Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil kommt aus dem zuletzt relevierten Grund Berechtigung zu. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem (nicht bloß flüchtigen, sexualbezogenen) Betasten eines unmündigen Mädchens im Brustbereich im Sinn des § 207 Abs 1 StGB um 'Unzucht' handelt, ist nämlich letztlich nicht das Entwicklungsstadium der Brüste des Tatopfers ausschlaggebend, sondern vielmehr dessen Geschlechtsreife im allgemeinen, also die Frage, ob sich das Mädchen zumindest schon in der Pubertätsphase befindet; denn diesfalls ist dessen Brustregion (ebenso wie die von reifen Frauen) ohne Rücksicht auf die konkrete Entwicklung der Brustdrüsen - mithin selbst dann, wenn die Brüste noch nicht wenigstens ansatzweise ausgebildet sind - und unbeschadet dessen, ob die Sexualbezogenheit der Tathandlung dem Mädchen in concreto tatsächlich bewußt wurde oder nicht, gleichfalls bereits der unmittelbaren (sekundären) Geschlechtssphäre zuzurechnen (vgl insbes EvBl 1982/Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil kommt aus dem zuletzt relevierten Grund Berechtigung zu. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem (nicht bloß flüchtigen, sexualbezogenen) Betasten eines unmündigen Mädchens im Brustbereich im Sinn des Paragraph 207, Absatz eins, StGB um 'Unzucht' handelt, ist nämlich letztlich nicht das Entwicklungsstadium der Brüste des Tatopfers ausschlaggebend, sondern vielmehr dessen Geschlechtsreife im allgemeinen, also die Frage, ob sich das Mädchen zumindest schon in der Pubertätsphase befindet; denn diesfalls ist dessen Brustregion (ebenso wie die von reifen Frauen) ohne Rücksicht auf die konkrete Entwicklung der Brustdrüsen - mithin selbst dann, wenn die Brüste noch nicht wenigstens ansatzweise ausgebildet sind - und unbeschadet dessen, ob die Sexualbezogenheit der Tathandlung dem Mädchen in concreto tatsächlich bewußt wurde oder nicht, gleichfalls bereits der unmittelbaren (sekundären) Geschlechtssphäre zuzurechnen vergleiche insbes EvBl 1982/
20 = ÖJZ-LSK 1982/5). Unter diesem Aspekt ist auch schon in der früheren Judikatur regelmäßig nicht auf die Entwicklung der Brüste des Tatopfers allein abgestellt worden, sondern auf dessen (von der kindlichen Phase deutlich unterscheidbare) körperliche Reife schlechthin (idS die - vom Erstgericht offenbar mißverstandene - E. EvBl 1976/205 sowie ÖJZLSK 1980/27, 11 Os 38/80 uam). Von der demgemäß unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß für die Zurechnung der Brustpartie der Edeltraud B zu deren Geschlechtssphäre ausschließlich die Entwicklung ihrer Brüste maßgebend sei, hat es das Erstgericht unterlassen, über das allgemeine Entwicklungsstadium des Mädchens in geschlechtlicher Hinsicht zur Tatzeit Feststellungen zu treffen, obwohl bereits nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C ungeachtet der von ihm ermittelten Verzögerung der Geschlechtsreife bei der Unmündigen die Konstatierung möglich gewesen wäre, daß letztere sich schon damals in der Phase beginnender Pubertät befand (S 76 f.). Dieser von der Anklagebehörde zutreffend gerügte Feststellungsmangel (Z 9 lit a) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich; in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es einer Erörterung der Mängelrüge (Z 5) bedarf, wie im Spruch zu erkennen.20 = ÖJZ-LSK 1982/5). Unter diesem Aspekt ist auch schon in der früheren Judikatur regelmäßig nicht auf die Entwicklung der Brüste des Tatopfers allein abgestellt worden, sondern auf dessen (von der kindlichen Phase deutlich unterscheidbare) körperliche Reife schlechthin (idS die - vom Erstgericht offenbar mißverstandene - E. EvBl 1976/205 sowie ÖJZLSK 1980/27, 11 Os 38/80 uam). Von der demgemäß unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß für die Zurechnung der Brustpartie der Edeltraud B zu deren Geschlechtssphäre ausschließlich die Entwicklung ihrer Brüste maßgebend sei, hat es das Erstgericht unterlassen, über das allgemeine Entwicklungsstadium des Mädchens in geschlechtlicher Hinsicht zur Tatzeit Feststellungen zu treffen, obwohl bereits nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C ungeachtet der von ihm ermittelten Verzögerung der Geschlechtsreife bei der Unmündigen die Konstatierung möglich gewesen wäre, daß letztere sich schon damals in der Phase beginnender Pubertät befand (S 76 f.). Dieser von der Anklagebehörde zutreffend gerügte Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich; in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es einer Erörterung der Mängelrüge (Ziffer 5,) bedarf, wie im Spruch zu erkennen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht gegebenenfalls auch auf die (für den Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit bereits eingetretenen Pubertätsbeginns bei Edeltraud B aktuelle) Möglichkeit einer Deliktsbegehung in der Erscheinungsform eines (nur relativ untauglichen - vgl EvBl 1979/38) Versuchs (§ 15 StGB) zu achten haben.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht gegebenenfalls auch auf die (für den Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit bereits eingetretenen Pubertätsbeginns bei Edeltraud B aktuelle) Möglichkeit einer Deliktsbegehung in der Erscheinungsform eines (nur relativ untauglichen - vergleiche EvBl 1979/38) Versuchs (Paragraph 15, StGB) zu achten haben.