Rechtssatz RS0114669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114669
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Mit dem EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) wurde unter anderem § 48 EheG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 aufgehoben (Art II Z 1). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Mit dem EheRÄG 1999 (BGBl römisch eins 1999/125) wurde unter anderem Paragraph 48, EheG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 aufgehoben (Artikel römisch zwei, Ziffer eins,). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf Paragraph 48, EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 139/00p
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 139/00p
- 10 ObS 97/07y
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 97/07y
Auch; nur: Wenn auch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zum 1996 gekündigten AbkSozSi Österreich - Jugoslawien. (T2)
- 6 Ob 106/08v
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 106/08v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T3)
- 6 Ob 94/09f
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 94/09f
nur T1; Beisatz: Hier: Die Auslegung des § 4 PHG in der bis 31.12.1999 in Geltung stehenden Fassung wirft in Anbetracht der zwischenzeitig vergangenen Zeit und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass diese Norm ein weiteres Mal anzuwenden sein wird, keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T4)
- 2 Ob 188/18p
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 188/18p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB. (T5)
- 6 Ob 57/21g
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 57/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission. (T6)
- 4 Ob 210/22v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.02.2023 4 Ob 210/22v
vgl; Beisatz: Die auf die einzigartige Situation im Frühjahr 2020 abstellende Zulassungsfrage der Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken ohne CE-Zertifizierung iSd PSA-VO begründet keine erhebliche Rechtsfrage, auch zumal schon unter "normalen" Bedingungen die Nichtigkeit eines Kaufvertrags über nicht der PSA-VO oder der Akk-VO entsprechende persönliche Schutzausrüstungen vertretbar als nicht aus den genannten Bestimmungen ableitbar angesehen werden konnte. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114669
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00139_00P0000_001