Sofern der Beschwerdeführer demgegenüber auf die Annahme abstellt, das Schöffengericht habe als 'Verwertung' die Realisierung eines wirtschaftlichen Wertes der Daten verstanden, bringt er somit die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht.
Mit dem weiteren Einwand aber (Z 9 lit a), durch die spätere Vernichtung 'der Mikrofiches' (gemeint: von neun der zehn Mikrofiches; das zehnte Stück gelangte ja über die Zeugin DE G an den Verfügungsberechtigten zurück) sei deren künftige Verwertung ausgeschlossen worden, sodaß mangels eines 'tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes' des Adressenmaterials eine Schädigung der Bausparkasse unmöglich gewesen sei, übersieht er, daß deren soeben aufgezeigter Schaden im Sinn des § 49 B durch die Verletzung ihres Rechtes auf ausschließliche Benützung zulässigerweise ermittelter und verarbeiteter Daten im Sinn des § 3 Z 7 B (vgl US 17) schon durch die Entziehung der Karteikarten und der Mikrofilmfiches aus ihrer Verfügungsmacht eingetreten war; mit der diese Vernichtung betreffenden Verantwortung des Angeklagten mußte sich das Erstgericht demnach nicht auseinandersetzen. Daß es ihm demnach - mangels Nachweises des Abschlusses von Folgeverträgen durch ihn - zu seinen Gunsten rechtsirrig nur den Versuch des Vergehens (des unbefugten Eingriffs in Verarbeitungen) anstatt dessen Vollendung anlastete, sei im gegebenen Zusammenhang bloß der Vollständigkeit halber vermerkt.Mit dem weiteren Einwand aber (Ziffer 9, Litera a,), durch die spätere Vernichtung 'der Mikrofiches' (gemeint: von neun der zehn Mikrofiches; das zehnte Stück gelangte ja über die Zeugin DE G an den Verfügungsberechtigten zurück) sei deren künftige Verwertung ausgeschlossen worden, sodaß mangels eines 'tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes' des Adressenmaterials eine Schädigung der Bausparkasse unmöglich gewesen sei, übersieht er, daß deren soeben aufgezeigter Schaden im Sinn des Paragraph 49, B durch die Verletzung ihres Rechtes auf ausschließliche Benützung zulässigerweise ermittelter und verarbeiteter Daten im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 7, B vergleiche US 17) schon durch die Entziehung der Karteikarten und der Mikrofilmfiches aus ihrer Verfügungsmacht eingetreten war; mit der diese Vernichtung betreffenden Verantwortung des Angeklagten mußte sich das Erstgericht demnach nicht auseinandersetzen. Daß es ihm demnach - mangels Nachweises des Abschlusses von Folgeverträgen durch ihn - zu seinen Gunsten rechtsirrig nur den Versuch des Vergehens (des unbefugten Eingriffs in Verarbeitungen) anstatt dessen Vollendung anlastete, sei im gegebenen Zusammenhang bloß der Vollständigkeit halber vermerkt.
Auf jene Darstellung des Beschwerdeführers schließlich, wonach er die Absicht gehabt habe, die Karteikästen zurückzugeben, und wonach er das Adressenmaterial lediglich aus Schlamperei nicht zurückgegeben habe, ist das Schöffengericht der Sache nach ohnehin eingegangen (Z 5), indem es sie als 'Bagatellisierungsversuch' ablehnte (US 11/12) und ihm mit denkfolgerichtiger Begründung ausdrücklich eine seinem Tatverhalten zugrunde gelegene - eine Rückgabeabsicht ausschließende - Verwertungsabsicht anlastete (US 13/14); insoweit versucht der Angeklagte der Sache nach lediglich unzulässigerweise, gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzukämpfen.Auf jene Darstellung des Beschwerdeführers schließlich, wonach er die Absicht gehabt habe, die Karteikästen zurückzugeben, und wonach er das Adressenmaterial lediglich aus Schlamperei nicht zurückgegeben habe, ist das Schöffengericht der Sache nach ohnehin eingegangen (Ziffer 5,), indem es sie als 'Bagatellisierungsversuch' ablehnte (US 11/12) und ihm mit denkfolgerichtiger Begründung ausdrücklich eine seinem Tatverhalten zugrunde gelegene - eine Rückgabeabsicht ausschließende - Verwertungsabsicht anlastete (US 13/14); insoweit versucht der Angeklagte der Sache nach lediglich unzulässigerweise, gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung anzukämpfen.
Zum Faktum II.Zum Faktum römisch zwei.
Die ersichtlich als Mängelrüge (Z 5) gedachten Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich gegen das Unterbleiben der Befassung mit seiner Verantwortung dahin, daß er niemals die Absicht gehabt habe, Elfriede F 'reinzulegen', sowie mit Teilen der Aussage dieser Zeugin.Die ersichtlich als Mängelrüge (Ziffer 5,) gedachten Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich gegen das Unterbleiben der Befassung mit seiner Verantwortung dahin, daß er niemals die Absicht gehabt habe, Elfriede F 'reinzulegen', sowie mit Teilen der Aussage dieser Zeugin.
Mit der einen Schädigungsvorsatz leugnenden Darstellung des Angeklagten hat sich jedoch das Schöffengericht ohnehin beschäftigt, wobei es sie (insgesamt) als durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt ablehnte (US 12) und seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf die als glaubwürdig befundene Aussage der Zeugin F (US 14) in Verbindung mit seinem der Tat nachfolgenden Verhalten stützte, mit dem er die nächste Gelegenheit zur zugesagten übertragung von Gesellschaftsanteilen an sie nicht nützte, ihr niemals Darlehenszinsen zahlte und auch keinerlei Darlehensrückzahlungen an sie leistete (US 15/16).
Daraus aber konnte es logisch und empirisch durchaus unbedenklich auf den tatbestandsmäßigen Vorsatz des Beschwerdeführers schließen; eines Eingehens auf alle Einzelheiten seiner (der Aussage der Zeugin F entgegenstehenden) Verantwortung, insbesondere auf seine Behauptung, später sei ein Gehaltsbezug der Zeugin trotz des Nichterbringens von Leistungen durch sie als Abgeltung für das Darlehen bestimmt gewesen (S 261 f., 263 f.), bedurfte es dabei nicht.
Nicht erforderlich, weil keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffend, war auch eine detaillierte Erörterung der übrigen von F berichteten, nach der Tat unternommenen (nur einem Hinhalten dienende) Versuche des Angeklagten, sie in vermögensrechtlicher Beziehung (scheinbar) klaglos zu stellen, so vor allem der Notariatsakte vom 19.Mai und vom 25.August 1982 und des Versuchs der Zeugin, nach Kenntniserlangung davon, daß er seine Zusage nicht eingehalten hatte, ihr die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters Josef H zu übereignen, im Rahmen eines Dienstvertrages und/oder durch die Vereinbarung eines höheren Provisionssatzes für von ihr abgeschlossene Geschäfte (teilweise) Schadloshaltung zu erlangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Zur Strafbemessung.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs 3 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 147, Absatz 3, StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafzumessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, den bisher untadeligen Wandel des Angeklagten, ein Teilgeständnis und den Umstand, daß es im Faktum I. beim Versuch blieb, hingegen als mildernd.Bei der Strafzumessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, den bisher untadeligen Wandel des Angeklagten, ein Teilgeständnis und den Umstand, daß es im Faktum römisch eins. beim Versuch blieb, hingegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Nicht stichhältig ist allerdings der Einwand, der Angeklagte selbst habe keinen persönlichen Vorteil aus den Straftaten gezogen; denn zum einen war die E ... GesmbH, der das betrügerisch herausgelockte Geld zufloß, die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz und zum anderen ist die Erlangung eines Vorteils kein Kriterium für die Strafwürdigkeit des Vergehens nach § 49 B. Aber auch der Umstand, daß die Zuneigung der Zeugin F zu ihm den Betrug leichter gelingen ließ, ist kein Milderungsgrund; steht ihm doch die höhere Verwerflichkeit der Ausnützung dieser Zuneigung zumindest mit gleichem Gewicht gegenüber. Der Hinweis im Gerichtstag schließlich auf eine in der Hauptverhandlung am 13.März 1985 geleistete teilweise Schadensgutmachung im Betrag von 1.161 S (vgl S 257) geht deswegen fehl, weil diese Zahlung ein Faktum betraf, in Ansehung dessen der Berufungswerber freigesprochen wurde. Wohl aber ist letzterem zusätzlich als mildernd zugute zu halten, daß er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.Nicht stichhältig ist allerdings der Einwand, der Angeklagte selbst habe keinen persönlichen Vorteil aus den Straftaten gezogen; denn zum einen war die E ... GesmbH, der das betrügerisch herausgelockte Geld zufloß, die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz und zum anderen ist die Erlangung eines Vorteils kein Kriterium für die Strafwürdigkeit des Vergehens nach Paragraph 49, B. Aber auch der Umstand, daß die Zuneigung der Zeugin F zu ihm den Betrug leichter gelingen ließ, ist kein Milderungsgrund; steht ihm doch die höhere Verwerflichkeit der Ausnützung dieser Zuneigung zumindest mit gleichem Gewicht gegenüber. Der Hinweis im Gerichtstag schließlich auf eine in der Hauptverhandlung am 13.März 1985 geleistete teilweise Schadensgutmachung im Betrag von 1.161 S vergleiche S 257) geht deswegen fehl, weil diese Zahlung ein Faktum betraf, in Ansehung dessen der Berufungswerber freigesprochen wurde. Wohl aber ist letzterem zusätzlich als mildernd zugute zu halten, daß er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat.
Bei sachgerechter Würdigung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) eine mäßige Herabsetzung der vom Erstgericht festgesetzten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.Bei sachgerechter Würdigung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) eine mäßige Herabsetzung der vom Erstgericht festgesetzten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.