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Entscheidung 10 Os 115/85×

Entscheidung 10 Os 115/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os115/85

Entscheidungsdatum

15.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5.August 1985, GZ 20 römisch fünf r 1394/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerhard A (1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB sowie (2.) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4.April 1985 in Terfens (zu 1.) dem Engelbert B durch die unter gleichzeitigem Ansetzen eines Messer geäußerte Aufforderung, er solle ihm das Geld geben und aufpassen, daß er keinen Blödsinn mache, denn er sei nicht der erste, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca. 780 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, sowie (zu 2.) den zuvor Genannten dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Geldtasche unerhobenen Wertes, aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Die (nur im Hinblick auf die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB) allein gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes und gegen das ihm zugrunde liegende Verdikt gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Rechtliche Beurteilung

Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 6,) behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf Paragraph 314, Absatz eins, - der Sache nach indessen auf Paragraph 316, - StPO eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, weil seinem Antrag zuwider in die Hauptfrage 1 (nach Raub unter Verwendung einer Waffe) nicht auch der Zusatz '... oder ohne Verwendung einer Waffe ...'

aufgenommen wurde.

Dabei verkennt er ohnehin nicht, daß es dem Schwurgerichtshof grundsätzlich anheimgestellt ist (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), entweder eine Hauptfrage (Paragraph 312, StPO) nach dem Grundstatbestand des Raubes und eine Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach dem strafsatzändernden Umstand gemäß Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu stellen oder aber diesen Umstand sogleich in die Hauptfrage aufzunehmen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 316, ENr. 8). Indem er behauptet, daß 'dies' im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, geht er jedoch nicht vom tatsächlichen Inhalt der Fragestellung an die Geschwornen aus, die (entsprechend der relevierten zweiten Variante) schon mit der Hauptfrage darauf gerichtet war, ob der Angeklagte 'den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt' hat; eine Verletzung der in den Paragraph 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften kann aber nur durch eine Bezugnahme auf die den Laienrichtern wirklich vorgelegten Fragen prozeßordnungsgemäß dargetan werden (10 Os 45/78 u.a.). Demnach sei bloß der Vollständigkeit halber vermerkt, daß den Geschwornen die vom Angeklagten vermißte Alternative für ihren Wahrspruch - mit dem sie auch darüber zu befinden hatten, ob in Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements 'Waffe' vergleiche hiezu die Rechtsbelehrung, Beilage zu ON 25, S. 3) die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht - im Hinblick auf die ihnen in Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit einer nur teilweisen Fragenbejahung ('Ja, aber ohne Verwendung einer Waffe') ohnehin geboten war; darauf wurden sie auch ausdrücklich hingewiesen (Rechtsbelehrung, S. 5). Der begehrte Zusatz dagegen wäre nicht nur demgemäß überflüssig, sondern nach Paragraph 317, Absatz eins, StPO sogar unzulässig gewesen, weil sich die Hauptfrage diesfalls nicht mehr mit Ja oder Nein hätte beantworten lassen.

Inwiefern aber die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung unrichtig sein sollte, ist der Beschwerde (Ziffer 8,) nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Der Hinweis 'auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziff. 6' kann in diesem Fall dem in Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO normierten Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen, da auch an jener Stelle der Beschwerde Fehler der Rechtsbelehrung weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 344, 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Anmerkung

E06707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00115.85.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19851015_OGH0002_0100OS00115_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091034 Rechtssatz 17.03.1977Strafrecht
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände und Milderungsumstände können Gegenstand einer Zusatzfrage nach § 316 StPO sein, sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden.
RS0094144 Rechtssatz 19.01.1978Strafrecht
Ob ein Tatwerkzeug "Waffe" nach § 143 StGB war, kann gemäß § 316 StPO als Zusatzfrage gestellt werden.
RS0094178 Rechtssatz 15.10.1985Strafrecht
In Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements "Waffe" haben im geschwornengerichtlichen Verfahren auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung die Geschworenen darüber zu befinden, ob die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzl …
RS0100457 Rechtssatz 29.03.1978Strafrecht
Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung e …
RS0100696 Rechtssatz 30.09.1969Strafrecht
Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316 StPO), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der …
RS0100865 Rechtssatz 15.10.1985Strafrecht
Eine Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften kann aber nur durch eine Bezugnahme auf die den Laienrichtern wirklich vorgelegten Fragen prozeßordnungsgemäß dargetan werden (10 Os 45/78 ua).