Insoweit der Angeklagte diese Ausführungen im Urteil übergeht, bringt er die Mängelrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Die auf Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge, welche mit der Behauptung, der Angeklagte habe nur gewohnheitsmäßig gestohlen, gleichfalls die Qualifikation nach § 130 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet wissen will, verläßt die in den Gründen ausdrücklich getroffene, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte erstgerichtliche Feststellung, daß er die Diebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Auch sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer-Rieder Nr. 26 bis 30 bei § 281 StPO).Insoweit der Angeklagte diese Ausführungen im Urteil übergeht, bringt er die Mängelrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Die auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, welche mit der Behauptung, der Angeklagte habe nur gewohnheitsmäßig gestohlen, gleichfalls die Qualifikation nach Paragraph 130, StGB aus dem Urteil ausgeschaltet wissen will, verläßt die in den Gründen ausdrücklich getroffene, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte erstgerichtliche Feststellung, daß er die Diebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Auch sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer-Rieder Nr. 26 bis 30 bei Paragraph 281, StPO).
Die in Rede stehenden strafsatzbedingenden Umstände sind allerdings, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, entgegen § 260 Abs 1 Z. 1 StPO nicht im Tenor des Strafurteils (§ 270 Abs 2 Z. 4 StPO) angeführt worden, sondern nur in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO). Ein derartiger Formverstoß wird jedoch lediglich durch den vom Angeklagten nicht geltend gemachten und auch von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) nicht wahrzunehmenden (formellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 3 StPO erfaßt. Denn als die 'der Entscheidung zugrundeliegende' - den Gegenstand der Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO) bildende - Tat im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO ist zwar gewiß primär, also im Fall eines (unbekämpft gebliebenen) Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO), die im Spruch (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO) bezeichnete anzusehen; läßt letzterer aber - wie etwa in dem in ÖJZ-LSK. 1977/372 (bei § 430 Abs 2 StPO/§ 21 Abs 1 StGB) behandelten Fall (vgl. auch EvBl 1978/209) - eine Tatbezeichnung überhaupt vermissen und wird dieser Formverstoß (wie im vorliegenden Fall) nicht gerügt, dann haben sich die Subsumtion und deren (hier: rechtliche) Überprüfung eben auf jene Tat zu erstrecken, auf der die Entscheidung ihren Gründen zufolge beruht.Die in Rede stehenden strafsatzbedingenden Umstände sind allerdings, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht im Tenor des Strafurteils (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) angeführt worden, sondern nur in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Ein derartiger Formverstoß wird jedoch lediglich durch den vom Angeklagten nicht geltend gemachten und auch von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) nicht wahrzunehmenden (formellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erfaßt. Denn als die 'der Entscheidung zugrundeliegende' - den Gegenstand der Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bildende - Tat im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ist zwar gewiß primär, also im Fall eines (unbekämpft gebliebenen) Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), die im Spruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) bezeichnete anzusehen; läßt letzterer aber - wie etwa in dem in ÖJZ-LSK. 1977/372 (bei Paragraph 430, Absatz 2, StPO/§ 21 Absatz eins, StGB) behandelten Fall vergleiche auch EvBl 1978/209) - eine Tatbezeichnung überhaupt vermissen und wird dieser Formverstoß (wie im vorliegenden Fall) nicht gerügt, dann haben sich die Subsumtion und deren (hier: rechtliche) Überprüfung eben auf jene Tat zu erstrecken, auf der die Entscheidung ihren Gründen zufolge beruht.
Nur aus dieser Sicht ist die im Gesetz vorgesehene Sanktionierung des § 260 Abs 1 Z. 1 StPO durch einen bloß formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z. 3 StPO) überhaupt erklärbar, die außerdem dann, wenn man ohnhin schon jedes Fehlen einer Tat-Bezeichnung (lediglich) im Tenor als materiellrechtlichen Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a oder 10 StPO) verstünde, völlig obsolet wäre. Die Annahme eines Mangels jener Art ist folglich nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen der relevierte Fehler sowohl im Spruch als auch in den Gründen, also in der 'Entscheidung' insgesamt, unterlaufen ist. Eben diese überlegungen zum Erfordernis der Tat-Bezeichnung in der Entscheidung müssen aber, sollen erhebliche prozessuale Ungereimtheiten vermieden werden, entsprechend dem Sinn und systematischen Zusammenhang der erörterten Bestimmung nicht bloß für jene 'als erwiesen angenommenen Tatsachen' (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO) gelten, die für den Grundtatbestand einer Strafbestimmung, also für die 'Tat' im engeren Sinn, maßgebend sind, sondern auch für die demgemäß in § 260 Abs 1 Z. 1 StPONur aus dieser Sicht ist die im Gesetz vorgesehene Sanktionierung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch einen bloß formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) überhaupt erklärbar, die außerdem dann, wenn man ohnhin schon jedes Fehlen einer Tat-Bezeichnung (lediglich) im Tenor als materiellrechtlichen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, oder 10 StPO) verstünde, völlig obsolet wäre. Die Annahme eines Mangels jener Art ist folglich nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen der relevierte Fehler sowohl im Spruch als auch in den Gründen, also in der 'Entscheidung' insgesamt, unterlaufen ist. Eben diese überlegungen zum Erfordernis der Tat-Bezeichnung in der Entscheidung müssen aber, sollen erhebliche prozessuale Ungereimtheiten vermieden werden, entsprechend dem Sinn und systematischen Zusammenhang der erörterten Bestimmung nicht bloß für jene 'als erwiesen angenommenen Tatsachen' (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) gelten, die für den Grundtatbestand einer Strafbestimmung, also für die 'Tat' im engeren Sinn, maßgebend sind, sondern auch für die demgemäß in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO
gesondert hervorgehobenen 'einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände': Auch deren Nichtbezeichnung im Tenor bewirkt sohin lediglich eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 3 StPO, wogegen von einem Feststellungsmangel nach Z. 10 dieser Verfahrensbestimmung in Ansehung einer in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO) angenommenen Qualifikation nur dann gesprochen werden kann, wenn auch den Entscheidungsgründen ausreichende Konstatierungen darüber nicht zu entnehmen sind (in diesem Sinn 11 Os 4/82, 11 Os 169/79, 9 Os 13/77 u.a.; der in EvBl 1976/161, 13 Os 67/79, 12 Os 66/82 u.a. vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht beigepflichtet werden).gesondert hervorgehobenen 'einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände': Auch deren Nichtbezeichnung im Tenor bewirkt sohin lediglich eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, wogegen von einem Feststellungsmangel nach Ziffer 10, dieser Verfahrensbestimmung in Ansehung einer in der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) angenommenen Qualifikation nur dann gesprochen werden kann, wenn auch den Entscheidungsgründen ausreichende Konstatierungen darüber nicht zu entnehmen sind (in diesem Sinn 11 Os 4/82, 11 Os 169/79, 9 Os 13/77 u.a.; der in EvBl 1976/161, 13 Os 67/79, 12 Os 66/82 u.a. vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht beigepflichtet werden).
Die eine weitere 'Unvollständigkeit' des Urteils relevierenden Ausführungen der Beschwerde schließlich enthalten in Wahrheit den Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches das Erstgericht über den in der Anklage (ON. 29) gestellten Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 23 StGB abgeführt hat. In ihnen wird nämlich ausschließlich das Fehlen einer ausführlichen neuerlichen Befundaufnahme durch den beigezogenen Sachverständigen (§ 439 Abs 2 StPO) beanstandet und daraus die Unrichtigkeit der erstellten Gefährlichkeitsprognose abgeleitet. Damit wird aber der Sache nach weder die behauptete Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPODie eine weitere 'Unvollständigkeit' des Urteils relevierenden Ausführungen der Beschwerde schließlich enthalten in Wahrheit den Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches das Erstgericht über den in der Anklage (ON. 29) gestellten Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt gemäß Paragraph 23, StGB abgeführt hat. In ihnen wird nämlich ausschließlich das Fehlen einer ausführlichen neuerlichen Befundaufnahme durch den beigezogenen Sachverständigen (Paragraph 439, Absatz 2, StPO) beanstandet und daraus die Unrichtigkeit der erstellten Gefährlichkeitsprognose abgeleitet. Damit wird aber der Sache nach weder die behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO
noch eine solche nach einer anderen Gesetzesstelle geltend gemacht; denn die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nach § 23 Abs 1 Z. 3 StGB ist nur mit Berufung anfechtbar (SSt. 49/33). Mangels prozeßordnungsmäßiger Ausführung war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.noch eine solche nach einer anderen Gesetzesstelle geltend gemacht; denn die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB ist nur mit Berufung anfechtbar (SSt. 49/33). Mangels prozeßordnungsmäßiger Ausführung war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß mithin eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt.