Die Rechtsrüge ist begründet.
Materiell die Kriterien einer Verwahrungshaft, die i.S. des § 38 StGB (nach dieser Gesetzesstelle) auf die Strafe anrechenbar ist, weist jeder Zeitraum auf, innerhalb dessen sich der Verurteilte - anders als bei einer (allenfalls auch längeren) vorübergehenden Anwesenheit auf einem Gendarmerieposten oder einer Polizeidienststelle zwecks bloßer Einvernahme oder deren Ergänzung, beispielsweise nach Anhörung anderer Personen, ohne (ausdrücklich ausgesprochene oder sich aus der Amtshandlung - konkludent - ergebende) Festnahme (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 2 zu § 38 StGB u.a.) - zum Zwecke der (weiteren) Anhaltung (- und damit - unter haftmäßigen Bedingungen) im Gewahrsam einer Sicherheitsbehörde befunden hat, ohne daß es des formellen Akts einer Festnahme bedarf, die sich unter derartigen Um-Umständen in der Vorgangsweise der Behörde (allein) hinreichend manifestiert.Materiell die Kriterien einer Verwahrungshaft, die i.S. des Paragraph 38, StGB (nach dieser Gesetzesstelle) auf die Strafe anrechenbar ist, weist jeder Zeitraum auf, innerhalb dessen sich der Verurteilte - anders als bei einer (allenfalls auch längeren) vorübergehenden Anwesenheit auf einem Gendarmerieposten oder einer Polizeidienststelle zwecks bloßer Einvernahme oder deren Ergänzung, beispielsweise nach Anhörung anderer Personen, ohne (ausdrücklich ausgesprochene oder sich aus der Amtshandlung - konkludent - ergebende) Festnahme (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 2 zu Paragraph 38, StGB u.a.) - zum Zwecke der (weiteren) Anhaltung (- und damit - unter haftmäßigen Bedingungen) im Gewahrsam einer Sicherheitsbehörde befunden hat, ohne daß es des formellen Akts einer Festnahme bedarf, die sich unter derartigen Um-Umständen in der Vorgangsweise der Behörde (allein) hinreichend manifestiert.
Vorliegend wurde nach der Aktenlage die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Gendarmeriepostenkommando Bernhardsthal am 19. Mai 1981 (kurz nach der Tat) bereits um 01 Uhr 50 begonnen und um 04 Uhr 00
(desselben Tages) beendet (Bd. I S. 45 ff.). Darnach ist sie über Anordnung des Journalrichters des Kreisgerichtes Korneuburg um 04 Uhr 50 'in Verwahrung genommen' und am genannten Posten verwahrt worden (Bd. I S. 227 -(desselben Tages) beendet (Bd. römisch eins S. 45 ff.). Darnach ist sie über Anordnung des Journalrichters des Kreisgerichtes Korneuburg um 04 Uhr 50 'in Verwahrung genommen' und am genannten Posten verwahrt worden (Bd. römisch eins S. 227 -
vgl. auch den Vermerk am Personalblatt Bd. I S. 229:vergleiche auch den Vermerk am Personalblatt Bd. römisch eins S. 229:
'Verwahrungshaft (§ 175, 177 StPO) vom 19.05.1981, 04.50'). Das Ergebnis der nachfolgend aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vom Vorsitzenden des Schöffensenats - vollkommen überflüssig - veranlaßten 'Aufklärungen' haben diesen Sachverhalt im wesentlichen bestätigt (vgl. den Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8.Juni 1982, Bd. II S. 163 sowie jenen des Gendarmeriepostens Bernhardsthal vom 11.Juni 1982 Bd. II S. 167, der sinngemäß das gleiche besagt).'Verwahrungshaft (Paragraph 175, 177, StPO) vom 19.05.1981, 04.50'). Das Ergebnis der nachfolgend aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vom Vorsitzenden des Schöffensenats - vollkommen überflüssig - veranlaßten 'Aufklärungen' haben diesen Sachverhalt im wesentlichen bestätigt vergleiche den Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8.Juni 1982, Bd. römisch zwei S. 163 sowie jenen des Gendarmeriepostens Bernhardsthal vom 11.Juni 1982 Bd. römisch zwei S. 167, der sinngemäß das gleiche besagt).
Daß der Untersuchungsrichter, wie er 'über Ersuchen des Vorsitzenden' am 7.Juni 1982 in einem Aktenvermerk (Bd. I ON. 2 S. 3) festhielt, anläßlich des fernmündlichen Anrufs der Gendarmerie am 19. Mai 1981 um 04 Uhr 50 'keinen mündlichen Haftbefehl erließ' und seine Anordnung damals allenfalls nur dahin gelautet hätte, Ilse A habe (zunächst bis zum Vorliegen des Ergebnisses der noch ausständigen Untersuchungshandlungen am Tatort 'einstweilen' am Gendarmerieposten 'zu verbleiben' (Formulierung im letzteren der beiden obangeführten Berichte), würde höchstens bedeuten, daß die faktisch (zum Zweck der Anhaltung) vorgenommene vorläufige Verwahrung der - damit festgenommenen - Genannten nicht auf einer gerichtlichen Anordnung fußte, der Anhaltung aber in keiner Weise den Charakter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft nehmen. Die ebenfalls über 'Aufforderung' des Vorsitzenden durch den Gendarmerieposten Bernhardsthal abgegebene Äußerung vom 15.Juni 1982 (Bd. II S. 168), wonach A 'weder festgenommen und auch keine Verwahrung ausgesprochen worden sei', kann bei der vorliegenden Sachlage bloß dahin verstanden werden, daß kein ausdrücklicher Formalakt in der einen oder anderen Richtung gesetzt wurde, dessen es jedoch nach dem Gesagten für die Anrechenbarkeit der Anhaltung nicht bedarf. Jedenfalls kann entgegen der von der Generalprokuratur (die eine Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragte) in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung keine Rede davon sein, daß sich die Angeklagte am 19.Mai 1981 auch in der Zeit von 04 Uhr 50 bis 12 Uhr 00 lediglich zum Zweck ihrer niederschriftlichen Vernehmung 'teilweise' ... 'in den Räumen des Gendarmeriepostens befunden habe'. Die Angeklagte hat vielmehr während dieser Zeitspanne eine verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft erlitten, die ihr in Stattgebung der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde als Vorhaft unter entsprechender Ergänzung des Urteilsausspruchs nach § 38 StGB ebenfalls auf die Strafe anzurechnen war.Daß der Untersuchungsrichter, wie er 'über Ersuchen des Vorsitzenden' am 7.Juni 1982 in einem Aktenvermerk (Bd. römisch eins ON. 2 S. 3) festhielt, anläßlich des fernmündlichen Anrufs der Gendarmerie am 19. Mai 1981 um 04 Uhr 50 'keinen mündlichen Haftbefehl erließ' und seine Anordnung damals allenfalls nur dahin gelautet hätte, Ilse A habe (zunächst bis zum Vorliegen des Ergebnisses der noch ausständigen Untersuchungshandlungen am Tatort 'einstweilen' am Gendarmerieposten 'zu verbleiben' (Formulierung im letzteren der beiden obangeführten Berichte), würde höchstens bedeuten, daß die faktisch (zum Zweck der Anhaltung) vorgenommene vorläufige Verwahrung der - damit festgenommenen - Genannten nicht auf einer gerichtlichen Anordnung fußte, der Anhaltung aber in keiner Weise den Charakter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft nehmen. Die ebenfalls über 'Aufforderung' des Vorsitzenden durch den Gendarmerieposten Bernhardsthal abgegebene Äußerung vom 15.Juni 1982 (Bd. römisch zwei S. 168), wonach A 'weder festgenommen und auch keine Verwahrung ausgesprochen worden sei', kann bei der vorliegenden Sachlage bloß dahin verstanden werden, daß kein ausdrücklicher Formalakt in der einen oder anderen Richtung gesetzt wurde, dessen es jedoch nach dem Gesagten für die Anrechenbarkeit der Anhaltung nicht bedarf. Jedenfalls kann entgegen der von der Generalprokuratur (die eine Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragte) in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung keine Rede davon sein, daß sich die Angeklagte am 19.Mai 1981 auch in der Zeit von 04 Uhr 50 bis 12 Uhr 00 lediglich zum Zweck ihrer niederschriftlichen Vernehmung 'teilweise' ... 'in den Räumen des Gendarmeriepostens befunden habe'. Die Angeklagte hat vielmehr während dieser Zeitspanne eine verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft erlitten, die ihr in Stattgebung der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde als Vorhaft unter entsprechender Ergänzung des Urteilsausspruchs nach Paragraph 38, StGB ebenfalls auf die Strafe anzurechnen war.
Mit Berufung wird der Strafausspruch selbst sowohl von der Staatsanwaltschaft, welche eine Erhöhung der Strafe anstrebt, als auch von der Angeklagten bekämpft, die eine Ermäßigung der Strafe - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung - und die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 StGB begehrt. Nur die Berufung des öffentlichen Anklägers ist begründet. Das Erstgericht hat zwar die Milderungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt, jedoch wie bereits erwähnt, nichts als erschwerend erachtet, obwohl der Angeklagten, wenn ihr schon zugebilligt wird, bei Abgabe eines Schusses aus einer Entfernung von lediglich 30 cm gegen den Körper ihres Ehegatten nur fahrlässig gehandelt zu haben, doch zumindestens eine besonders krasse Sorglosigkeit in bezug auf die Todesfolge als äußerst gewichtiger Erschwerungsgrund angelastet werden muß. Ausgehend von den solcherart (zum Nachteil der Angeklagten) ergänzten Strafzumessungsgründen und angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat erweist sich die vom Erstgericht über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe als zu gering, weshalb sie, wie aus dem Spruch ersichtlich, angemessen zu erhöhen war.Mit Berufung wird der Strafausspruch selbst sowohl von der Staatsanwaltschaft, welche eine Erhöhung der Strafe anstrebt, als auch von der Angeklagten bekämpft, die eine Ermäßigung der Strafe - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung - und die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB begehrt. Nur die Berufung des öffentlichen Anklägers ist begründet. Das Erstgericht hat zwar die Milderungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt, jedoch wie bereits erwähnt, nichts als erschwerend erachtet, obwohl der Angeklagten, wenn ihr schon zugebilligt wird, bei Abgabe eines Schusses aus einer Entfernung von lediglich 30 cm gegen den Körper ihres Ehegatten nur fahrlässig gehandelt zu haben, doch zumindestens eine besonders krasse Sorglosigkeit in bezug auf die Todesfolge als äußerst gewichtiger Erschwerungsgrund angelastet werden muß. Ausgehend von den solcherart (zum Nachteil der Angeklagten) ergänzten Strafzumessungsgründen und angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat erweist sich die vom Erstgericht über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe als zu gering, weshalb sie, wie aus dem Spruch ersichtlich, angemessen zu erhöhen war.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte demgemäß - auch soweit sie eine bedingte Strafnachsicht beantragt, für die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe die Voraussetzung gebildet hätte (vgl. § 43 Abs. 2 StGB) -Mit ihrer Berufung war die Angeklagte demgemäß - auch soweit sie eine bedingte Strafnachsicht beantragt, für die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe die Voraussetzung gebildet hätte vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, StGB) -
auf diese Entscheidung zu verweisen.