Gründe:
Mit dem soeben bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg wurde Josef K*** von der (in Form eines Antrags auf gesetzliche Bestrafung) gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 16. Februar 1982 in Langenzersdorf Lebensmittel, nämlich (zwei Gläser) "Alete-Huhn in Spaghetti und Gemüse" mit Ablaufdatum 26. Oktober 1981 sowie (eine Packung) "Nestle-Aletana, Anschluß-Milchnahrung" mit Ablaufdatum 11.September 1981, verdorben in Verkehr gebracht, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden wäre, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem soeben bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg wurde Josef K*** von der (in Form eines Antrags auf gesetzliche Bestrafung) gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 16. Februar 1982 in Langenzersdorf Lebensmittel, nämlich (zwei Gläser) "Alete-Huhn in Spaghetti und Gemüse" mit Ablaufdatum 26. Oktober 1981 sowie (eine Packung) "Nestle-Aletana, Anschluß-Milchnahrung" mit Ablaufdatum 11.September 1981, verdorben in Verkehr gebracht, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden wäre, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Davon ausgehend, daß die inkriminierten Produkte keine äußeren Zeichen einer abwegigen Beschaffenheit aufwiesen, vertrat der Erstrichter die Auffassung, daß auch die Angabe einer empfohlenen Aufbrauchfrist nach § 3 Z 10 LMKV (als bloße Information über die Mindestdauer der Haltbarkeit) zur tatsächlichen Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels nach dem Fristablauf nichts aussage, sodaß letzterer für sich allein noch nicht zur Annahme einer Verkehrsunfähigkeit der Ware (§ 7 LMG 1975) wegen Verdorbenheit (§ 8 lit. b LMG 1975) führe; zudem habe der Beschuldigte die subjektive Tatseite des § 64 LMG 1975 nicht verwirklicht.Davon ausgehend, daß die inkriminierten Produkte keine äußeren Zeichen einer abwegigen Beschaffenheit aufwiesen, vertrat der Erstrichter die Auffassung, daß auch die Angabe einer empfohlenen Aufbrauchfrist nach Paragraph 3, Ziffer 10, LMKV (als bloße Information über die Mindestdauer der Haltbarkeit) zur tatsächlichen Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels nach dem Fristablauf nichts aussage, sodaß letzterer für sich allein noch nicht zur Annahme einer Verkehrsunfähigkeit der Ware (Paragraph 7, LMG 1975) wegen Verdorbenheit (Paragraph 8, Litera b, LMG 1975) führe; zudem habe der Beschuldigte die subjektive Tatseite des Paragraph 64, LMG 1975 nicht verwirklicht.
Gegen diesen Freispruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, mit der sie der Sache nach Feststellungsmängel (§ 468 Abs. 1 Z 4 iVm § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) darüber geltend macht, ob im konkreten Fall vom Standpunkt der Lebensmittelchemie oder -technologie unter Bedacht auf die besonderen Anforderungen, die an Babynahrung gestellt werden, durch die eine längere Zeit über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzte Lagerung der beanstandeten Produkte bei letzteren nicht doch eine nachteilige Veränderung eingetreten sei; darnach sei auch der Fahrlässigkeitsvorwurf zu beurteilen.Gegen diesen Freispruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, mit der sie der Sache nach Feststellungsmängel (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) darüber geltend macht, ob im konkreten Fall vom Standpunkt der Lebensmittelchemie oder -technologie unter Bedacht auf die besonderen Anforderungen, die an Babynahrung gestellt werden, durch die eine längere Zeit über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzte Lagerung der beanstandeten Produkte bei letzteren nicht doch eine nachteilige Veränderung eingetreten sei; darnach sei auch der Fahrlässigkeitsvorwurf zu beurteilen.
Das Kreisgericht Korneuburg gab der Berufung nach Beweiswiederholung und -ergänzung mit Urteil vom 25.November 1985, AZ 9 a Bl 42/83, dahin Folge, daß es den Angeklagten nach Aufhebung des angefochtenen Freispruchs zugleich des Vergehens nach § 64 (mit Bezug auf § 63 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 schuldig erkannte. Zwar wies es in Erweiterung der dem Ersturteil zugrunde gelegenen Sachverhaltsbasis (unter anderem) darauf hin, daß auch in chemischer, biologischer oder sonstiger Hinsicht eine Veränderung der inkriminierten Lebensmittel in bezug auf ihre Beschaffenheit vor dem jeweiligen Ablauf des Haltbarkeitsdatums nicht feststellbar sei, doch hielt es die Ware nichtsdestoweniger deswegen für "verdorben" (§ 8 lit. b LMG 1975), weil sich nach den Ernährungsgewohnheiten eines durchschnittlichen Verbrauchers kaum eine Mutter bereit fände, ihrem Säugling ein "abgelaufenes Produkt" zu verabreichen, sodaß die beanstandete Babynahrung der Verbrauchererwartung widerspreche und dementsprechend nicht bestimmungsgemäß verwendbar sei; auch habe der Angeklagte in bezug auf das In-Verkehr-Setzen der solcherart verdorbenen Waren fahrlässig (§ 6 StGB) gehandelt.Das Kreisgericht Korneuburg gab der Berufung nach Beweiswiederholung und -ergänzung mit Urteil vom 25.November 1985, AZ 9 a Bl 42/83, dahin Folge, daß es den Angeklagten nach Aufhebung des angefochtenen Freispruchs zugleich des Vergehens nach Paragraph 64, (mit Bezug auf Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG 1975 schuldig erkannte. Zwar wies es in Erweiterung der dem Ersturteil zugrunde gelegenen Sachverhaltsbasis (unter anderem) darauf hin, daß auch in chemischer, biologischer oder sonstiger Hinsicht eine Veränderung der inkriminierten Lebensmittel in bezug auf ihre Beschaffenheit vor dem jeweiligen Ablauf des Haltbarkeitsdatums nicht feststellbar sei, doch hielt es die Ware nichtsdestoweniger deswegen für "verdorben" (Paragraph 8, Litera b, LMG 1975), weil sich nach den Ernährungsgewohnheiten eines durchschnittlichen Verbrauchers kaum eine Mutter bereit fände, ihrem Säugling ein "abgelaufenes Produkt" zu verabreichen, sodaß die beanstandete Babynahrung der Verbrauchererwartung widerspreche und dementsprechend nicht bestimmungsgemäß verwendbar sei; auch habe der Angeklagte in bezug auf das In-Verkehr-Setzen der solcherart verdorbenen Waren fahrlässig (Paragraph 6, StGB) gehandelt.