Arbeitszeitgestaltung zumindest näherungsweise festzustellen sein (SSV-NF 7/6 mwN).
Da demnach wesentliche, für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind und Feststellungen nicht getroffen wurden, ist die Sache noch nicht reif zur Entscheidung. Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es insoweit einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht spruchgemäß zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.