Rechtssatz RS0091594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091594
Entscheidungsdatum
06.07.1982
Rechtssatz
Jeder Zeitraum, innerhalb dessen sich der Verurteilte zum Zwecke der (weiteren) Anhaltung (- und damit - unter haftmäßigen Bedingungen) im Gewahrsam einer Sicherheitsbehörde befunden hat, ist als Verwahrungshaft anzusehen, ohne daß es des formellen Akts einer Festnahme bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091594
Dokumentnummer
JJR_19820706_OGH0002_0100OS00103_8200000_001