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Entscheidung 10 Os 117/86×

Entscheidung 10 Os 117/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os117/86

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Günther Bernhard F*** und eine andere Angeklagte wegen Paragraph 157, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz 2,) StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 a römisch fünf r 2089/84 des Landesgerichtes Feldkirch, über den Antrag des nunmehrigen Verteidigers des Verurteilten Dr. F***, Rechtsanwalt Dr.Wilfried Ludwig Weh, auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes, AZ 10 Os 117/86, bei einer nichtöffentlichen Beratung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 82, StPO wird dem nunmehrigen Verteidiger des Verurteilten Dr. F*** die Einsichtnahme in den Akt 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind die Beratungsprotokolle und sämtliche damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern, nämlich der Urteilsentwurf ON 4 (Seiten 27-74), die Verfügung (die Akten bei den Mitgliedern des Senates in Umlauf zu setzen, und deren Durchführung) ON 6 (S 77), das Protokoll über die Beratung vom 13.Jänner 1987 (S 81; Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom gleichen Tag ON 7 S 79), sowie das Protokoll über die Beratung über den gegenständlichen Beschluß.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der nunmehr neu gewählte Verteidiger des Verurteilten Dr. F***, Rechtsanwalt Dr. Weh, der mit (inzwischen zurückgestellter) Vollmacht vom 27.2.1987 ordnungsgemäß ausgewiesen ist, hat die Einsichtnahme in den Akt 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung beantragt, dadurch abklären zu wollen, "ob gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes Menschenrechtsbeschwerde nach Straßburg eingebracht werden kann". Damit hat der Antragsteller glaubhaft einen Grund dargetan, der die Bewilligung der Einsicht in den Rechtsmittelakt 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt vergleiche ÖJZ-LSK 1980/116 ua). Es war daher gemäß Paragraph 82, StPO spruchgemäß zu erkennen und auszusprechen, daß die Beratungsprotokolle und sämtliche damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis (Paragraph 45, Absatz 2, StPO) unterliegenden Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen sind. In Entsprechung des Antrages des Antragstellers werden die Akten daher dem Bezirksgericht Bregenz mit dem Ersuchen übermittelt, Rechtsanwalt Dr. Weh als ausgewiesenem Vertreter des Dr. F*** Akteneinsicht in die von der Akteneinsicht nicht ausgenommenen Aktenstücke zu gewähren und diesem auch zu gestatten, von diesen Aktenstücken Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen.

Anmerkung

E10826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00117.86.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19870505_OGH0002_0100OS00117_8600000_000

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