Diese Vorwürfe versagen schon deshalb, weil keinem dieser Umstände für das Erkenntnis in der Schuldfrage (einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände) Bedeutung zukommt. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, daß (abgesehen von dem Fall eines - hier nicht behaupteten und nicht in Betracht kommenden - (sogenannten Exzesses) jeder Diebsgenosse für den gesamten, aus der gemeinsamen Tat aller hieran Beteiligten entspringenden, vorliegend insgesamt 100.000 S übersteigenden Schaden haftet und es daher nicht darauf ankommt, was er für sich persönlich stehlen wollte und was er von der Beute selbst erhalten hat; entscheidend ist allein seine vom Schöffengericht festgestellte Mitwirkung (iS d. § 127 Abs. 2 Z 1 StGB) an diesen Diebstählen insgesamt, bei denen eben nicht nur Bargeld oder Schmuck, sondern auch andere Gegenstände erheblichen Wertes gestohlen wurden, deren Wegnahme von seinem dolus mitumfaßt war.Diese Vorwürfe versagen schon deshalb, weil keinem dieser Umstände für das Erkenntnis in der Schuldfrage (einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände) Bedeutung zukommt. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, daß (abgesehen von dem Fall eines - hier nicht behaupteten und nicht in Betracht kommenden - (sogenannten Exzesses) jeder Diebsgenosse für den gesamten, aus der gemeinsamen Tat aller hieran Beteiligten entspringenden, vorliegend insgesamt 100.000 S übersteigenden Schaden haftet und es daher nicht darauf ankommt, was er für sich persönlich stehlen wollte und was er von der Beute selbst erhalten hat; entscheidend ist allein seine vom Schöffengericht festgestellte Mitwirkung (iS d. Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) an diesen Diebstählen insgesamt, bei denen eben nicht nur Bargeld oder Schmuck, sondern auch andere Gegenstände erheblichen Wertes gestohlen wurden, deren Wegnahme von seinem dolus mitumfaßt war.
Sowohl (formell unrichtig) im Rahmen der Ausführungen zu dem vorgenannten Nichtigkeitsgrund als auch (formell richtig) unter dem Aspekt eines Subsumtionsirrtums gemäß § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle. Er meint, er habe sich durch fast vier Monate wohlverhalten, dann wohl, und zwar primär um B in seiner finanziellen Bedrängnis zu helfen, drei Diebstähle verübt, aber bereits Aussicht auf eine Anstellung zum 1. November 1978 gehabt; der Urteilsvorwurf, daß er sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, sei daher nicht gerechtfertigt.Sowohl (formell unrichtig) im Rahmen der Ausführungen zu dem vorgenannten Nichtigkeitsgrund als auch (formell richtig) unter dem Aspekt eines Subsumtionsirrtums gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle. Er meint, er habe sich durch fast vier Monate wohlverhalten, dann wohl, und zwar primär um B in seiner finanziellen Bedrängnis zu helfen, drei Diebstähle verübt, aber bereits Aussicht auf eine Anstellung zum 1. November 1978 gehabt; der Urteilsvorwurf, daß er sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer zunächst von den, nicht zuletzt auf seine eigene Verantwortung, wenn sie (er und sein Komplize) nicht erwischt worden wären, hätten sie weitere Einbrüche begangen (S 337), gestützten erstgerichtlichen Feststellungen (S 352 f und 355), es sei ausschließliches Motiv der Angeklagten gewesen, fortlaufend immer weitere Diebstähle zu begehen, um sich dadurch - der A zusätzlich zur väterlichen Unterstützung - eine Einnahmsquelle zu verschaffen und daraus den laufenden Unterhalt zu bestreiten. Er bringt insoweit weder eine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung, noch zeigt er allenfalls sachlich ins Auge gefaßte Begründungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) der Konstatierungen auf, die der Bejahung des in Rede stehenden Merkmals zugrundeliegen, zumal ihnen die ins Treffen geführten Umstände nicht entgegenstehen.Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer zunächst von den, nicht zuletzt auf seine eigene Verantwortung, wenn sie (er und sein Komplize) nicht erwischt worden wären, hätten sie weitere Einbrüche begangen (S 337), gestützten erstgerichtlichen Feststellungen (S 352 f und 355), es sei ausschließliches Motiv der Angeklagten gewesen, fortlaufend immer weitere Diebstähle zu begehen, um sich dadurch - der A zusätzlich zur väterlichen Unterstützung - eine Einnahmsquelle zu verschaffen und daraus den laufenden Unterhalt zu bestreiten. Er bringt insoweit weder eine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung, noch zeigt er allenfalls sachlich ins Auge gefaßte Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) der Konstatierungen auf, die der Bejahung des in Rede stehenden Merkmals zugrundeliegen, zumal ihnen die ins Treffen geführten Umstände nicht entgegenstehen.
Daß der Beschwerdeführer zur Fristung seines Unterhaltes auf die Diebstähle nicht angewiesen war, weil er von seinem Vater finanziell unterstützt wurde und überdies die Möglichkeit hatte, einer Arbeit nachzugehen (wovon er auch nach seiner Haftentlassung gelegentlich Gebrauch machte), hindert die Bejahung einer gewerbsmäßigen Tatverübung im Sinne des § 70 StGB in keiner Weise, da es nicht darauf ankommt, welche Bedeutung die bei der Tat erstrebte Einnahmsquelle im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters hat; insbesondere ist unerheblich, ob der Täter auf die fortlaufende Einnahme aus dem deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt zu bestreiten, oder ob er diesen auch aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Einkünfte verschaffen will (LSK 1976/191).Daß der Beschwerdeführer zur Fristung seines Unterhaltes auf die Diebstähle nicht angewiesen war, weil er von seinem Vater finanziell unterstützt wurde und überdies die Möglichkeit hatte, einer Arbeit nachzugehen (wovon er auch nach seiner Haftentlassung gelegentlich Gebrauch machte), hindert die Bejahung einer gewerbsmäßigen Tatverübung im Sinne des Paragraph 70, StGB in keiner Weise, da es nicht darauf ankommt, welche Bedeutung die bei der Tat erstrebte Einnahmsquelle im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters hat; insbesondere ist unerheblich, ob der Täter auf die fortlaufende Einnahme aus dem deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt zu bestreiten, oder ob er diesen auch aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Einkünfte verschaffen will (LSK 1976/191).
Dem Urteil haftet daher auch insofern weder ein Rechtsirrtum, noch ein entscheidungswesentlicher Begründungsfehler an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B:
Das Schwergewicht der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Ausführungen dieses Beschwerdeführers liegt auf jenen Einwänden, die sich dagegen richten, daß ihm auch der Diebstahl von Banknoten zum Nachteil der Eheleute E angelastet wird, sich aber auch gegen die Wertfeststellungen im Einzelfall wie die Bewertung der gesamten Beute mit mehr als 100.000 S wenden. Allerdings erschöpft sich dieses Vorbringen in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der den bezüglichen Konstatierungen zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse und damit in einer unzulässigen Anfechtung der freien Beweiswürdigung des Erstgerichtes.Das Schwergewicht der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Ausführungen dieses Beschwerdeführers liegt auf jenen Einwänden, die sich dagegen richten, daß ihm auch der Diebstahl von Banknoten zum Nachteil der Eheleute E angelastet wird, sich aber auch gegen die Wertfeststellungen im Einzelfall wie die Bewertung der gesamten Beute mit mehr als 100.000 S wenden. Allerdings erschöpft sich dieses Vorbringen in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der den bezüglichen Konstatierungen zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse und damit in einer unzulässigen Anfechtung der freien Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ferner auch die Urteilsfeststellung über die Gewerbsmäßigkeit seines Tuns als mangelhaft begründet rügt; er hat sich doch selbst im vollen Umfang der gegen ihn erhobenen Anklage schuldig bekannt und sinngemäß zugegeben, daß er sich nach Versiegen seiner Einkünfte als Vertreter wegen seiner besonders mißlichen finanziellen Lage zur Begehung von Diebstählen entschlossen hatte, aus deren Ertrag er eine aushaftende Darlehensschuld zurückzuzahlen bestrebt war (S 330, 331). Die vom Erstgericht hieran geknüpfte Folgerung, es sei dem Beschwerdeführer darum gegangen, seinen Unterhalt aus (wiederholten) Diebstählen zu bestreiten, ist schlüssig und demnach mängelfrei begründet. Nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt ist der abschließend herangezogene Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO, zu dem eine gesetzwidrige Strafzumessung mit der Begründung behauptet wird, daß die urteilsgegenständlichen Taten - richtig - den §§ 127 Abs. 1 und 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu unterstellen, daher die Strafe unter zwei Jahren zu bemessen gewesen wäre und damit der Ausspruch nach § 23 Abs. 1 StGB ebenfalls gesetzwidrig sei. Denn solcherart geht der Beschwerdeführer bei Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht, wie es dessen gesetzmäßige Darstellung erfordern würde, von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen aus, weil er bezüglich der Schadenshöhe auf die Ausführungen in der Mängelrüge zurückgreift und nicht auf den als erwiesen angenommenen Schadensbetrag von mehr als 100.000 S (§ 128 Abs. 2 StGB), sondern auf einen solchen unter dieser Wertgrenze abstellt, wie er in der Mängelrüge im Zuge des unzulässigen Angriffs auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichts behauptet wurde.Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ferner auch die Urteilsfeststellung über die Gewerbsmäßigkeit seines Tuns als mangelhaft begründet rügt; er hat sich doch selbst im vollen Umfang der gegen ihn erhobenen Anklage schuldig bekannt und sinngemäß zugegeben, daß er sich nach Versiegen seiner Einkünfte als Vertreter wegen seiner besonders mißlichen finanziellen Lage zur Begehung von Diebstählen entschlossen hatte, aus deren Ertrag er eine aushaftende Darlehensschuld zurückzuzahlen bestrebt war (S 330, 331). Die vom Erstgericht hieran geknüpfte Folgerung, es sei dem Beschwerdeführer darum gegangen, seinen Unterhalt aus (wiederholten) Diebstählen zu bestreiten, ist schlüssig und demnach mängelfrei begründet. Nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt ist der abschließend herangezogene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, zu dem eine gesetzwidrige Strafzumessung mit der Begründung behauptet wird, daß die urteilsgegenständlichen Taten - richtig - den Paragraphen 127, Absatz eins und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu unterstellen, daher die Strafe unter zwei Jahren zu bemessen gewesen wäre und damit der Ausspruch nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB ebenfalls gesetzwidrig sei. Denn solcherart geht der Beschwerdeführer bei Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht, wie es dessen gesetzmäßige Darstellung erfordern würde, von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen aus, weil er bezüglich der Schadenshöhe auf die Ausführungen in der Mängelrüge zurückgreift und nicht auf den als erwiesen angenommenen Schadensbetrag von mehr als 100.000 S (Paragraph 128, Absatz 2, StGB), sondern auf einen solchen unter dieser Wertgrenze abstellt, wie er in der Mängelrüge im Zuge des unzulässigen Angriffs auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichts behauptet wurde.
Bei der Strafbemessung wurden bei beiden Angeklagten die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, zum Teil schweren Vorstrafen und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Ausschaltung der vorbeugenden Maßnahme nach § 23 StGB an.Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Ausschaltung der vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 23, StGB an.
Auch diese Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet. Bei beiden Angeklagten ist in bezug auf die Diebstähle (außerdem) das Vorliegen von mehreren Qualifikationen als erschwerend anzusehen. Dementgegen vermag keiner der zwei Berufungswerber weitere für die Strafzumessung wirklich bedeutsame Milderungsgründe aufzuzeigen, die nicht schon, namentlich im Ergebnis vom Erstgericht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen ist angesichts des beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten keineswegs überhöht, weshalb eine Herabsetzung bei keinem der Angeklagten in Betracht kommt. Zu Unrecht bekämpfen die Angeklagten ferner in Ansehung der angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter die vom Erstgericht im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 3 StGB erstellte Gefährlichkeitsprognose, es sei bei ihnen wegen eines entsprechenden Hanges zu befürchten, daß sie sonst auch in Zukunft immer wieder strafbare Handlungen der gegenständlichen Art und Schwere begehen werden. Das Erstgericht hat sich hiezu zutreffend einerseits auf das bisherige Vorleben der beiden Berufungswerber und andererseits auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. F (ON 40 und 41 sowie S 336 f) bezogen.Auch diese Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet. Bei beiden Angeklagten ist in bezug auf die Diebstähle (außerdem) das Vorliegen von mehreren Qualifikationen als erschwerend anzusehen. Dementgegen vermag keiner der zwei Berufungswerber weitere für die Strafzumessung wirklich bedeutsame Milderungsgründe aufzuzeigen, die nicht schon, namentlich im Ergebnis vom Erstgericht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen ist angesichts des beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Straftaten keineswegs überhöht, weshalb eine Herabsetzung bei keinem der Angeklagten in Betracht kommt. Zu Unrecht bekämpfen die Angeklagten ferner in Ansehung der angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter die vom Erstgericht im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB erstellte Gefährlichkeitsprognose, es sei bei ihnen wegen eines entsprechenden Hanges zu befürchten, daß sie sonst auch in Zukunft immer wieder strafbare Handlungen der gegenständlichen Art und Schwere begehen werden. Das Erstgericht hat sich hiezu zutreffend einerseits auf das bisherige Vorleben der beiden Berufungswerber und andererseits auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. F (ON 40 und 41 sowie S 336 f) bezogen.
Es ist ihm bei seiner Ermessensentscheidung über die Gefährlichkeitsprognose ein Rechtsirrtum über die in deren Rahmen zu beurteilenden Begriffe des Hanges (zur Begehung von Delikten) oder der Straftat mit schweren Folgen nicht unterlaufen. Durch das Schöffengericht -
wurden rechtlich einwandfrei einerseits Einbruchdiebstähle (mit noch dazu - in der Regel - reicher und wertvoller Beute) als solche Taten gewertet und beide Angeklagten als qualifiziert gefährliche Hangtäter angesehen.
Den Berufungsausführungen des Angeklagten A ist zwar zuzugeben, daß ihm der psychiatrische Sachverständige Dr. F in der Hauptverhandlung (S 337) zugebilligt hat, er sei infolge seiner Haltlosigkeit als 'geistig abnorm' zu bezeichnen, und, daß dieser Sachverständige eine psychiatrische Behandlung befürwortet. Für die Annahme einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, die an Stelle einer Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21Den Berufungsausführungen des Angeklagten A ist zwar zuzugeben, daß ihm der psychiatrische Sachverständige Dr. F in der Hauptverhandlung (S 337) zugebilligt hat, er sei infolge seiner Haltlosigkeit als 'geistig abnorm' zu bezeichnen, und, daß dieser Sachverständige eine psychiatrische Behandlung befürwortet. Für die Annahme einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, die an Stelle einer Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21
(2) StGB zur Folge hätte (vgl § 23 Abs. 2) bietet diese gutächtliche Äußerung, namentlich wenn die übrigen Darlegungen des Sachverständigen ebenfalls berücksichtigt werden (s. zB S 295, 299), keine Grundlage. Dazu, eine solche Einweisung zu begehren, wäre der Angeklagte A zudem nach der Rechtsprechung - im Hinblick auf § 25 Abs. 1 StGB - gar nicht gemäß § 283 Abs. 2 StPO legitimiert. Das Erstgericht hat sohin auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 23 StGB die dort vorgesehene vorbeugende Maßnahme hinsichtlich beider Angeklagten angeordnet.(2) StGB zur Folge hätte vergleiche Paragraph 23, Absatz 2,) bietet diese gutächtliche Äußerung, namentlich wenn die übrigen Darlegungen des Sachverständigen ebenfalls berücksichtigt werden (s. zB S 295, 299), keine Grundlage. Dazu, eine solche Einweisung zu begehren, wäre der Angeklagte A zudem nach der Rechtsprechung - im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz eins, StGB - gar nicht gemäß Paragraph 283, Absatz 2, StPO legitimiert. Das Erstgericht hat sohin auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 23, StGB die dort vorgesehene vorbeugende Maßnahme hinsichtlich beider Angeklagten angeordnet.
Es war daher auch den unbegründeten Berufungen ein Erfolg zu versagen.