Die Beschwerde ist begründet.
Der Tatbestand nach dem § 298 Abs. 1 StGB. setzt die wissentliche Vortäuschung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten voraus, jener der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB. - u.a -Der Tatbestand nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB. setzt die wissentliche Vortäuschung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten voraus, jener der Begünstigung nach dem Paragraph 299, Absatz eins, StGB. - u.a -
die schon beendete Verübung einer mit Strafe bedrohten Handlung (auch Versuch) durch einen anderen, worunter in beiden Fällen, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, nur eine gerichtlich strafbare Handlung verstanden werden kann (Leukauf-Steininger 1174, 1177). Beim Tatbestand nach dem § 298 Abs. 1 StGB. muß der Täter einen entweder überhaupt nicht stattgefundenen oder nicht von der der Behörde als Täter bezeichneten Person (vgl. EvBl. 1976/253) gesetzten Sachverhalt bewußt wahrheitswidrig behaupten, der, wäre er erwiesen, eine gerichtlich strafbare Handlung begründet. Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB. erfordert hingegen, daß der Begünstigte tatsächlich ein Verhalten gesetzt hat, das alle objektiven und subjektiven Merkmale eines gerichtlich strafbaren Tatbestands erfüllt.die schon beendete Verübung einer mit Strafe bedrohten Handlung (auch Versuch) durch einen anderen, worunter in beiden Fällen, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, nur eine gerichtlich strafbare Handlung verstanden werden kann (Leukauf-Steininger 1174, 1177). Beim Tatbestand nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB. muß der Täter einen entweder überhaupt nicht stattgefundenen oder nicht von der der Behörde als Täter bezeichneten Person vergleiche EvBl. 1976/253) gesetzten Sachverhalt bewußt wahrheitswidrig behaupten, der, wäre er erwiesen, eine gerichtlich strafbare Handlung begründet. Begünstigung nach dem Paragraph 299, Absatz eins, StGB. erfordert hingegen, daß der Begünstigte tatsächlich ein Verhalten gesetzt hat, das alle objektiven und subjektiven Merkmale eines gerichtlich strafbaren Tatbestands erfüllt.
Der Auffassung des Erstgerichts zuwider genügt daher die Verwirklichung nur der äußeren Tatseite durch den Begünstigten nicht; die Tatbestandsmerkmale müssen vielmehr auch die jeweilige, für den betreffenden Deliktstypus erforderliche Schuldform - Vorsatz oder Fahrlässigkeit -
umfassen. Lediglich dann, wenn der Begünstigte nur wegen Vorliegens eines Schuldausschließungsgrunds, eines Strafaufhebungsgrunds oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden kann, bleibt die Begünstigung strafbar (vgl. 13 Os 6/78).umfassen. Lediglich dann, wenn der Begünstigte nur wegen Vorliegens eines Schuldausschließungsgrunds, eines Strafaufhebungsgrunds oder eines Verfolgungshindernisses nicht bestraft werden kann, bleibt die Begünstigung strafbar vergleiche 13 Os 6/78).
In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem § 88 Abs. 2 StGB. handelt es sich hingegen um Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), bei deren Vorliegen ein sonst nach § 88 Abs. 1 StGB. tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit ausgenommen wird (vgl. Kienapfel Grundriß I S. 69). Im Gegensatz zu den Schuldausschließungs- und Strafaufhebungsgründen, die bloß die Straflosigkeit des Täters im Einzelfall zur Folge haben, ist bei einem Strafausschließungsgrund die Strafbarkeit eines einem Deliktstypus entsprechenden Verhaltens bei Vorliegen bestimmter objektiver - persönlicher oder sachlicher - Voraussetzungen generell ausgeschlossen. Anders gesagt: Rechtsgrund für die Wirksamkeit eines Schuldausschließungsgrunds oder eines Strafaufhebungsgrunds ist jeweils eine individuelle Situation oder Leistung des Täters (Legitimation aus dem Individualbereich); Rechtsgrund für die Wirksamkeit eines (persönlichen oder sachlichen) Strafausschließungsgrunds ist eine generelle überlegung des Gesetzgebers im Bereich der Strafbarkeitsbedingungen (Legitimation aus der Rechtspolitik).In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem Paragraph 88, Absatz 2, StGB. handelt es sich hingegen um Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), bei deren Vorliegen ein sonst nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit ausgenommen wird vergleiche Kienapfel Grundriß römisch eins S. 69). Im Gegensatz zu den Schuldausschließungs- und Strafaufhebungsgründen, die bloß die Straflosigkeit des Täters im Einzelfall zur Folge haben, ist bei einem Strafausschließungsgrund die Strafbarkeit eines einem Deliktstypus entsprechenden Verhaltens bei Vorliegen bestimmter objektiver - persönlicher oder sachlicher - Voraussetzungen generell ausgeschlossen. Anders gesagt: Rechtsgrund für die Wirksamkeit eines Schuldausschließungsgrunds oder eines Strafaufhebungsgrunds ist jeweils eine individuelle Situation oder Leistung des Täters (Legitimation aus dem Individualbereich); Rechtsgrund für die Wirksamkeit eines (persönlichen oder sachlichen) Strafausschließungsgrunds ist eine generelle überlegung des Gesetzgebers im Bereich der Strafbarkeitsbedingungen (Legitimation aus der Rechtspolitik).
So gesehen stellt das nach § 88 Abs. 1 StGB. tatbildmäßige Verhalten des Anton B im Hinblick darauf, daß ein Fall der Straflosigkeit nach der Z. 4 des § 88 Abs. 2 StGB. vorliegt, weil aus dieser Tat, die ein schweres Verschulden nicht erkennen läßt, keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer hervorging, an und für sich keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung dar.So gesehen stellt das nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. tatbildmäßige Verhalten des Anton B im Hinblick darauf, daß ein Fall der Straflosigkeit nach der Ziffer 4, des Paragraph 88, Absatz 2, StGB. vorliegt, weil aus dieser Tat, die ein schweres Verschulden nicht erkennen läßt, keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer hervorging, an und für sich keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung dar.
Ebensowenig täuschte unter den gegebenen Umständen die Angeklagte durch die bewußt unrichtige Behauptung, Anna B habe das Fahrzeug gelenkt und den gegenständlichen Unfall verschuldet, vor, diese habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen. Das Erstgericht hat sohin die Frage, ob die der Angeklagten zur Last fallende Tat, die nach den Verfahrensergebnissen auch nicht etwa als falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB.) beurteilt werden kann, eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), unrichtig gelöst und das Verhalten der Angeklagten zu Unrecht den Tatbeständen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB. und der versuchten Begünstigung nach den § 15, 299 Abs. 1Ebensowenig täuschte unter den gegebenen Umständen die Angeklagte durch die bewußt unrichtige Behauptung, Anna B habe das Fahrzeug gelenkt und den gegenständlichen Unfall verschuldet, vor, diese habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen. Das Erstgericht hat sohin die Frage, ob die der Angeklagten zur Last fallende Tat, die nach den Verfahrensergebnissen auch nicht etwa als falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (Paragraph 289, StGB.) beurteilt werden kann, eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), unrichtig gelöst und das Verhalten der Angeklagten zu Unrecht den Tatbeständen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB. und der versuchten Begünstigung nach den Paragraph 15, 299, Absatz eins
StGB. unterstellt.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sofort auf Freispruch der Angeklagten zu erkennen.