Dazu ist auszuführen, dass das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 (BGBl 1966/289) idF des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 (BGBl 1980/81) und des 2. Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 (BGBl 1989/269) gemäß seinem Art 48 zum 30. 9. 1996 gekündigt wurde (BGBl 1996/345). Wenn auch - wie die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde ausführt - bisher tatsächlich keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der relevierten Bestimmung dieses Abkommens ergangen ist, begründet dies bei einer seit bereits mehr als zehn Jahren aufgehobenen und im Hinblick auf den Todestag des Ehegatten der Klägerin (30. 7. 1995) im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise noch anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die geringe Wahrscheinlichkeit, dass noch eine Klage auf Gewährung einer Abfindung gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG anhängig sein könnte, bei der der von der Klägerin relevierten Frage aufgrund eines vor dem 1. 10. 1996 gelegenen Todeszeitpunktes des Versicherten noch eine Bedeutung zukommen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes könnte noch die erforderliche erhebliche Bedeutung zukommen, die ja über die Lösung des konkreten Einzelfalles hinausgehen muss (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 43 mwN; 3 Ob 139/00p ua).Dazu ist auszuführen, dass das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 (BGBl 1980/81) und des 2. Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 (BGBl 1989/269) gemäß seinem Artikel 48, zum 30. 9. 1996 gekündigt wurde (BGBl 1996/345). Wenn auch - wie die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde ausführt - bisher tatsächlich keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der relevierten Bestimmung dieses Abkommens ergangen ist, begründet dies bei einer seit bereits mehr als zehn Jahren aufgehobenen und im Hinblick auf den Todestag des Ehegatten der Klägerin (30. 7. 1995) im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise noch anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die geringe Wahrscheinlichkeit, dass noch eine Klage auf Gewährung einer Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anhängig sein könnte, bei der der von der Klägerin relevierten Frage aufgrund eines vor dem 1. 10. 1996 gelegenen Todeszeitpunktes des Versicherten noch eine Bedeutung zukommen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes könnte noch die erforderliche erhebliche Bedeutung zukommen, die ja über die Lösung des konkreten Einzelfalles hinausgehen muss vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 43 mwN; 3 Ob 139/00p ua).
Die Klägerin vermag aber in ihren Revisionsausführungen auch keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin auch unter Bedachtnahme auf Art 18 Abs 3 des AbkSozSi-Jugoslawien keinen Anspruch auf Abfindung nach der allein dafür in Betracht kommenden Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG hat, ist jedenfalls vertretbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, aufgrund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die beanspruchte Leistung besteht. Unter Berücksichtigung dieser in allen Abkommen für die österreichische Seite vorgesehenen Bestimmungen sind daher die im jeweiligen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten insbesondere auch in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 und 4 ASVG so zu behandeln, als ob sie in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären (vgl Siedl/Spiegel, MGA Zwischenst. SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 71 f).Die Klägerin vermag aber in ihren Revisionsausführungen auch keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin auch unter Bedachtnahme auf Artikel 18, Absatz 3, des AbkSozSi-Jugoslawien keinen Anspruch auf Abfindung nach der allein dafür in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat, ist jedenfalls vertretbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, aufgrund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die beanspruchte Leistung besteht. Unter Berücksichtigung dieser in allen Abkommen für die österreichische Seite vorgesehenen Bestimmungen sind daher die im jeweiligen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten insbesondere auch in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins und 4 ASVG so zu behandeln, als ob sie in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären vergleiche Siedl/Spiegel, MGA Zwischenst. SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 71 f).
Die jugoslawischen und die österreichischen Versicherungszeiten sind nach Art 18 Abs 1 des AbkSozSi-Jugoslawien (BGBl 1966/289) unter anderem für den Erwerb des Leistungsanspruches, also auch für die Wartezeit, zusammenzurechnen (vgl 10 ObS 10/90 ua). Während für den Anspruch auf Abfindung in den Fällen, in denen anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind (§ 269 Abs 1 Z 2 ASVG), die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der fremdstaatlichen Versicherungszeiten - erfüllt sein muss, setzt die Gewährung der Abfindung nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG voraus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ist in diesem Fall die Wartezeit unter Zusammenrechnung mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kommt die Gewährung einer Abfindung daher nicht in Betracht (Siedl/Spiegel aaO Zwischenst SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 80). Auch in der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass im vorliegenden Fall die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension (§ 236 ASVG) unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten erfüllt war, weshalb eine wesentliche anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG nicht erfüllt ist. Auch die weitere Argumentation des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Art 18 Abs 3 AbkSozSi-Jugoslawien beziehe sich im vorliegenden Fall auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenpension (als wiederkehrende Leistung) und nicht auch auf einen Anspruch auf Abfindung gemäß § 269 ASVG (als einmalige Einzelleistung), ist durchaus vertretbar, da in den von der Klägerin selbst vorgelegten Erläuternden Bemerkungen zum AbkSozSi-Jugoslawien im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des Art 18 Abs 3 des Abkommens ausdrücklich vom „Anspruch auf eine Teilpension" die Rede ist.Die jugoslawischen und die österreichischen Versicherungszeiten sind nach Artikel 18, Absatz eins, des AbkSozSi-Jugoslawien (BGBl 1966/289) unter anderem für den Erwerb des Leistungsanspruches, also auch für die Wartezeit, zusammenzurechnen vergleiche 10 ObS 10/90 ua). Während für den Anspruch auf Abfindung in den Fällen, in denen anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind (Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der fremdstaatlichen Versicherungszeiten - erfüllt sein muss, setzt die Gewährung der Abfindung nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG voraus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Ist in diesem Fall die Wartezeit unter Zusammenrechnung mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten erfüllt, kommt die Gewährung einer Abfindung daher nicht in Betracht (Siedl/Spiegel aaO Zwischenst SV Lfg 27 Bd 2 AllgTeil 80). Auch in der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass im vorliegenden Fall die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension (Paragraph 236, ASVG) unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehegatten der Klägerin im ehemaligen Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten erfüllt war, weshalb eine wesentliche anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht erfüllt ist. Auch die weitere Argumentation des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Artikel 18, Absatz 3, AbkSozSi-Jugoslawien beziehe sich im vorliegenden Fall auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenpension (als wiederkehrende Leistung) und nicht auch auf einen Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 269, ASVG (als einmalige Einzelleistung), ist durchaus vertretbar, da in den von der Klägerin selbst vorgelegten Erläuternden Bemerkungen zum AbkSozSi-Jugoslawien im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens ausdrücklich vom „Anspruch auf eine Teilpension" die Rede ist.
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.