Rechtssatz RS0054171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054171
Entscheidungsdatum
22.10.1985
Rechtssatz
Die Verletzung des Rechtes auf ausschließliche Benützung zulässigerweise ermittelter und verarbeiteter Daten und damit ein Schaden im Sinn des § 49 DSG tritt schon mit der Entziehung der Daten aus der Verfügungsmacht des Berechtigten ein, und nicht erst mit deren (wirtschaftlicher) Verwertung durch den Täter.Die Verletzung des Rechtes auf ausschließliche Benützung zulässigerweise ermittelter und verarbeiteter Daten und damit ein Schaden im Sinn des Paragraph 49, DSG tritt schon mit der Entziehung der Daten aus der Verfügungsmacht des Berechtigten ein, und nicht erst mit deren (wirtschaftlicher) Verwertung durch den Täter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054171
Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00107_8500000_001