Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 (gemeint: 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die gegen alle diese Schuldsprüche mit Ausnahme der unter A. I. 18.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (gemeint: 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die gegen alle diese Schuldsprüche mit Ausnahme der unter A. römisch eins. 18.
und C. des Urteilssatzes ergangenen gerichtet ist, kommt teilweise Berechtigung zu.
Unbegründet ist die Mängelrüge (Z 5), soweit sie die Feststellung seiner Täterschaft betrifft.Unbegründet ist die Mängelrüge (Ziffer 5,), soweit sie die Feststellung seiner Täterschaft betrifft.
Davon, daß es 'allen Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche' anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sein exzessives Geständnis vor der Gendarmerie freiwillig als eine Art 'Lebensbeichte' abgelegt, um einen Schlußstrich zu ziehen, und nicht, wie er in der Hauptverhandlung glauben machen wollte, wahrheitswidrig und nur deshalb, weil es ihm mit Schlägen abgezwungen worden sei, kann - der Beschwerdeauffassung zuwider - keine Rede sein.
Mit seinen dazu abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Sachverständigen Dr. B hat sich das Schöffengericht in diesem Zusammenhang sowieso auseinandergesetzt. Die darauf bezogene Urteilsbegründung, daß der Angeklagte bei jener Exploration (ebenso wie vor dem Untersuchungsrichter) seine 'gesamten' bei der Gendarmerie gemachten Angaben bestätigt habe (S 106/II), entspricht jedenfalls in Ansehung der von ihm zugestandenen Straftaten und der Freiwilligkeit dieses Geständnisses vollauf der Aktenlage (S 127 bis 133/I); geht es doch bei der in der Beschwerde relevierten Einschränkung (S 129/I oben) um eine insoweit vollkommen belanglose ganz andere Frage.
Mit der Beurteilung der allgemeinen Merkfähigkeits- und Gedächtnisleistungen des Beschwerdeführers durch den genannten Sachverständigen als unterdurchschnittlich (S 135/I) aber mußte sich das Erstgericht deshalb nicht besonders auseinandersetzen, weil nichtsdestoweniger die Richtigkeit seines Geständnisses im Gutachten keineswegs in Zweifel gezogen wird.
In diesem Umfang war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).In diesem Umfang war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit Recht dagegen ficht der Angeklagte den - widersprüchlichen (vgl S 95/II im Gegensatz zu S 103/II Mitte sowie unten) - Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung (einiger) der ihm angelasteten (Einbruchs-) Diebstähle an.Mit Recht dagegen ficht der Angeklagte den - widersprüchlichen vergleiche S 95/II im Gegensatz zu S 103/II Mitte sowie unten) - Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung (einiger) der ihm angelasteten (Einbruchs-) Diebstähle an.
Nicht zielführend ist allerdings die Rechtsrüge (Z 10). Denn für die Beschwerdeansicht, daß die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit ein 'planmäßiges' Vorgehen des Täters (im Sinne einer Tatverübung nach einem Gesamtplan) verlange, bietet das Gesetz (§§ 70, 130 StGB) keinerlei Anhaltspunkt (vgl auch ÖJZ-LSK 1976/76), und die übrigen hier erhobenen Einwände - in Ansehung der Zeitspanne, innerhalb deren die Diebstähle verübt wurden, sowie in bezug auf den Wert der dabei gestohlenen Sachen - gehen schon deshalb ins Leere, weil sie nur solche Fakten betreffen, auf die sich die bekämpfte Qualifikation nach dem dafür maßgebenden Urteilstenor (vgl 10 Os 17/83) gar nicht bezieht.Nicht zielführend ist allerdings die Rechtsrüge (Ziffer 10,). Denn für die Beschwerdeansicht, daß die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit ein 'planmäßiges' Vorgehen des Täters (im Sinne einer Tatverübung nach einem Gesamtplan) verlange, bietet das Gesetz (Paragraphen 70, 130, StGB) keinerlei Anhaltspunkt vergleiche auch ÖJZ-LSK 1976/76), und die übrigen hier erhobenen Einwände - in Ansehung der Zeitspanne, innerhalb deren die Diebstähle verübt wurden, sowie in bezug auf den Wert der dabei gestohlenen Sachen - gehen schon deshalb ins Leere, weil sie nur solche Fakten betreffen, auf die sich die bekämpfte Qualifikation nach dem dafür maßgebenden Urteilstenor vergleiche 10 Os 17/83) gar nicht bezieht.
Wohl aber ist dem Beschwerdeführer zu bestätigen, daß das angefochtene Urteil für die den in Rede stehenden (qualifizierenden) Ausspruch tragenden Feststellungen jegliche Begründung vermissen läßt (Z 5).Wohl aber ist dem Beschwerdeführer zu bestätigen, daß das angefochtene Urteil für die den in Rede stehenden (qualifizierenden) Ausspruch tragenden Feststellungen jegliche Begründung vermissen läßt (Ziffer 5,).
Insoweit war demnach infolge der Unumgänglichkeit einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz, und zwar gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung, wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).Insoweit war demnach infolge der Unumgänglichkeit einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz, und zwar gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung, wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die damit verbundene Aufhebung auch des Strafausspruchs zu verweisen.