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Rechtssatz RS0088187

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088187

Geschäftszahl

10Os107/78

Entscheidungsdatum

26.07.1978

Norm

PornG §1 C
StGB §9

Rechtssatz

Daß das Unrecht des Verkaufs einer nicht zur sogenannten harten Pornographie gehörigen Sache dermalen in Österreich für jedermann leicht erkennbar wäre, kann angesichts der von der Judikatur auf diesem Gebiet getroffenen Unterscheidungen, für deren Kenntnis sich auch Juristen dem Studium der Rechtsprechung unterziehen müssen, nicht gesagt werden. Schließlich zeigt ein Blick auf zahllose Geschäftsauslagen, Bücherläden, Zeitungsstände, Ankündigungen von Lichtspieltheatern usw in den österreichischen Städten, daß punkto Erlaubtheit des Vertriebes von Pornographica (ausgenommen sogenannte harte Sachen) dem Laien eine Urteilsbildung schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Lebenstatsachen müssen von den Gerichten zur Kenntnis genommen werden, wenn anders sich die Rechtspflege nicht in völliger Weltfremdheit verlieren will.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 107/78
    Entscheidungstext OGH 26.07.1978 10 Os 107/78
    Veröff: RZ 1978/115 S 223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088187

Dokumentnummer

JJR_19780726_OGH0002_0100OS00107_7800000_001