Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z. 6) behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf § 314 Abs 1 - der Sache nach indessen auf § 316 - StPO eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, weil seinem Antrag zuwider in die Hauptfrage 1 (nach Raub unter Verwendung einer Waffe) nicht auch der Zusatz '... oder ohne Verwendung einer Waffe ...'Unter Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 6,) behauptet der Beschwerdeführer mit Bezug auf Paragraph 314, Absatz eins, - der Sache nach indessen auf Paragraph 316, - StPO eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, weil seinem Antrag zuwider in die Hauptfrage 1 (nach Raub unter Verwendung einer Waffe) nicht auch der Zusatz '... oder ohne Verwendung einer Waffe ...'
aufgenommen wurde.
Dabei verkennt er ohnehin nicht, daß es dem Schwurgerichtshof grundsätzlich anheimgestellt ist (§ 317 Abs 2 StPO), entweder eine Hauptfrage (§ 312 StPO) nach dem Grundstatbestand des Raubes und eine Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach dem strafsatzändernden Umstand gemäß § 143 zweiter Fall StGB zu stellen oder aber diesen Umstand sogleich in die Hauptfrage aufzunehmen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 316 ENr. 8). Indem er behauptet, daß 'dies' im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, geht er jedoch nicht vom tatsächlichen Inhalt der Fragestellung an die Geschwornen aus, die (entsprechend der relevierten zweiten Variante) schon mit der Hauptfrage darauf gerichtet war, ob der Angeklagte 'den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt' hat; eine Verletzung der in den § 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften kann aber nur durch eine Bezugnahme auf die den Laienrichtern wirklich vorgelegten Fragen prozeßordnungsgemäß dargetan werden (10 Os 45/78 u.a.). Demnach sei bloß der Vollständigkeit halber vermerkt, daß den Geschwornen die vom Angeklagten vermißte Alternative für ihren Wahrspruch - mit dem sie auch darüber zu befinden hatten, ob in Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements 'Waffe' (vgl. hiezu die Rechtsbelehrung, Beilage zu ON 25, S. 3) die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht - im Hinblick auf die ihnen in § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer nur teilweisen Fragenbejahung ('Ja, aber ohne Verwendung einer Waffe') ohnehin geboten war; darauf wurden sie auch ausdrücklich hingewiesen (Rechtsbelehrung, S. 5). Der begehrte Zusatz dagegen wäre nicht nur demgemäß überflüssig, sondern nach § 317 Abs 1 StPO sogar unzulässig gewesen, weil sich die Hauptfrage diesfalls nicht mehr mit Ja oder Nein hätte beantworten lassen.Dabei verkennt er ohnehin nicht, daß es dem Schwurgerichtshof grundsätzlich anheimgestellt ist (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), entweder eine Hauptfrage (Paragraph 312, StPO) nach dem Grundstatbestand des Raubes und eine Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach dem strafsatzändernden Umstand gemäß Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu stellen oder aber diesen Umstand sogleich in die Hauptfrage aufzunehmen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 316, ENr. 8). Indem er behauptet, daß 'dies' im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, geht er jedoch nicht vom tatsächlichen Inhalt der Fragestellung an die Geschwornen aus, die (entsprechend der relevierten zweiten Variante) schon mit der Hauptfrage darauf gerichtet war, ob der Angeklagte 'den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt' hat; eine Verletzung der in den Paragraph 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften kann aber nur durch eine Bezugnahme auf die den Laienrichtern wirklich vorgelegten Fragen prozeßordnungsgemäß dargetan werden (10 Os 45/78 u.a.). Demnach sei bloß der Vollständigkeit halber vermerkt, daß den Geschwornen die vom Angeklagten vermißte Alternative für ihren Wahrspruch - mit dem sie auch darüber zu befinden hatten, ob in Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements 'Waffe' vergleiche hiezu die Rechtsbelehrung, Beilage zu ON 25, S. 3) die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht - im Hinblick auf die ihnen in Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit einer nur teilweisen Fragenbejahung ('Ja, aber ohne Verwendung einer Waffe') ohnehin geboten war; darauf wurden sie auch ausdrücklich hingewiesen (Rechtsbelehrung, S. 5). Der begehrte Zusatz dagegen wäre nicht nur demgemäß überflüssig, sondern nach Paragraph 317, Absatz eins, StPO sogar unzulässig gewesen, weil sich die Hauptfrage diesfalls nicht mehr mit Ja oder Nein hätte beantworten lassen.
Inwiefern aber die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung unrichtig sein sollte, ist der Beschwerde (Z. 8) nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Der Hinweis 'auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziff. 6' kann in diesem Fall dem in § 285 a Z. 2 StPO normierten Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen, da auch an jener Stelle der Beschwerde Fehler der Rechtsbelehrung weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet werden.Inwiefern aber die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung unrichtig sein sollte, ist der Beschwerde (Ziffer 8,) nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Der Hinweis 'auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziff. 6' kann in diesem Fall dem in Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO normierten Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen, da auch an jener Stelle der Beschwerde Fehler der Rechtsbelehrung weder ausdrücklich noch der Sache nach behauptet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344, 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung der § 344, 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 344, 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.