Der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 24. Jänner 1983 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil er nicht von einem gemäß § 13 Abs. 3 StPO. zusammengesetzten Senat gefaßt wurde, obwohl nach dieser Vorschrift in allen Fällen, in denen außerhalb der Hauptverhandlung ein Beschluß zu fassen ist, die Gerichtshöfe erster Instanz, wenn die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden anheimgegeben wird, durch einen Senat von drei Richtern zu entscheiden haben, und § 495 Abs. 1 StPO. die Beschlußfassung des Gerichtes über den Widerruf einer bedingten Nachsicht (somit auch über ein Absehen vom Widerruf unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit) in nichtöffentlicher Sitzung und mithin die Entscheidung eines Kollegialorgans, nämlich des Drei-Richter-Senates verlangt.Der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 24. Jänner 1983 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil er nicht von einem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO. zusammengesetzten Senat gefaßt wurde, obwohl nach dieser Vorschrift in allen Fällen, in denen außerhalb der Hauptverhandlung ein Beschluß zu fassen ist, die Gerichtshöfe erster Instanz, wenn die Entscheidung nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden anheimgegeben wird, durch einen Senat von drei Richtern zu entscheiden haben, und Paragraph 495, Absatz eins, StPO. die Beschlußfassung des Gerichtes über den Widerruf einer bedingten Nachsicht (somit auch über ein Absehen vom Widerruf unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit) in nichtöffentlicher Sitzung und mithin die Entscheidung eines Kollegialorgans, nämlich des Drei-Richter-Senates verlangt.
Dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift bewirkte, daß der Verurteilte seinem gesetzlichen Richter, dem funktionell zuständigen nach § 13 Abs. 3 StPO. zusammengesetzten Senat entzogen wurde, der auch gemäß § 51 Abs. 1 StGB. im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit gehabt hätte, insofern zu einer für den Verurteilten noch günstigeren Entscheidung zu gelangen, als nicht nur vom Widerruf, sondern allenfalls auch von einer Verlängerung der Probezeit gemäß § 53 Abs. 2 StGB. hätte Abstand genommen werden können. Schon das Bestehen einer solchen Möglichkeit bedeutet aber, daß dem Verurteilten aus der gesetzwidrigen Beschlußfassung durch den Vorsitzenden des Schöffensenates allein ein Nachteil erwachsen sein konnte.Dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift bewirkte, daß der Verurteilte seinem gesetzlichen Richter, dem funktionell zuständigen nach Paragraph 13, Absatz 3, StPO. zusammengesetzten Senat entzogen wurde, der auch gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StGB. im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit gehabt hätte, insofern zu einer für den Verurteilten noch günstigeren Entscheidung zu gelangen, als nicht nur vom Widerruf, sondern allenfalls auch von einer Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB. hätte Abstand genommen werden können. Schon das Bestehen einer solchen Möglichkeit bedeutet aber, daß dem Verurteilten aus der gesetzwidrigen Beschlußfassung durch den Vorsitzenden des Schöffensenates allein ein Nachteil erwachsen sein konnte.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war festzustellen und dieser Feststellung darüber hinaus die aus dem Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zuzuerkennen, weil nach dem mittlerweiligen Ablauf der Probezeit (von drei Jahren) die Möglichkeit eines Widerrufes der bedingten Strafnachsicht entfällt (vgl. EvBl. 1980/197; 9 Os 5,6/82, 12 Os 51/85).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war festzustellen und dieser Feststellung darüber hinaus die aus dem Spruch ersichtliche konkrete Wirkung zuzuerkennen, weil nach dem mittlerweiligen Ablauf der Probezeit (von drei Jahren) die Möglichkeit eines Widerrufes der bedingten Strafnachsicht entfällt vergleiche EvBl. 1980/197; 9 Os 5,6/82, 12 Os 51/85).
Diese konkrete Wirkung erstreckt sich insbesondere auch auf den (durch einen Senat gefaßten) Widerrufsbeschluß vom 30.August 1985, GZ. 12 a Vr 1465/80-27, der ohne die - gesetzwidrig zustandegekommene - Verlängerung der Probezeit nicht Bestand haben kann.Diese konkrete Wirkung erstreckt sich insbesondere auch auf den (durch einen Senat gefaßten) Widerrufsbeschluß vom 30.August 1985, GZ. 12 a römisch fünf r 1465/80-27, der ohne die - gesetzwidrig zustandegekommene - Verlängerung der Probezeit nicht Bestand haben kann.
Der Verurteilte war mit seiner Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluß auf diese Entscheidung zu verweisen.