Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen - zusammengefasst - geltend, die bei ihr festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien zweifellos als Störungen des Antriebs, der emotionalen Kontrolle und/oder der sozialen Funktion anzusehen. Damit liege bei ihr in Summe eine schwere Verhaltensstörung vor, welche die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags iSd § 4 Abs 5 und 6 BPGG rechtfertige. Ihr Pflegebedarf betrage daher unter Berücksichtigung dieses Erschwerniszuschlags von 25 Stunden monatlich seit 1. 1. 2009 insgesamt 69 Stunden monatlich, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 1 gebühre.Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen - zusammengefasst - geltend, die bei ihr festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien zweifellos als Störungen des Antriebs, der emotionalen Kontrolle und/oder der sozialen Funktion anzusehen. Damit liege bei ihr in Summe eine schwere Verhaltensstörung vor, welche die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags iSd Paragraph 4, Absatz 5 und 6 BPGG rechtfertige. Ihr Pflegebedarf betrage daher unter Berücksichtigung dieses Erschwerniszuschlags von 25 Stunden monatlich seit 1. 1. 2009 insgesamt 69 Stunden monatlich, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 1 gebühre.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Bei der Klägerin besteht ein unstrittiger Pflegebedarf von 44 Stunden monatlich für die notwendige Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche, der Einnahme von Medikamenten und für Motivationsgespräche. Strittig ist allein die Frage, ob bei der Bemessung des Pflegebedarfs der Klägerin auch der Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung iSd § 4 Abs 5 und 6 BPGG idF der BPGG-Nov BGBl I 2008/128 zu berücksichtigen ist.1. Bei der Klägerin besteht ein unstrittiger Pflegebedarf von 44 Stunden monatlich für die notwendige Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche, der Einnahme von Medikamenten und für Motivationsgespräche. Strittig ist allein die Frage, ob bei der Bemessung des Pflegebedarfs der Klägerin auch der Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung iSd Paragraph 4, Absatz 5 und 6 BPGG in der Fassung der BPGG-Nov BGBl römisch eins 2008/128 zu berücksichtigen ist.
2. Nach § 4 Abs 5 BPGG idF BGBl I 2008/128 ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). Nach § 4 Abs 6 BPGG idF BGBl I 2008/128 liegen solche pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs 5 vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.2. Nach Paragraph 4, Absatz 5, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/128 ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). Nach Paragraph 4, Absatz 6, BPGG in der Fassung BGBl I 2008/128 liegen solche pflegeerschwerende Faktoren gemäß Absatz 5, vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
2.1 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 677 BlgNR XXIII. GP 7 f soll mit den Regelungen des § 4 Abs 5 und 6 BPGG eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass auch bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht genommen werden kann. Bei dem Erschwerniszuschlag geht es nach der Intention des Gesetzgebers nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinne einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren, die in § 4 Abs 6 BPGG präzisiert sind. Wesentlich für die Berücksichtigung des Erschwernisfaktors sind die Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege, die natürlich auch unterschiedlich gewichtet sein können. Diese funktionsbezogene Betrachtungsweise entspricht auch dem grundsätzlichen Konzept des derzeitigen Pflegegeldeinstufungssystems. Es sollen durch den Erschwerniszuschlag pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang noch nicht Berücksichtigung fanden.2.1 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 677, BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 7, f soll mit den Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 BPGG eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass auch bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht genommen werden kann. Bei dem Erschwerniszuschlag geht es nach der Intention des Gesetzgebers nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinne einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren, die in Paragraph 4, Absatz 6, BPGG präzisiert sind. Wesentlich für die Berücksichtigung des Erschwernisfaktors sind die Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege, die natürlich auch unterschiedlich gewichtet sein können. Diese funktionsbezogene Betrachtungsweise entspricht auch dem grundsätzlichen Konzept des derzeitigen Pflegegeldeinstufungssystems. Es sollen durch den Erschwerniszuschlag pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang noch nicht Berücksichtigung fanden.
2.2 Die in § 4 Abs 6 BPGG angeführten pflegeerschwerenden Faktoren (Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle) werden in den Gesetzesmaterialien (RV 677 BlgNR XXIII. GP 8) wie folgt näher umschrieben: Störung der Orientierung bedeutet, dass ein Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension nicht mehr gegeben ist. Störungen des Antriebs bedeutet, dass die Aktivität verändert ist. Es kommt entweder zu Überreaktionen bis hin zur Aggressivität oder zu fehlender Reaktion bis hin zum vollkommenen Rückzug. Störungen des Denkens bedeutet, dass Gedächtnisleistung, Konzentration und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher logische Abfolgen nicht entwickelt und erfasst werden können. Störungen der emotionalen Kontrolle bedeutet, dass die Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke nicht angemessen ist. Störung der sozialen Funktion bedeutet, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis, Arbeitswelt) beeinträchtigt sind. Die angeführten Bereiche steuern in Summe das Verhalten. Schwere Störungen im Verhalten führen zu bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen im Alltag und massiven Belastungen sozialer Gefüge. Die Verwendung der Formulierung „in Summe“ in § 4 Abs 6 BPGG bedeutet nicht, dass jedes einzelne dieser Defizite vorliegen muss. Vielmehr wird dadurch nur zum Ausdruck gebracht, dass diese insgesamt (in Summe und nicht jede einzelne für sich) eine schwere Verhaltensstörung zur Folge haben. Maßgeblich ist daher im Ergebnis, dass die im § 4 Abs 6 BPGG aufgezählten Defizite eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 Rz 524).2.2 Die in Paragraph 4, Absatz 6, BPGG angeführten pflegeerschwerenden Faktoren (Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle) werden in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 677, BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 8, ) wie folgt näher umschrieben: Störung der Orientierung bedeutet, dass ein Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension nicht mehr gegeben ist. Störungen des Antriebs bedeutet, dass die Aktivität verändert ist. Es kommt entweder zu Überreaktionen bis hin zur Aggressivität oder zu fehlender Reaktion bis hin zum vollkommenen Rückzug. Störungen des Denkens bedeutet, dass Gedächtnisleistung, Konzentration und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher logische Abfolgen nicht entwickelt und erfasst werden können. Störungen der emotionalen Kontrolle bedeutet, dass die Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke nicht angemessen ist. Störung der sozialen Funktion bedeutet, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis, Arbeitswelt) beeinträchtigt sind. Die angeführten Bereiche steuern in Summe das Verhalten. Schwere Störungen im Verhalten führen zu bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen im Alltag und massiven Belastungen sozialer Gefüge. Die Verwendung der Formulierung „in Summe“ in Paragraph 4, Absatz 6, BPGG bedeutet nicht, dass jedes einzelne dieser Defizite vorliegen muss. Vielmehr wird dadurch nur zum Ausdruck gebracht, dass diese insgesamt (in Summe und nicht jede einzelne für sich) eine schwere Verhaltensstörung zur Folge haben. Maßgeblich ist daher im Ergebnis, dass die im Paragraph 4, Absatz 6, BPGG aufgezählten Defizite eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben vergleiche Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 Rz 524).
2.3 Gemäß § 49 Abs 13 BPGG treten unter anderem die §§ 4 Abs 3 bis 7 und 48a idF BGBl I 2008/128 mit 1. 1. 2009 in Kraft. Gemäß § 48a Abs 3 BPGG sind bei allen am 1. 1. 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegelds für den Zeitraum bis 31. 12. 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrundezulegen. Dies gilt nach § 48a Abs 4 BPGG auch für gerichtliche Verfahren.2.3 Gemäß Paragraph 49, Absatz 13, BPGG treten unter anderem die Paragraphen 4, Absatz 3 bis 7 und 48 a in der Fassung BGBl I 2008/128 mit 1. 1. 2009 in Kraft. Gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, BPGG sind bei allen am 1. 1. 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegelds für den Zeitraum bis 31. 12. 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrundezulegen. Dies gilt nach Paragraph 48 a, Absatz 4, BPGG auch für gerichtliche Verfahren.
2.4 Der Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs 5 BPGG wurde mit § 1 Abs 6 EinstV idF BGBl II 2008/469 mit einem Pauschalwert im Ausmaß von 25 Stunden monatlich festgelegt. Nach den Erläuterungen zur EinstV 2008 (vgl Fürstl-Grasser/Rudda, Die Einstufungsverordnung [2008] zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 2009, 106 ff) wurde für den Erschwerniszuschlag zur leichteren Administrierbarkeit ein Fixwert, der weder über- noch unterschritten werden kann, vorgesehen, da es sich hiebei um eine völlig neue Betreuungsmaßnahme handelt, die jene Bedarfsbereiche in Form eines pauschalierten Erschwerniszuschlags erfassen soll, die bislang noch nicht entsprechend berücksichtigbar waren. Gerade aber, weil es sich hier um eine völlig neue Betreuungsmaßnahme handelt, die lediglich die pflegeerschwerenden Faktoren zusätzlich zu den herkömmlichen Einstufungskriterien erfassen soll, bleibt die gleichzeitige Berücksichtigung der übrigen Betreuungsbedarfskriterien einschließlich der systemimmanenten Überschreitungsmöglichkeiten unverändert aufrecht. Dies bedeutet, dass der Erschwerniszuschlag auch neben einem Betreuungsbedarf für Motivationsgespräche berücksichtigt werden kann, da es sich dabei um zwei unterschiedliche Kategorien an Betreuungsbedarf handelt (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 525).2.4 Der Erschwerniszuschlag nach Paragraph 4, Absatz 5, BPGG wurde mit Paragraph eins, Absatz 6, EinstV in der Fassung BGBl römisch zwei 2008/469 mit einem Pauschalwert im Ausmaß von 25 Stunden monatlich festgelegt. Nach den Erläuterungen zur EinstV 2008 vergleiche Fürstl-Grasser/Rudda, Die Einstufungsverordnung [2008] zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 2009, 106 ff) wurde für den Erschwerniszuschlag zur leichteren Administrierbarkeit ein Fixwert, der weder über- noch unterschritten werden kann, vorgesehen, da es sich hiebei um eine völlig neue Betreuungsmaßnahme handelt, die jene Bedarfsbereiche in Form eines pauschalierten Erschwerniszuschlags erfassen soll, die bislang noch nicht entsprechend berücksichtigbar waren. Gerade aber, weil es sich hier um eine völlig neue Betreuungsmaßnahme handelt, die lediglich die pflegeerschwerenden Faktoren zusätzlich zu den herkömmlichen Einstufungskriterien erfassen soll, bleibt die gleichzeitige Berücksichtigung der übrigen Betreuungsbedarfskriterien einschließlich der systemimmanenten Überschreitungsmöglichkeiten unverändert aufrecht. Dies bedeutet, dass der Erschwerniszuschlag auch neben einem Betreuungsbedarf für Motivationsgespräche berücksichtigt werden kann, da es sich dabei um zwei unterschiedliche Kategorien an Betreuungsbedarf handelt vergleiche Greifeneder/Liebhart aaO Rz 525).
3. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags iSd § 4 Abs 5 BPGG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Auch wenn man mit den Revisionsausführungen der Klägerin davon ausgeht, dass bei ihr eine schwere psychische Behinderung mit daraus resultierenden Defiziten im Bereich des Antriebs und der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen vorliege, könnten diese Defizite im Ergebnis nicht als schwere Verhaltensstörung gewertet werden. Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen leidet die Klägerin im Wesentlichen an einer somatisierenden Depression bei Unterbegabung, welche zu einer Antriebsstörung geführt hat. Die Klägerin benötigt daher fremde Hilfe bei der Medikamenteneinnahme sowie die Führung eines regelmäßigen Motivationsgesprächs. In einem solchen Gespräch werden etwa der Kochplan, der dazugehörige Einkaufsplan oder andere Alltagsverrichtungen für den nächsten oder übernächsten Tag besprochen und deren jeweiliger Ablauf festgelegt. Mit dieser konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht bzw erleichtert (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 504 mwN). Bei Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Bemessung des Pflegebedarfs der Klägerin ein Pflegebedarf für motivierende Gespräche zur selbständigen Durchführung der einzelnen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen bereits berücksichtigt wurde, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die bei der Klägerin im Bereich des Antriebs und der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen bestehenden Defizite in einem Ausmaß vorliegen, dass sie in Summe als schwere Verhaltensstörung zu bewerten wären. Für das Vorliegen weiterer pflegeerschwerender Faktoren iSd § 4 Abs 6 BPGG bieten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin ergänzende Feststellungen über frühere Behandlungen und Diagnoseerstellungen begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände bei der Gutachtenserstellung durch die Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden.3. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags iSd Paragraph 4, Absatz 5, BPGG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Auch wenn man mit den Revisionsausführungen der Klägerin davon ausgeht, dass bei ihr eine schwere psychische Behinderung mit daraus resultierenden Defiziten im Bereich des Antriebs und der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen vorliege, könnten diese Defizite im Ergebnis nicht als schwere Verhaltensstörung gewertet werden. Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen leidet die Klägerin im Wesentlichen an einer somatisierenden Depression bei Unterbegabung, welche zu einer Antriebsstörung geführt hat. Die Klägerin benötigt daher fremde Hilfe bei der Medikamenteneinnahme sowie die Führung eines regelmäßigen Motivationsgesprächs. In einem solchen Gespräch werden etwa der Kochplan, der dazugehörige Einkaufsplan oder andere Alltagsverrichtungen für den nächsten oder übernächsten Tag besprochen und deren jeweiliger Ablauf festgelegt. Mit dieser konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht bzw erleichtert vergleiche Greifeneder/Liebhart aaO Rz 504 mwN). Bei Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Bemessung des Pflegebedarfs der Klägerin ein Pflegebedarf für motivierende Gespräche zur selbständigen Durchführung der einzelnen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen bereits berücksichtigt wurde, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die bei der Klägerin im Bereich des Antriebs und der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen bestehenden Defizite in einem Ausmaß vorliegen, dass sie in Summe als schwere Verhaltensstörung zu bewerten wären. Für das Vorliegen weiterer pflegeerschwerender Faktoren iSd Paragraph 4, Absatz 6, BPGG bieten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin ergänzende Feststellungen über frühere Behandlungen und Diagnoseerstellungen begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände bei der Gutachtenserstellung durch die Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden.
Da der Pflegebedarf der Klägerin somit auch nach der ab 1. 1. 2009 geänderten Rechtslage 50 Stunden monatlich nicht übersteigt, erweist sich das Klagebegehren insgesamt als nicht berechtigt. Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.