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Entscheidung 10 Os 148/79×

Entscheidung 10 Os 148/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os148/79

Entscheidungsdatum

17.06.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Thomas A wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2

(zweiter Fall) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 1979, GZ. 4 b römisch fünf r 7034/77-64, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, welches im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Thomas A des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in der Zeit vom 11. bis zum 23. August 1977 in Wien eine ihm durch Rechtsgeschäfte eingeäumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbrauchte und hiedurch dem Dr. Gerhard B, mit dem er gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, einen Vermögensnachteil in der Höhe von 500.000 S zufügte, indem er diesen Betrag in fünf Zugriffen von einem Konto der Kanzleigemeinschaft behob und für private Zweck verwendete.

Vom weiteren Anklagevorwurf, er habe in der Zeit vom Frühjahr 1975 bis Ende Juli 1977 in sechs Fällen ihm als Rechtsanwalt anvertraute Klienten-Gelder im Betrag von insgesamt rund 109.000 S veruntreut (Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB), wurde er (rechtskräftig) freigesprochen.

Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß des erstbezeichneten Rechtsmittels hat sich der Oberste Gerichtshof vorerst davon überzeugt, daß der Schuldspruch insofern an einer damit (in diese Richtung hin) nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9

Litera a, StPO leidet, als das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob (und allenfalls in welcher Höhe) sich die inkriminierten Entnahmen des Angeklagten vom Konto der Kanzleigemeinschaft (auch) auf die zu dieser Zeit dort erlegenen Klienten-Gelder (S 435, 441) erstreckten, und bejahendenfalls, ob er für jene Gelder einen sofort (oder doch binnen kurzem) frei verfügbaren, ausreichenden Deckungsfonds mit dem (zum Ausdruck gebrachten) Willen bereit hielt, daraus die mißbräuchlich entnommenen Beträge im Bedarfsfall unverzüglich zu erstatten.

Denn in bezug auf die für ihre Klienten bestimmten Eingänge der Kanzleigemeinschaft war (auch) ihm keinerlei Befugnis zu irgendwelchen (begrifflich ein Mindestmaß an - allenfalls beschränktem - Machthaber-Ermessen voraussetzenden) Vermögens-Dispositionen eingeräumt, sondern ausschließlich (die Weiterleitung an die Berechtigten, also) eine ganz bestimmte Verwendungspflicht auferlegt vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/365). Die (zum Zweck der Aneignung unbefugte) Entnahme solcher Gelder ist daher, der dahin nicht differenzierenden Auffassung des Schöffengerichtes zuwider, nicht als Mißbrauch einer (ihm nach dem Gesagten insoweit - schon der Art nach - gar nicht zugestandenen) Befugnis zu einer Verfügung über fremdes Vermögen im Sinn des Paragraph 153, StGB zu beurteilen, sondern als bestimmungswidrige Zueignung anvertrauten Gutes gemäß Paragraph 133, StGB unter Ausnützung einer (mit der Zeichnungsberechtigung über das Konto verbundenen, obgleich - dementsprechend - nur durch Rechtshandlungen realisierbaren) bloß faktischen Zugriffsmöglichkeit vergleiche EvBl. 1979/97). In Ansehung einer Veruntreuung aber könnte dem Beschwerdeführer, wie das Erstgericht im freisprechenden Teil des Urteils (hinsichtlich der davon betroffenen weiteren Klienten-Gelder) richtig erkannte, bei einem (in jenem Umfang und Zusammenhang tatsächlich angenommenen - S. 446) Bereithalten eines präsenten Deckungsfonds (in der vorerwähnten Bedeutung) ein nach Paragraph 133, StGB zur Tatbestandsverwirklichung erforderlicher Bereicherungsvorsatz nicht angelastet werden (SSt. 46/14 u.a.). Bereits die eingangs bezeichneten, auf der verfehlten Annahme einer rechtlichen Verfügungsmacht des Angeklagten (Paragraph 153, StGB) über die hier in Rede stehenden Klienten-Gelder und auf der daraus resultierenden - jedoch nur für den Tatbestand der Untreue, die als Mißbrauchsdelikt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 12 zu Paragraph 153,) keinen Bereicherungsvorsatz voraussetzt und für die folgerichtig (auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite) nur auf den aus dem Mißbrauch selbst erwachsenden Vermögensnachteil des Machtgebers abzustellen (SSt. 41/58), auf Gegenforderungen des Täters (außerhalb des Bereichs eines unmittelbaren Vorteilsausgleichs) dagegen nicht Bedacht zu nehmen ist (ÖJZ-LSK. 1976/252, SSt. 26/86 u.a.), zutreffend - Rechtsansicht, ein präsenter Deckungsfonds sei für die Beurteilung des vom Schuldspruch erfaßten Tatverhaltens ohne Belang (ÖJZ-LSK. 1979/121, SSt. 29/37 u.a.), beruhenden Konstatierungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) sind von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) und haben zur Folge, daß eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz im Umfang des (angefochtenen) Schuldspruchs nicht zu vermeiden ist.

Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO in der Fassung BGBl. 1980/28) wie im Spruch zu erkennen, ohne daß es dazu einer Erörterung der Rechtsmittelausführungen bedurfte.

Sofern (und soweit) die inkriminierten Entnahmen des Beschwerdeführers vom Konto der Kanzleigemeinschaft keine Klienten-Gelder betrafen, wird im zweiten Rechtsgang in erster Linie zu prüfen sein, ob er mit diesen Rechtshandlungen vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN 10 zu Paragraph 153,) wirklich über 'fremdes Vermögen' verfügt hat, wie ihm dies in der zugrunde liegenden Vereinbarung mit Dr. B vertraglich eingeräumt (und mit der darauf beruhenden Erteilung der Einzelzeichnungsberechtigung ermöglich) worden war. Hiebei ist davon auszugehen, daß eine Anwalts-Sozietät, wie sie nach den Urteilsfeststellungen durch die vorerwähnte Vereinbarung begründet wurde, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraph 1175, ff. ABGB.; vergleiche Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts3, S. 44) zum einen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (EvBl. 1978/144 u.a.), sodaß die Gesellschafter selbst anteilig Träger des Gesellschaftsvermögens sind (Paragraph 1182, f., 1192, 1202 f. ABGB.), und zum anderen nicht notwendigerweise nach außen hin in Erscheinung tritt (Paragraph 1201, ABGB.). Daraus folgt, daß der jeweilige eigene Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen Aktiven - unbeschadet der näheren zivilrechtlichen Ausgestaltung dieses Anspruchs vergleiche Kastner, a.a.O., S. 44 ff.), bei einer im Strafrecht insoweit regelmäßig gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vergleiche EvBl. 1963/299, Estl in RZ. 1960, 67, Lackner im Leipziger Kommentar9, RN. 107-128, insbes. RN. 110, zu Paragraph 263

DStGB) - in dem Umfang auch dem Vermögen seiner Mitgesellschafter zuzuordnen und damit für ihn soweit (gleichermaßen) 'fremdes' Vermögen im Sinn des Paragraph 153, StGB ist, als jene in concreto für die Passiven der Gesellschaft nach außen hin haften: stehen doch den Mitgesellschaftern sämtliche Gesellschaftsaktiven (und folglich auch die Anteile jedes einzelnen der übrigen Gesellschafter daran) als Haftungsfonds für die Gesellschaftspassiven zur Verfügung, sodaß dem jeweiligen eigenen Anteil eines jeden Gesellschafters im Rahmen der Außenhaftung seiner Mitgesellschafter, aber auch nur in deren Ausmaß, durchaus auch die Bedeutung eines (gleichermaßen) jenen zugehörigen wirtschaftlichen Vermögensbestandteils zukommt vergleiche Lackner, a.a.O., RN. 112).

In (bloß) diesem Umfang ist daher auch die Entnahme eines eigenen Anteils an Geldern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen ihrer Gesellschafter - ebenso wie diejenige von Geldern einer OHG (RZ. 1961, 176) oder einer KG. (EvBl. 1968/17) durch einen (persönlich haftenden) Gesellschafter (Komplementär), bei der (allerdings) eine Beschränkung in der Außenhaftung der übrigen Gesellschafter von vornherein nicht in Betracht kommt (Paragraph 128, 161, Absatz 2

HGB.) - in der Tat als Verfügung (gleichermaßen) über fremdes Vermögen (Paragraph 153, StGB) zu beurteilen, sodaß es dabei nicht auf die Gesamthöhe seines tatgegenständlichen Anteils an dem betreffenden Konto- (oder Kassa-) Stand, an der Summe der gesamten Gesellschaftsaktiven oder an dem sich aus deren Abrechnung mit den Gesellschaftspassiven ergebenden, in der Beschwerde (mangels einer im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit zur Liquidation einer GesBR) irreführend unter dem Aspekt eines 'Auseinandersetzungsguthabens' relevierten (Aktiv- oder Passiv-) Saldo ankommt, sondern nur auf die Schmälerung des für die Mitgesellschafter zur Tatzeit aktuell gewesenen Haftungsfonds; für die Höhe des jenen solcherart zugefügten Vermögensnachteils sind Gegenforderungen des Täters im Sinn des Obengesagten ohne Belang.

Tätige Reue durch eine übertragung von 'Kanzleianteilen' des Angeklagten an Dr. B schließlich würden (dementsprechend) eine (den ganzen Schaden gutmachende, rechtzeitige und freiwillige) Abtretung genau bestimmter Aktiven entweder an Zahlungsstatt (Paragraph 1414, ABGB.) oder aber, bei einer Zession bloß zahlungshalber, mit der zusätzlichen Vereinbarung ihrer Realisierung binnen einer bestimmten Zeit voraussetzen (Paragraph 167, Absatz 2, StGB).

Anmerkung

E02724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00148.79.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19800617_OGH0002_0100OS00148_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022184 Rechtssatz 13.11.1968Zivilrecht
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist keine juristische Person und nicht parteifähig. Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die Namen der Gesellschafter. Hier: "Arbeitsgemeinschaft Felbertauernstraße".
RS0093962 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht; Strafrecht
Ein Gut ist anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt darüber auf eine (ganz) bestimmte Verwendungspflicht beschränkt ist.
RS0094470 Rechtssatz 19.03.1975Strafrecht
1) Ein präsenter Deckungsfonds schließt in Verbindung mit dem Erstattungswillen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Zueignung aus (nicht aber die Rechtswidrigkeit selbst, weil die vertragswidrige Zueignung anvertrauten Guts jedenfalls rechtswidrig ist u …
RS0094565 Rechtssatz 01.06.1976Strafrecht
Aufrechenbarkeit nur des durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteiles.
RS0094566 Rechtssatz 21.12.1978Strafrecht
Abgrenzung Veruntreuung - Untreue.
RS0094647 Rechtssatz 26.04.1963Strafrecht
Über fremdes Vermögen verfügt auch ein Miterbe, der von den übrigen Erben auf Grund einer Vereinbarung ermächtigt ist, eine ihnen gemeinsam zustehende Entschädigungsforderung nach dem BesatzungsschädenG im eigenen Namen geltend zu machen.
RS0095280 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Tätige Reue durch Zession setzt die Abtretung genau bestimmter Aktiven entweder an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB) oder, bei einer Zession bloß zahlungshalber, die zusätzliche Vereinbarung ihrer Realisierung binnen einer bestimmten Zeit voraus.
RS0095455 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Untreue als Mißbrauchsdelikt setzt keinen Bereicherungsvorsatz voraus.
RS0095462 Rechtssatz 17.01.1979Strafrecht
Schadensgutmachung und "präsenter Deckungsfonds" sind für die Tatbestandsmäßigkeit des § 153 StGB ohne Bedeutung.
RS0095517 Rechtssatz 15.10.1970Strafrecht
Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber …
RS0095532 Rechtssatz 12.09.1961Zivilrecht; Strafrecht
Der Gesellschafter einer OHG kann sich durch übermäßige Entnahme einer Untreue schuldig machen. Zum Begriff des Mißbrauches, der Geflissenlichkeit und der gewinnsüchtigen Absicht bei der Untreue. Weder Irrtum über den Begriff des fremden Vermögens, noch tät …