Rechtssatz RS0126109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126109
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Rechtssatz
Die in § 4 Abs 6 BPGG aufgezählten Verhaltensstörungen müssen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben.Die in Paragraph 4, Absatz 6, BPGG aufgezählten Verhaltensstörungen müssen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 99/10x
Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 99/10x
Veröff: SZ 2010/89
- 10 ObS 37/19t
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 37/19t
Beisatz: Bei dem Erschwerniszuschlag geht es nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinn einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands, der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren. Wesentlich für die Berücksichtigung des Erschwernisfaktors sind die Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege. (T1)
- 10 ObS 141/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 141/23t
vgl; Beisatz: Hier: Keine Erhöhung des Pflegegeldes mangels konkrete Auswirkungen auf die Pflege (beginnender demenzieller Abbau und Depression) (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126109
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00099_10X0000_001