Rechtssatz RS0100457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100457
Geschäftszahl
10Os45/78; 12Os99/84; 10Os115/85; 13Os50/93
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Rechtssatz
Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (§§ 312 - 317 StPO) setzt einen Vergleich des den Geschwornen tatsächlich vorgelegenen Frageschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus. Die Entscheidung hat sich auf die Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu beschränken (§§ 290 Abs 1, 344 StPO).Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (Paragraphen 312, - 317 StPO) setzt einen Vergleich des den Geschwornen tatsächlich vorgelegenen Frageschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus. Die Entscheidung hat sich auf die Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu beschränken (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO).
Entscheidungstexte
- 10 Os 45/78
Entscheidungstext OGH 29.03.1978 10 Os 45/78
- 12 Os 99/84
Entscheidungstext OGH 29.08.1984 12 Os 99/84
nur: Der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (§§ 312 - 317 StPO) setzt einen Vergleich des den Geschwornen tatsächlich vorgelegenen Frageschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus. (T1)
- 10 Os 115/85
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 10 Os 115/85
Vgl auch
- 13 Os 50/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 50/93
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100457
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0100OS00045_7800000_001