Rechtssatz RS0095288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095288
Entscheidungsdatum
13.09.1983
Rechtssatz
Betasten einer Unmündigen in der Brustregion ist dann, wenn sich das Tatopfer zumindest schon in der (beginnenden) Pubertätsphase befindet, auch dann Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB, wenn dessen Brüste noch nicht (wenigstens ansatzweise) ausgebildet sind, und unbeschadet dessen, ob dem Mädchen die Sexualbezogenheit der Tathandlung in concreto tatsächlich bewußt wurde oder nicht (wie EvBl 1982/20).Betasten einer Unmündigen in der Brustregion ist dann, wenn sich das Tatopfer zumindest schon in der (beginnenden) Pubertätsphase befindet, auch dann Unzucht im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB, wenn dessen Brüste noch nicht (wenigstens ansatzweise) ausgebildet sind, und unbeschadet dessen, ob dem Mädchen die Sexualbezogenheit der Tathandlung in concreto tatsächlich bewußt wurde oder nicht (wie EvBl 1982/20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095288
Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0100OS00109_8300000_002