Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Vorweg sei zwar bemerkt, daß schon die auf der Vorderseite der beiden Tonbandkassetten angebrachten Abbildungen geeignet sind, bei (ungewollter) Konfrontation auf einen Durchschnittsmenschen abstoßend und schockierend zu wirken.
Diese Erzeugnisse sind darum, wenn sie auch nicht zu der sogenannten 'harten' Pornographie gehören, nach der Art ihrer Präsentation, vor allem unter Bedachtnahme auf die Gefahr der Kenntnisnahme durch Kinder und Jugendliche, aber auch auf die durch die öffentliche Feilbietung in der allgemein zugänglichen Schallplattenabteilung des Kaufhauses bewirkte mögliche Behelligung des dort verkehrenden Kundenkreises, somit bei einer auf die Schutzzwecke des Pornographiegesetzes bezogenen Betrachtungsweise dem (relativen) Begriff der strafbaren Unzüchtigkeit gemäß § 1 dieses Gesetzes zu unterstellen (EvBl. 1977 Nr. 186, verstärkter Senat).Diese Erzeugnisse sind darum, wenn sie auch nicht zu der sogenannten 'harten' Pornographie gehören, nach der Art ihrer Präsentation, vor allem unter Bedachtnahme auf die Gefahr der Kenntnisnahme durch Kinder und Jugendliche, aber auch auf die durch die öffentliche Feilbietung in der allgemein zugänglichen Schallplattenabteilung des Kaufhauses bewirkte mögliche Behelligung des dort verkehrenden Kundenkreises, somit bei einer auf die Schutzzwecke des Pornographiegesetzes bezogenen Betrachtungsweise dem (relativen) Begriff der strafbaren Unzüchtigkeit gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes zu unterstellen (EvBl. 1977 Nr. 186, verstärkter Senat).
Die Angeklagte, die eine Bildung von acht Klassen Volksschule und einem polytechnischen Lehrgang aufweist (ON. 6 S. 25), kannte den Inhalt der Kassetten (Geständnis S. 26, 41), die Umschlagbilder bezeichnete sie vor dem Untersuchungsrichter als unzüchtig (S. 26). Daraus leitet die Generalprokuratur ab, daß sich die Beschwerdeführerin jener Tatsachen bewußt gewesen sei, die das rechtliche Merkmal der Unzüchtigkeit dieser Objekte verkörpern, und darum in Wahrheit gar keinen Rechtsirrtum geltend mache. Allein diese Ansicht verkennt, daß, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.Oktober 1977, EvBl. 1978 Nr. 46, ausgesprochen hat, die Einsicht in die moralische Unerlaubtheit eines Verhaltens nicht mit dem Wissen von dessen strafrechtlichen Relevanz ident ist. Die angeführte Entscheidung hatte zwar den Beischlaf eines Vierzehnjährigen mit einer Unmündigen zum Gegenstand, aber der allgemein gefaßte Rechtssatz ist ohne weiters auf die Einsichtsfähigkeit und die Beurteilungskapazität eines zur fraglichen Zeit erst einundzwanzigjährigen Mädchens mit bloßer Volksschulbildung (nebst polytechnischem Lehrgang) übertragbar; dies umso mehr, als die Angeklagte u.a. angegeben hat: 'Rein aus meiner persönlichen Einstellung habe ich die Kassetten und Platten dieser Art an Kinder nicht verkauft' (S. 12, in der Hauptverhandlung vorgelesen:
S. 42).
Im Urteil ist festgestellt, daß die Kassetten der Beschwerdeführerin vom Verkaufsleiter der Lieferfirma ('Musik 2000': S. 42 oben) mit der Erklärung übergeben worden waren, daß diese Kassetten straflos verkauft werden können (S. 46, 48). Es ist weiters konstatiert, daß sich die Angeklagte auf Grund dieser Auskunft in einem Rechtsirrtum befand (S. 48), den ihr das Erstgericht allerdings vorwirft. Nach diesen Urteilsfeststellungen spitzt sich die Entscheidung über die Rechtsrüge auf die einzige Frage zu, ob der Beschwerdeführerin der Schuldausschließungsgrund des § 9 Abs. 1 StGB. zustatten kommt. Gemäß § 9 Abs. 2 StGB. ist der Rechtsirrtum dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Daß das Unrecht des Verkaufs einer nicht zur sogenannten harten Pornographie gehörigen Sache dermalen in Österreich für jedermann leicht erkennbar wäre, kann angesichts der von der Judikatur auf diesem Gebiet getroffenen Unterscheidungen, für deren Kenntnis sich auch Juristen dem Studium der Rechtsprechung unterziehen müssen, nicht gesagt werden.Im Urteil ist festgestellt, daß die Kassetten der Beschwerdeführerin vom Verkaufsleiter der Lieferfirma ('Musik 2000': S. 42 oben) mit der Erklärung übergeben worden waren, daß diese Kassetten straflos verkauft werden können (S. 46, 48). Es ist weiters konstatiert, daß sich die Angeklagte auf Grund dieser Auskunft in einem Rechtsirrtum befand (S. 48), den ihr das Erstgericht allerdings vorwirft. Nach diesen Urteilsfeststellungen spitzt sich die Entscheidung über die Rechtsrüge auf die einzige Frage zu, ob der Beschwerdeführerin der Schuldausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, StGB. zustatten kommt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StGB. ist der Rechtsirrtum dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Daß das Unrecht des Verkaufs einer nicht zur sogenannten harten Pornographie gehörigen Sache dermalen in Österreich für jedermann leicht erkennbar wäre, kann angesichts der von der Judikatur auf diesem Gebiet getroffenen Unterscheidungen, für deren Kenntnis sich auch Juristen dem Studium der Rechtsprechung unterziehen müssen, nicht gesagt werden.
Schließlich zeigt ein Blick auf zahllose Geschäftsauslagen, Bücherläden, Zeitungsstände, Ankündigungen von Lichtspieltheatern usw. in den österreichischen Städten, daß punkto Erlaubtheit des Vertriebs von Pornographica (ausgenommen sogenannte harte Sachen) dem Laien eine Urteilsbildung schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Lebenstatsachen müssen von den Gerichten zur Kenntnis genommen werden, wenn anders sich die Rechtspflege nicht in völliger Weltfremdheit verlieren will.
Damit verbleibt der untergerichtliche Vorwurf, die Angeklagte hätte sich als eigenverantwortliche Einkäuferin der betreffenden Kaufhausabteilung mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen müssen. Doch dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht. Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des Einkaufs der Kassetten erst 21 Jahre alt, sie hat, wie erwähnt, eine Bildung von acht Volksschulklassen und einem polytechnischen Lehrgang. Der Verkaufsleiter eines Unternehmens (der Lieferfirma) repräsentierte ihr gegenüber jedenfalls eine überlegene Intellektualität und Branchenkenntnis. Dieser Mann belehrte sie, daß der Verkauf der Kassetten nicht verboten, also rechtmäßig sei. Unter diesen Umständen kann eine Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin, zusäztliche Erkundigungen einzuholen, bei zwangloser Auslegung des § 9 Abs. 2 StGB. nicht angenommen werden. Im gegebenen Zusammenhang kann letztlich nicht übersehen werden, daß der Leiter des B (der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin) am 16.Juni 1977 den Diebstahl einer Porno-Hörspielkassette beim Gendarmerieposten Schwaz anzeigte (S. 11), erst von der Gendarmerie auf die Unzulässigkeit des Anbietens und Verkaufs dieses Artikels an Jugendliche unter sechzehn Jahren aufmerksam gemacht (S. 17) und sogleich selbst als Verdächtiger in der Richtung des § 1 PornG. vernommen wurde (S. 17). Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß der im angefochtenen Urteil konstatierte Rechtsirrtum der Angeklagten nicht vorzuwerfen ist.Damit verbleibt der untergerichtliche Vorwurf, die Angeklagte hätte sich als eigenverantwortliche Einkäuferin der betreffenden Kaufhausabteilung mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen müssen. Doch dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht. Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des Einkaufs der Kassetten erst 21 Jahre alt, sie hat, wie erwähnt, eine Bildung von acht Volksschulklassen und einem polytechnischen Lehrgang. Der Verkaufsleiter eines Unternehmens (der Lieferfirma) repräsentierte ihr gegenüber jedenfalls eine überlegene Intellektualität und Branchenkenntnis. Dieser Mann belehrte sie, daß der Verkauf der Kassetten nicht verboten, also rechtmäßig sei. Unter diesen Umständen kann eine Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin, zusäztliche Erkundigungen einzuholen, bei zwangloser Auslegung des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. nicht angenommen werden. Im gegebenen Zusammenhang kann letztlich nicht übersehen werden, daß der Leiter des B (der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin) am 16.Juni 1977 den Diebstahl einer Porno-Hörspielkassette beim Gendarmerieposten Schwaz anzeigte (S. 11), erst von der Gendarmerie auf die Unzulässigkeit des Anbietens und Verkaufs dieses Artikels an Jugendliche unter sechzehn Jahren aufmerksam gemacht (S. 17) und sogleich selbst als Verdächtiger in der Richtung des Paragraph eins, PornG. vernommen wurde (S. 17). Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß der im angefochtenen Urteil konstatierte Rechtsirrtum der Angeklagten nicht vorzuwerfen ist.
Der Beschwerde war daher, ohne auf ihre weiteren Ausführungen eingehen zu müssen, stattzugeben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst sogleich auf Freispruch zu erkennen.Der Beschwerde war daher, ohne auf ihre weiteren Ausführungen eingehen zu müssen, stattzugeben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst sogleich auf Freispruch zu erkennen.