Der gegen diesen Freispruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z. 5 und 9Der gegen diesen Freispruch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers kommt Berechtigung zu.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers kommt Berechtigung zu.
Zu Recht erblickt die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel (in der Bedeutung einer Unvollständigkeit - Z. 5) darin, daß im Urteil gegen die Annahme eines Irrtums über die Wertverhältnisse sprechende Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussage des Zeugen Werner A (S. 363 f./IV), wonach er das Tonbandgerät bereits im Jahr 1978 gekauft und bis zur übergabe an den Angeklagten (im Herbst 1979) selbst verwendet habe, übergangen worden seien. Einer Erörterung dieses Beweisergebnisses hätte es schon deshalb bedurft, weil sich der Angeklagte - ein im Wirtschaftsleben erfahrener Bankangestellter - auf einen Tatsachenirrtum gar nicht ausdrücklich berufen hat. Im übrigen ist aber auch nicht auszuschließen, daß das Gericht einen derartigen Irrtum verneint hätte, wenn es von einer im Zeitpunkt der übernahme des Gerätes durch den Angeklagten im Herbst 1979 bereits bestehenden Wertminderung von ca. 20-30 % ausgegangen wäre (siehe dazu Bd. IV, S. 429Zu Recht erblickt die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel (in der Bedeutung einer Unvollständigkeit - Ziffer 5,) darin, daß im Urteil gegen die Annahme eines Irrtums über die Wertverhältnisse sprechende Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussage des Zeugen Werner A (S. 363 f./IV), wonach er das Tonbandgerät bereits im Jahr 1978 gekauft und bis zur übergabe an den Angeklagten (im Herbst 1979) selbst verwendet habe, übergangen worden seien. Einer Erörterung dieses Beweisergebnisses hätte es schon deshalb bedurft, weil sich der Angeklagte - ein im Wirtschaftsleben erfahrener Bankangestellter - auf einen Tatsachenirrtum gar nicht ausdrücklich berufen hat. Im übrigen ist aber auch nicht auszuschließen, daß das Gericht einen derartigen Irrtum verneint hätte, wenn es von einer im Zeitpunkt der übernahme des Gerätes durch den Angeklagten im Herbst 1979 bereits bestehenden Wertminderung von ca. 20-30 % ausgegangen wäre (siehe dazu Bd. römisch vier, S. 429
d. A.).
Berechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), mit der die Staatsanwaltschaft das Fehlen von Konstatierungen zu der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 12.April 1983, GZ. 10 Os 30/83-6, aufgeworfenen Frage rügt, ob das Verhalten des Angeklagten - nach Maßgabe der Beweisergebnisse - nicht allenfalls als Mißbrauch einer ihm rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zum Schaden seines Machtgebers zu werten und demgemäß nicht dem Tatbestand des Betruges, sondern jenem der Untreue zu unterstellen sei.Berechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der die Staatsanwaltschaft das Fehlen von Konstatierungen zu der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 12.April 1983, GZ. 10 Os 30/83-6, aufgeworfenen Frage rügt, ob das Verhalten des Angeklagten - nach Maßgabe der Beweisergebnisse - nicht allenfalls als Mißbrauch einer ihm rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zum Schaden seines Machtgebers zu werten und demgemäß nicht dem Tatbestand des Betruges, sondern jenem der Untreue zu unterstellen sei.
Mithin zeigt sich, daß dem angefochtenen Urteil Begründungs- und Feststellungsmängel anhaften, die eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst unmöglich machen. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im bezeichneten Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen, ohne daß es erforderlich ist, auf die weitere Argumentation im Rechtsmittel der Anklagebehörde einzugehen.
Im erneuerten Verfahren wird allerdings bei Beurteilung der subjektiven Tatseite - zu der ein allenfalls schon durch das Bewußtsein der damit bewirkten Tilgung einer (bloß vermeintlichen) Forderung ausschließbarer Bereicherungsvorsatz (ZBl. 1932/20, EvBl. 1975/231; Leukauf-Steininger 2
RN. 38 zu § 127 und RN. 44 zu § 146) gehört - auch die Frage zu prüfen sein, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die bis dahin unentgeltliche Benützung des Tonbandgerätes seines Sohnes für Zwecke der B während eines Zeitraumes von ca. einem Jahr, für die er sich bzw. den Sohn nach den Ausführungen seines Verteidigers im Gerichtstag schadlos halten wollte, ein Handeln mit Schädigungsvorsatz überhaupt angelastet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.RN. 38 zu Paragraph 127 und RN. 44 zu Paragraph 146,) gehört - auch die Frage zu prüfen sein, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die bis dahin unentgeltliche Benützung des Tonbandgerätes seines Sohnes für Zwecke der B während eines Zeitraumes von ca. einem Jahr, für die er sich bzw. den Sohn nach den Ausführungen seines Verteidigers im Gerichtstag schadlos halten wollte, ein Handeln mit Schädigungsvorsatz überhaupt angelastet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.