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Entscheidung 13 Os 50/93×

Entscheidung 13 Os 50/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os50/93

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Juan Carlos C***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2,,

2. Deliktsfall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Juan Carlos C***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28.Juni 1991, GZ 6 römisch fünf r 1998/89-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juni 1949 geborene Juan Carlos C*****, geb. B*****, der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, 2 Punkt D, e, l, i, k, t, s, f, a, l, l,, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, 2 Punkt D, e, l, i, k, t, s, f, a, l, l,, StGB (Punkt römisch zwei), des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,,

2. Deliktsfall, StGB (Punkt römisch drei), des Diebstahles nach den Paragraphen 127, 129

Ziffer eins, StGB (Punkt römisch fünf), der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (Punkt römisch sechs) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt römisch vier) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu römisch eins) in der Zeit vom 7.August bis 9.August 1989 in Gratkorn und anderen Orten Österreichs Ina P***** auf solche Weise, daß sie der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete (Körperverletzung durch Stich mit einem Messer, mehrmalige Vergewaltigungen, Raub an ihr) die persönliche Freiheit entzogen;

(zu römisch zwei) in der Zeit vom 7.August bis 9.August 1989 in verschiedenen Orten Kärntens Ina P***** durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, zur Duldung des Beischlafes in vier Angriffen und zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Analverkehrs, genötigt, wobei die vergewaltigte Person durch die Taten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;

(zu römisch drei) in der Zeit vom 7.August bis 9.August 1989 in verschiedenen Orten der Steiermark und Kärntens durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines langen Küchenmessers, Ina P***** fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 350 S Bargeld, eine Damenuhr, eine Blue Jeans und eine Autokarte, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

(zu römisch vier) am 7.August 1989 auf der Autobahn zwischen Graz und der steirisch-kärntnerischen Grenze Ina P***** durch Versetzen eines Stiches mittels eines Messers in den rechten Oberschenkel am Körper verletzt;

(zu römisch fünf) nachgenannte fremde bewegliche Sachen nachangeführten Personen durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) am 2.August 1989 in Graz dem Werner de G***** einen Seesack, einen Schlafsack, einen Salzstreuer, ein Feuerzeug sowie ein Brotmesser durch Einbruch in dessen Wochenendhaus und PKW,

2) vor dem 6.August 1989 in Graz der Erika G***** durch Einbruch in ihr Blockhaus einen Kassettenrecorder, zwei Küchenmesser, einen Spiegel, mehrere Packungen Zigaretten,

3) am 10.August 1989 in Klagenfurt dem Franz R***** ca. 2.500 S Bargeld, einen Pullover, ein Paar Socken, eine Unterhose, ein Unterleibchen, eine blaue Trainingshose, ein T-Shirt, einen Bademantel, eine Brieftasche, eine Brille, einen Kugelschreiber, eine Badetasche, ein Fahrrad, Zigaretten, Eß- und Trinkwaren unbekannten Wertes durch Einbruch in sein Wohnhaus,

4) am 12.August 1989 in Klagenfurt der Christa P***** durch Einbruch in deren Haus eine Jacke sowie Eßwaren unbekannten Wertes,

5) am 12.August 1989 in St.Johann in Kärnten einem unbekannten Geschädigten durch Eindringen in ein Gasthaus mehrere Packungen Fruchtsaft, eine Blue Jeans und einen Pullover,

wobei der Wert der meisten Gegenstände unbekannt ist und der Gesamtwert des gestohlenen Gutes 25.000 S nicht übersteigt,

(zu römisch sechs) in der Zeit vom 7.August bis 9.August 1989 in Gratkorn und anderen Orten Österreichs die Ina P*****, indem er sie unter Todesdrohungen mit einem Messer und unter Hinweis auf seine Gefährlichkeit aufforderte, ihn mit ihrem PKW nach Kärnten zu bringen und für ihn einkaufen zu gehen, mithin durch Drohungen mit dem Tod, zu den sich aus dem Wortlaut seiner Aufforderungen ergebenden Handlungen genötigt, wobei er Ina P***** durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 6, 10, a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, wurde zwar eingangs der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnt, in der Folge aber nicht ausgeführt.

Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß "jene Beamten, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden", von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch ihre Vorgesetzten nicht entbunden worden sind (Paragraph 151, Ziffer 2, StPO). Den Aussagen der Gendarmeriebeamten Werner R***** (römisch drei S 102 f), Sieghard L***** (römisch drei S 103 f), Alfred A***** (römisch drei S 107 f), Robert F***** (römisch drei S 110 f) und Max E***** (römisch drei S 112 f) ist jedoch zu entnehmen, daß sich diese Zeugen nur auf ihre dienstlichen Wahrnehmungen bezogen haben. Damit ist ihre Aussage vor Gericht nichts anderes als die Erfüllung der ihnen von Dienstes wegen auferlegten Pflicht, sodaß dadurch das Amtsgeheimnis nicht verletzt werden konnte (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 151, ENr. 15 f).

Der weitere Einwand, die Frist des Paragraph 221, StPO sei nicht eingehalten worden, weil die Ladung zu der bereits für den 28.Juni 1991 anberaumten Hauptverhandlung erst am 20.Juni 1991 zugestellt wurde, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung nach eingehender Belehrung auf diese achttägige Vorbereitungsfrist verzichtet hat (römisch drei S 65). Im übrigen wurde ihm auch auf seinen Wunsch in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu halten vergleiche Hauptverhandlungsprotokoll vom 28.Juni 1991, römisch drei S 122/123). Damit ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Verkürzung der Vorbereitungsfrist keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung auch nicht behauptet, verhandlungsunfähig zu sein. Er gab vielmehr an, sich - wenn auch eingeschränkt - verhandlungsfähig zu fühlen vergleiche HV-Prot. S 66). Im Hinblick auf die von ihm behauptete Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes wurde er von dem im Gerichtssaal anwesenden Sachverständigen Dr.Albert Leonhard untersucht, der nur eine geringfügige, unbedeutende Schwellung des Halslymphknotens feststellte. Gegen dieses Untersuchungsergebnis wurden keine Einwendungen erhoben. Das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde, der Angeklagte habe die volle Bedeutung seiner Verzichtserklärung nicht erfassen können, widerspricht der Aktenlage und ist somit unbegründet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam es auch zu einer Vernehmung iS des Paragraph 220, Absatz eins, StPO vergleiche römisch zwei ON 20).

Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO:

Einen Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nicht gestellt vergleiche den Beschluß des Erstgerichtes vom 30.Dezember 1992, römisch drei ON 95), sodaß die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegen vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr. 1).

In der Hauptverhandlung vergleiche III/S 106) hat der Verteidiger des Angeklagten beantragt, "zum Beweise über den psychischen und physischen Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt des Ausbruchsversuches, während der Flucht und während der Zeit der ersten Einvernahme durch die Polizei Graz Aufnahme von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Medizin auf Grund der Krankengeschichte, auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten und der Zeugin Ina P***** über das mangelnde Schlafdefizit, über den Nachtmarsch und die mangelnde Verpflegung".

Dieser Antrag wurde vom Erstgericht abgewiesen (römisch drei S 123).

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird darauf abgestellt, durch diesen Beweisantrag hätte der Nachweis erbracht werden können, "daß der Angeklagte psychisch schwach war und eine gewisse Müdigkeit vorhanden gewesen sein konnte" und daß er deshalb aus der Strafvollzugsanstalt geflohen sei, "weil die anstaltsärztliche Behandlung nicht ausreichte". Eine solche Zielsetzung der begehrten Beweisaufnahmen findet aber in der Formulierung des Beweisantrages keine Deckung (SSt. 41/71) .

Weitere Beweisaufnahmen wurden in der Hauptverhandlung nicht beantragt vergleiche römisch drei S 121 und 123), sodaß die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Nichterledigung der schriftlich gestellten Beweisanträge als Nichtigkeitsgrund fehlen.

Keinen Verfahrensmangel im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zeigt der Angeklagte auf, wenn er sich dagegen wendet, daß seinem Einspruch gegen die Anklageschrift vom Oberlandesgericht Graz nicht Folge gegeben worden ist.

Wenn der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund weiters rügt, daß die Zeugin Ina P***** während der Hauptverhandlung zur Sache überhaupt nicht vernommen worden sei, übersieht er, daß nach dem Inhalt des Protokolls vergleiche S 100 ff) der genannten Zeugin ihre Angaben vor der Gendarmerie sowie vor dem Untersuchungsrichter vorgehalten worden sind, sie diese Angaben aufrechterhalten hat und daß nach dem Paragraph 271, Absatz 3, StPO über die Protokollführung der Aussagen der Zeugen nur dann Erwähnung geschieht, wenn diese Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze gegenüber den in den Akten niedergelegten Angaben enthalten. Im übrigen wurde auch dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, zu dieser Aussage Stellung zu nehmen vergleiche römisch drei S 101 f).

Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO:

Die Beschwerde behauptet, die Hauptfrage römisch eins nach dem Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Deliktsfall, StGB sei nicht ausreichend konkretisiert worden, weil aus dieser nicht hervorgehe, in welcher Weise der Beschwerdeführer der Ina P***** die Freiheit entzogen habe. "Bei entsprechender Ergänzung der Frage wäre den Geschworenen bewußt geworden, daß Ina P***** zwar unter Druck stand, diese psychische Belastung aber nicht ... jenen Grad erreichte, der als besonders qualvoll qualifiziert werden" könne.

Die Rüge entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 317 StPO) und damit die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt einen Vergleich des den Geschworenen tatsächlich vorgelegten Fragenschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus (12 Os 99/84, 10 Os 45/78). Die Beschwerde remonstriert im Ergebnis nur gegen den Wortlaut der gesetzmäßig (gemäß dem Anklagevorwurf) gestellten Hauptfrage, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, einen Fehler in der Fragestellung darzutun. Sie bekämpft mit den oben wiedergegebenen Ausführungen lediglich die vom Erstgericht "zur deutlichen Bezeichnung der Tat" (Paragraph 312, Absatz eins, StPO) - über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale hinaus - angeführten konkreten Tatumstände, durch welche die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach ihrer Begehungsart individualisiert wurde.

Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund auch eine sogenannte uneigentliche Zusatzfrage vermißt, durch die geklärt hätte werden sollen, ob er sich in Panik befunden habe und damit im Hinblick auf seine psychischen Zustände seine Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sei, bringt er damit der Sache nach bloß Umstände vor, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, während Gegenstand einer solchen uneigentlichen Zusatzfrage nur Tatelemente sein können, welche - bei ihrem Vorliegen - die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingen würden vergleiche Mayerhofer-Rieder Paragraph 316, ENr. 1).

Als unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers zum

Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.

Die Beschwerde vermag weder unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch an Hand der Akten Verfahrensergebnisse darzutun, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung schwerwiegende Zweifel in der Bedeutung erheblicher Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen lassen. Unter dem

Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO

macht der Angeklagte geltend, daß das Erstgericht bei der Strafbemessung zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 39, StGB angewendet habe. Auch dieses Vorbringen ist sachlich nur als Berufungsausführung zu werten, weil die Anwendung (oder Nichtanwendung) des Paragraph 39, StGB allein mit Berufung zu bekämpfen und das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nur bei der - hier nicht behaupteten - Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 11,, ENr. 27).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach den Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß den Paragraphen 344, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00050.9304.0428.0

Dokumentnummer

JJT_19930428_OGH0002_0130OS00050_9300024_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054660 Rechtssatz 10.12.1970Strafrecht
Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht …
RS0091297 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.
RS0097139 Rechtssatz 10.12.1970Strafrecht
Was gemäß § 84 StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein.
RS0097846 Rechtssatz 12.02.1937Strafrecht
Berechtigung der Gendarmen zur Bekanntgabe ihrer dienstlichen Wahrnehmung bei ihrer Vernehmung als Zeugen vor Gericht.
RS0099163 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Formelle Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, dass der abgewiesene Beweisantrag und das diesbezüglich spätere Beschwerdevorbringen auch zum Beweisthema konform gehen.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0099244 Rechtssatz 15.09.1959Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antr …
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0100457 Rechtssatz 29.03.1978Strafrecht
Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung e …
RS0100643 Rechtssatz 05.07.1967Strafrecht
Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - ei …