In der Tat ist dem Angeklagten zwar darin beizupflichten, daß Untreue (§ 153 StGB.) ein Mißbrauch rechtlich eingeräumter Vertretungsmacht, Veruntreuung (§ 133 StGB.) dagegen ein widerrechtliches Ausnützen bloß faktisch bestehender Zugriffsmöglichkeiten ist (ÖJZ-LSK. 1976/365).In der Tat ist dem Angeklagten zwar darin beizupflichten, daß Untreue (Paragraph 153, StGB.) ein Mißbrauch rechtlich eingeräumter Vertretungsmacht, Veruntreuung (Paragraph 133, StGB.) dagegen ein widerrechtliches Ausnützen bloß faktisch bestehender Zugriffsmöglichkeiten ist (ÖJZ-LSK. 1976/365).
Feststellungen, nach denen er auf Grund seiner Handlungsvollmacht zu 'Verfügungen', mithin zu (schon begrifflich) ein Mindestmaß an (allenfalls beschränktem) Machthaber-Ermessen voraussetzenden (vgl. 10 Os 148/79), den Vermögensbestand der Gesellschaft verändernden (rechtlichen) Dispositionen (nicht nur beim Verkauf, sondern auch) in bezug auf Gesellschaftsforderungen und -eingänge befugt gewesen wäre (vgl. §§ 54, 56 HGB.), hat aber das Erstgericht gar nicht getroffen. Im Einklang mit der Aktenlage, wonach ihm (in diesem Belang nicht anders als etwa einem Vertreter mit Inkassoberechtigung) beim Einkassieren von Forderungen keine Dispositionsbefugnis (wie etwa zu Stundungen - vgl. EvBl. 1979/97) eingeräumt, sondern eine ganz bestimmte Verwendungspflicht in Ansehung der ihm übergebenen Werte, und zwar deren Weiterleitung innerhalb der Gesellschaft an die verfügungsberechtigten Organe, auferlegt war (vgl. S. 6, 7, 131, 168), nahm es vielmehr als erwiesen an, daß er die Schecks (nicht unter 'Mißbrauch' einer Befugnis zu bezüglichen 'Verfügungen' im vorerwähnten Sinn, die er nach dem Gesagten gar nicht besaß, sondern) bloß 'unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung' (S. 273) - die ihm den (nicht einmal der Art nach durch eine rechtliche 'Verfügungs'-Macht gedeckten, also rein faktischen) Zugriff darauf ermöglichte - vereinnahmte und sodann widmungswidrig verwendete (vgl. insbes. Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 34 zu § 153).Feststellungen, nach denen er auf Grund seiner Handlungsvollmacht zu 'Verfügungen', mithin zu (schon begrifflich) ein Mindestmaß an (allenfalls beschränktem) Machthaber-Ermessen voraussetzenden vergleiche 10 Os 148/79), den Vermögensbestand der Gesellschaft verändernden (rechtlichen) Dispositionen (nicht nur beim Verkauf, sondern auch) in bezug auf Gesellschaftsforderungen und -eingänge befugt gewesen wäre vergleiche Paragraphen 54, 56, HGB.), hat aber das Erstgericht gar nicht getroffen. Im Einklang mit der Aktenlage, wonach ihm (in diesem Belang nicht anders als etwa einem Vertreter mit Inkassoberechtigung) beim Einkassieren von Forderungen keine Dispositionsbefugnis (wie etwa zu Stundungen - vergleiche EvBl. 1979/97) eingeräumt, sondern eine ganz bestimmte Verwendungspflicht in Ansehung der ihm übergebenen Werte, und zwar deren Weiterleitung innerhalb der Gesellschaft an die verfügungsberechtigten Organe, auferlegt war vergleiche S. 6, 7, 131, 168), nahm es vielmehr als erwiesen an, daß er die Schecks (nicht unter 'Mißbrauch' einer Befugnis zu bezüglichen 'Verfügungen' im vorerwähnten Sinn, die er nach dem Gesagten gar nicht besaß, sondern) bloß 'unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung' (S. 273) - die ihm den (nicht einmal der Art nach durch eine rechtliche 'Verfügungs'-Macht gedeckten, also rein faktischen) Zugriff darauf ermöglichte - vereinnahmte und sodann widmungswidrig verwendete vergleiche insbes. Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 34 zu Paragraph 153,).
Indem er sohin nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, bringt der Beschwerdeführer folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.).Indem er sohin nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht, bringt der Beschwerdeführer folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.).
Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, wird der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, wird der Akt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO. dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zugeleitet.