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Entscheidung 11 Os 169/79×

Entscheidung 11 Os 169/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os169/79

Entscheidungsdatum

23.01.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz Peter A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes vom 13. August 1979, GZ. 23 römisch fünf r 818/79-60, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des dem Schuldspruch (zu Pkt. römisch eins) zugrundeliegenden Verhaltens des Angeklagten unter das Tatbild des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach dem Paragraph 130, StGB. sowie demgemäß auch im auf dem zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle beruhenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Februar 1952 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Heinz Peter A römisch eins./ des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, StGB. und römisch zwei./ des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB.

schuldig erkannt, weil er in Linz zu Punkt römisch eins./: in der Zeit vom 27. Mai 1978 bis 8.Juni 1978 in insgesamt acht Fällen fremde bewegliche Sachen, und zwar im wesentlichen Bargeld, im Gesamtwert von über 20.000 S in Gesellschaft der Ulrike A, geborene B, als Beteiligte verschiedenen Personen mit dem Vorsatz wegnahm, sich und Ulrike A durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zu Punkt römisch zwei./: in der Zeit zwischen dem 16.Mai 1978 und dem 20.Mai 1978 sowie am 22.Mai 1978

Sachen, die Ulrike A, geborene B, durch Diebstahl erlangt hatte, nämlich a) zum Nachteil der Edith C etwa 6.000 S Bargeld und b) zum Nachteil der Elfriede D etwa 4.800 S an sich brachte. Die (nur) auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Peter A richtet sich ausschließlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der zu Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes bezeichneten Diebstahlsfakten.

Rechtliche Beurteilung

Der in der Mängelrüge erhobene Vorwurf einer offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe im Mai 1978 mit seiner - bei den urteilsgegenständlichen Diebstählen als Tatbeteiligte mitwirkenden - inzwischen verstorbenen Ehefrau und damaligen Lebensgefährtin Ulrike B, verehelichte A, die Begehung von Diebstählen vereinbart vergleiche S. 434 d.A.), erweist sich als nicht stichhältig. Das Ersturteil stützt nämlich diese Urteilannahme ausdrücklich auf die bezüglichen Angaben des Angeklagten und der Ulrike B vor der Polizei vergleiche S. 435 d.A.). Dort hatte Ulrike B anläßlich ihrer Einvernahme am 9.Juni 1978 ausdrücklich erklärt, daß die fortwährenden, auf ihre und des Angeklagten Drogenabhängigkeit und ihren laufenden Suchtgiftbedarf zurückzuführenden finanziellen Schwierigkeiten schließlich der Grund für den gemeinsamen Entschluß zur Verübung von Diebstählen waren, um sich auf diese Weise zusätzlich die erforderlichen Geldmittel (zur Deckung ihres Suchtgiftbedarfs) zu verschaffen (S. 53 d.A.). Desgleichen gestand der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 10.Juni 1978 (S. 59 d.A.) eine zwischen ihm und Ulrike B getroffene Verabredung zur Begehung von Diebstählen ein, nannte allerdings in Abweichung von der Darstellung seiner Lebensgefährtin (und späteren Ehegattin) als Motiv hiefür seine großen Kreditschulden bei der Sparkasse Linz und bei der Oberbank, die er zurückzuzahlen hatte. Auch vor dem Untersuchungsrichter bekundete der Angeklagte - seine bisherige Verantwortung aufrechterhaltend - noch (S. 76 d.A.), die Diebstähle verübt zu haben, um seine Schulden abdecken zu können. Die nunmehr in der Beschwerde bekämpfte Urteilsfeststellung findet somit im Ersturteil in dem (zweifachen) - aktenmäßig gedeckten - Hinweis auf das vorerwähnte, vor der Polizei bekundete Eingeständnis des Angeklagten und der Ulrike B eine ausreichende Begründung. Da im übrigen das Ersturteil keine Zweifel offen läßt, daß es bei der Feststellung dieser Vereinbarung zur (fortgesetzten) Begehung von Diebstählen ihrer (auch) in diesem Punkt geständigen und ersichtlich für glaubwürdig erachteten Darstellung vor der Polizei folgte, war eine ausdrückliche Wiedergabe und Erörterung der in der Hauptverhandlung erstmals eine solche Vereinbarung (lediglich) in Abrede stellenden Verantwortung des Beschwerdeführers (S. 421 d.A.) entbehrlich, sodaß in diesem Zusammenhang entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine Unvollständigkeit des Urteils in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht abgeleitet werden kann.

Es ist dem Ersturteil (im Ergebnis) aber auch beizupflichten, daß es für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der unter Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes angeführten Taten nicht entscheidend darauf ankommt, ob die durch diese Diebstähle zusätzlich beschafften Mittel - wie der Beschwerdeführer behauptete - zur (ratenweisen) Tilgung seiner hohen Kreditschulden (sh. S. 59) oder - wie Ulrike B bekundete - zur (fortgesetzten) Anschaffung von Suchtgift bestimmt waren; genug daran, daß sie nach der - auch insoweit auf ausreichender Beweisgrundlage und mit mängelfreier Begründung getroffenen - Urteilsfeststellung dazu dienen sollten, ein fortlaufendes zusätzliches Einkommen zur Deckung der erhöhten Bedürfnisse (des Beschwerdeführers und der Ulrike B) zu erzielen (S. 435 d.A.). Welche Bedürfnisse des Beschwerdeführers im einzelnen letztlich aus diesen - durch (vereinbarungsgemäß) wiederholte Begehung von Diebstählen geschaffenen -

fortlaufenden (zusätzlichen) Einnahmen befriedigt werden sollten, ist hier aus rechtlicher Sicht für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung ohne Belang.

Auf Grund der vorerwähnten Feststellung des Ersturteils über eine zwischen dem Beschwerdeführer und Ulrike B bestehende Vereinbarung zur (fortgesetzten) Begehung von Diebstählen, um sich ein zusätzliches Einkommen zur Abdeckung ihrer erhöhten Bedürfnisse zu sichern und in Verbindung mit den weiteren Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Beschwerdeführer dieses Vorhaben in der Folge durch Verübung einer größeren Zahl von Diebstählen (begangen gemeinsam mit Ulrike B innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes) zielstrebig in die Tat umsetzte, konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze in schlüssiger Weise als erwiesen annehmen, daß der Beschwerdeführer diese Diebstähle in der Absicht verübte, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Mit dem Hinweis in der Beschwerde, daß diese im Ersturteil gezogene Schlußfolgerung auf gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle nicht zwingend sei, kann der formale Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht dargetan werden vergleiche Gebert/Pallin/ Pfeiffer, III/2, E.Nr. 70, 70 b und 70 c zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Peter A war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2

StPO. als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Urteils entgegen der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. die der Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der unter Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes angeführten Diebstähle zugrundeliegenden Tatumstände nicht besonders aufscheinen, stellt zwar den - in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ungerügt gebliebenen - Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

dar, jedoch kann diese Nichtigkeit von Amts wegen gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. nicht wahrgenommen werden.

Hingegen ist das Ersturteil insoweit mit einem - gleichfalls vom Beschwerdeführer ungerügt gebliebenen, doch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen aufzugreifenden - materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.) behaftet, als sich weder dem Urteilssatz noch den Urteilsgründen entnehmen läßt, ob die Absicht des Angeklagten (auch) darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Daß der Beschwerdeführer somit - wie das Erstgericht durch die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB.

ersichtlich zum Ausdruck brachte - die gewerbsmäßige Begehung der ihm laut Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes zur Last liegenden Diebstähle in der (mit schwererer Strafe bedrohten) Qualifikation nach dem zweiten Satz des Paragraph 130, StGB.

zu verantworten hätte, findet in den Urteilsfeststellungen keine Deckung. Eine solche, diese Qualifikation rechtfertigende ausdrückliche (Tatsachen-)Feststellung des Inhalts, daß die Absicht des Beschwerdeführers (auch) auf die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen gerichtet war, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wäre im übrigen schon deswegen erforderlich gewesen, weil sich unter den zu Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes angeführten acht Diebstahlsfakten nur eine einzige Diebstahlstat (Punkt römisch eins./ 3.) befindet, die für sich allein nach dem Wert der hiebei erzielten Beute als schwerer Diebstahl (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.) zu qualifizieren ist.

Da sich somit zeigt, daß im Umfang dieser Nichtigkeit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil - ebenfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß dem Paragraph 285, e StPO. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1980,) insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E02446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00169.79.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19800123_OGH0002_0110OS00169_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086944 Rechtssatz 20.03.1975Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht des Täters voraus, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
RS0086950 Rechtssatz 17.11.1970Strafrecht
Das Kriterium gewerbsmäßigen Handelns liegt in der Absicht des Täters, sich durch seine Straftat eine für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu erschließen; liegt diese Absicht vor, so genügt zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch eine einzige Tat.
RS0092133 Rechtssatz 23.01.1980Strafrecht
Der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Urteils entgegen der Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO die der Annahme der gewerbsmäßigen Begehung zugrundeliegenden Tatumstände nicht besonders aufscheinen, stellt eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 …
RS0092144 Rechtssatz 09.12.1976Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt nicht, daß die dadurch erschlossene Einkommensquelle nur für den Unterhalt verwendet wird; sie darf aber nicht bloß geringfügig sein.
RS0092600 Rechtssatz 12.09.1978Strafrecht
§ 130 zweiter Satz StGB verlangt, daß der Täter bereits eine nach §§ 128 oder 129 StGB qualifizierte Tat begangen hat und seine Absicht auf Wiederholung solcher Taten gerichtet war.
RS0099535 Rechtssatz 04.12.1950Strafrecht
Der Ausspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen ist dann hinreichend begründet, wenn die im Urteil festgestellten Umstände die daraus gezogene Schlussfolgerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, ohne dass diese Schlussfolgerung jedoch eine zwingen …