Die auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Gründe vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Gründe vermissen.
Ein Verstoß gegen eine jener (bei sonstiger Nichtigkeit zu beachtenden) Prozeßvorschriften, die in der zuerst angeführten Verfahrensbestimmung (Z. 3) taxativ aufgezählt sind, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Denn es wird zum einen, den aus dem Akt ersichtlichen Gegebenheiten entsprechend, eine durch § 152 StPO sanktionierte unzulässige Vernehmung entschlagungsberechtigter Zeugen vor dem erkennenden Senat (§ 248 Abs. 1 StPO) - oder im Vorverfahren (und damit eine deswegen durch die Verlesung der darüber aufgenommene Niederschriften bewirkte andere Nichtigkeit: Z. 2) - gar nicht reklamiert; zum anderen aber werden die mit dem hier zu erörternden Vorbringen der Sache nach relevierten Vorschriften des § 252 StPO über die Verlesung von (keinen nichtigen Vorerhebungs- -oder Voruntersuchungsakt betreffenden) Schriftstücken in der Hauptverhandlung von diesem Katalog nicht erfaßt.Ein Verstoß gegen eine jener (bei sonstiger Nichtigkeit zu beachtenden) Prozeßvorschriften, die in der zuerst angeführten Verfahrensbestimmung (Ziffer 3,) taxativ aufgezählt sind, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Denn es wird zum einen, den aus dem Akt ersichtlichen Gegebenheiten entsprechend, eine durch Paragraph 152, StPO sanktionierte unzulässige Vernehmung entschlagungsberechtigter Zeugen vor dem erkennenden Senat (Paragraph 248, Absatz eins, StPO) - oder im Vorverfahren (und damit eine deswegen durch die Verlesung der darüber aufgenommene Niederschriften bewirkte andere Nichtigkeit: Ziffer 2,) - gar nicht reklamiert; zum anderen aber werden die mit dem hier zu erörternden Vorbringen der Sache nach relevierten Vorschriften des Paragraph 252, StPO über die Verlesung von (keinen nichtigen Vorerhebungs- -oder Voruntersuchungsakt betreffenden) Schriftstücken in der Hauptverhandlung von diesem Katalog nicht erfaßt.
Zu einer im gegebenen Zusammenhang außerdem erhobenen Verfahrensrüge nach Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO aber ist der Angeklagte nicht legitimiert, weil der Verteidiger zwar den (seiner Ansicht nach nicht zulässigen, teils bei Vorhalten und teils gesondert vorgenommenen) beschwerdegegenständlichen Verlesungen (durch den Vorsitzenden) widersprochen, jedoch ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs darüber weder erwirkt noch überhaupt beantragt hat; demnach sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß die gerügte Verlesung der von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschriften, auf die sich § 252 Abs. 1 StPO nicht bezieht (vgl. ÖJZ-LSK. 1981/95), nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle uneingeschränkt - also auch in Ansehung von Zeugen, die sich später der Aussage entschlagen haben -Zu einer im gegebenen Zusammenhang außerdem erhobenen Verfahrensrüge nach Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aber ist der Angeklagte nicht legitimiert, weil der Verteidiger zwar den (seiner Ansicht nach nicht zulässigen, teils bei Vorhalten und teils gesondert vorgenommenen) beschwerdegegenständlichen Verlesungen (durch den Vorsitzenden) widersprochen, jedoch ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs darüber weder erwirkt noch überhaupt beantragt hat; demnach sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß die gerügte Verlesung der von der Gendarmerie aufgenommenen Niederschriften, auf die sich Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht bezieht vergleiche ÖJZ-LSK. 1981/95), nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle uneingeschränkt - also auch in Ansehung von Zeugen, die sich später der Aussage entschlagen haben -
vorgeschrieben und mithin sehr wohl nicht nur nicht unzulässig, sondern ganz im Gegenteil sogar durchaus geboten war (vgl. ÖJZ-LSK. 1981/96, 1980/112vorgeschrieben und mithin sehr wohl nicht nur nicht unzulässig, sondern ganz im Gegenteil sogar durchaus geboten war vergleiche ÖJZ-LSK. 1981/96, 1980/112
u. a.).
Bei der Mängelrüge (Z. 5) hinwieder übergeht der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe in bezug auf (angebliche, zum Teil aber ohnehin gar nicht vorliegende) Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen Sylvia B, Ingrid A sen. und Ingrid A jun. bei der Gendarmerie und gegenüber dem Sachverständigen für Psychiatrie einerseits sowie vor dem Bezirksgericht Feldbach anderseits den ausdrücklichen Hinweis des Schöffengerichts im Urteil (US. 6) darauf, daß es im Hinblick auf die Entschlagungserklärungen der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage war, auf die - folgerichtig auch nicht verlesenen (US. 3; S. 146 f.) - Protokolle über deren gerichtliche Vernehmung im Vorverfahren bei der Urteilsfällung Rücksicht zu nehmen (§ 258 Abs. 1 StPO).Bei der Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder übergeht der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe in bezug auf (angebliche, zum Teil aber ohnehin gar nicht vorliegende) Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen Sylvia B, Ingrid A sen. und Ingrid A jun. bei der Gendarmerie und gegenüber dem Sachverständigen für Psychiatrie einerseits sowie vor dem Bezirksgericht Feldbach anderseits den ausdrücklichen Hinweis des Schöffengerichts im Urteil (US. 6) darauf, daß es im Hinblick auf die Entschlagungserklärungen der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage war, auf die - folgerichtig auch nicht verlesenen (US. 3; S. 146 f.) - Protokolle über deren gerichtliche Vernehmung im Vorverfahren bei der Urteilsfällung Rücksicht zu nehmen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
Ihre übrigen, bei der Entscheidungsfindung mit Recht verwerteten Angaben indessen, wie sie sich aus der Gendarmerieanzeige und aus den Befunden des Sachverständigen sowie aus den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten und einer Sozialarbeiterin ergeben, welche die ersten Befragungen vornahmen, hat das Erstgericht ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen (US. 5, 5 vso., 6); soweit der Angeklagte gegen die daraus und aus den Bekundungen des Sachverständigen abgeleiteten Folgerungen remonstriert, ficht er nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Mit der weiteren Behauptung aber, im Urteil werde zu einem (die Fakten I.1. und IV. betreffenden) bestimmten Vorfall nicht ausgeführt, 'warum welche Feststellungen getroffen wurden', setzt sich der Beschwerdeführer abermals über die darauf bezogenen Entscheidungsgründe (US. 3 vso., 5-6) einfach hinweg.Ihre übrigen, bei der Entscheidungsfindung mit Recht verwerteten Angaben indessen, wie sie sich aus der Gendarmerieanzeige und aus den Befunden des Sachverständigen sowie aus den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten und einer Sozialarbeiterin ergeben, welche die ersten Befragungen vornahmen, hat das Erstgericht ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen (US. 5, 5 vso., 6); soweit der Angeklagte gegen die daraus und aus den Bekundungen des Sachverständigen abgeleiteten Folgerungen remonstriert, ficht er nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Mit der weiteren Behauptung aber, im Urteil werde zu einem (die Fakten römisch eins.1. und römisch vier. betreffenden) bestimmten Vorfall nicht ausgeführt, 'warum welche Feststellungen getroffen wurden', setzt sich der Beschwerdeführer abermals über die darauf bezogenen Entscheidungsgründe (US. 3 vso., 5-6) einfach hinweg.
Der Rechtsrüge ('Zahl 9 a u. 10') schließlich - in der die (in dieser allgemeinen Form völlig verfehlte) Auffassung vertreten wird, eine einzige Tathandlung könne nicht unter verschiedene Strafbestimmungen unterstellt werden - ist in keiner Weise zu entnehmen, welches 'je eine Delikt' beim Angeklagten 'tatsächlich vorliegen' sollte und welche 'anderen Tatbestände' demgegenüber 'allenfalls als erschwerende Umstände gewertet werden' könnten, sodaß sie insoweit mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang 'beispielsweise' angeführten Tatbestände des 'außerehelichen Beischlafs' (gemeint wohl: des Beischlafs mit Unmündigen), der Blutschande und der Schändung jedoch sei nur zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß die Annahme des zuletzt bezeichneten Verbrechens (Par 205 StGB) gleichwie einer - in der Beschwerde ebenfalls 'beispielsweise' relevierten - bloß unechten Realkonkurrenz zwischen den Verbrechen nach Par 206 und 207 StGB auf Grund des Zusammentreffens eines Geschlechtsverkehrs mit begleitenden Unzuchtshandlungen im gegebenen Fall gar nicht aktuell ist, diejenige einer echten Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach § 206 Abs. 1 StGB und dem Vergehen nach § 211 Abs. 2 StGB aber keinerlei rechtlichen Bedenken begegnet.Mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang 'beispielsweise' angeführten Tatbestände des 'außerehelichen Beischlafs' (gemeint wohl: des Beischlafs mit Unmündigen), der Blutschande und der Schändung jedoch sei nur zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß die Annahme des zuletzt bezeichneten Verbrechens (Par 205 StGB) gleichwie einer - in der Beschwerde ebenfalls 'beispielsweise' relevierten - bloß unechten Realkonkurrenz zwischen den Verbrechen nach Par 206 und 207 StGB auf Grund des Zusammentreffens eines Geschlechtsverkehrs mit begleitenden Unzuchtshandlungen im gegebenen Fall gar nicht aktuell ist, diejenige einer echten Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB aber keinerlei rechtlichen Bedenken begegnet.
Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 1 und 2Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins und 2
StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung ist der Akt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung ist der Akt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.