Gründe:
Georg A (früher B: siehe ON. 48) wurde von einem Schöffensenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 1 a Vr 7140/77 am 17.März 1978 wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB. verurteilt.Georg A (früher B: siehe ON. 48) wurde von einem Schöffensenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 1 a römisch fünf r 7140/77 am 17.März 1978 wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB. verurteilt.
In einem mit 21.März 1978 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz meldete der bevollmächtigte Verteidiger des Angeklagten (ON. 21) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON. 38). Gleichfalls am 21.März 1978 gab der in Haft befindliche Angeklagte im Gefangenenhaus des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Anmeldung derselben Rechtsmittel zu Protokoll (ON. 36). Beide Anmeldungen sind verspätet, weil die Anmeldungsfrist am dritten Tag nach der Urteilsverkündung, daher am Montag den 20.März 1978 um 24 Uhr abgelaufen ist (§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO.). Zugleich mit der Anmeldung der beiden Rechtsmittel beantragte der in diesem Zeitpunkt ordnungsmäßig ausgewiesene Verteidiger (ON. 21) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Rechtmittel, weil seine Kanzleiangestellte Maria C, die als sehr gewissenhaft zu bezeichnen sei, es entgegen dem ihr erteilten Auftrag verabsäumt habe, die Anmeldung des Rechtsmittels (gemeint: der Rechtsmittel), wie auch sonst in derartigen Fällen, zu verfassen und ihm termingerecht zur Unterschrift vorzulegen (S. 200).In einem mit 21.März 1978 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz meldete der bevollmächtigte Verteidiger des Angeklagten (ON. 21) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON. 38). Gleichfalls am 21.März 1978 gab der in Haft befindliche Angeklagte im Gefangenenhaus des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Anmeldung derselben Rechtsmittel zu Protokoll (ON. 36). Beide Anmeldungen sind verspätet, weil die Anmeldungsfrist am dritten Tag nach der Urteilsverkündung, daher am Montag den 20.März 1978 um 24 Uhr abgelaufen ist (Paragraph 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO.). Zugleich mit der Anmeldung der beiden Rechtsmittel beantragte der in diesem Zeitpunkt ordnungsmäßig ausgewiesene Verteidiger (ON. 21) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Rechtmittel, weil seine Kanzleiangestellte Maria C, die als sehr gewissenhaft zu bezeichnen sei, es entgegen dem ihr erteilten Auftrag verabsäumt habe, die Anmeldung des Rechtsmittels (gemeint: der Rechtsmittel), wie auch sonst in derartigen Fällen, zu verfassen und ihm termingerecht zur Unterschrift vorzulegen (S. 200).
Maria C, die zur fraglichen Zeit 21 Jahre alt war, wurde hierüber einvernommen. Sie hat angegeben, seit dem 1.April 1977 bei dem Rechtsanwalt tätig zu sein.
Zu ihren Eigenschaften (gemeint: Aufgaben) gehöre es, Schriftsätze vorzubereiten, Termine vorzumerken und Schriftsätze rechtzeitig zur Post zu befördern. Der Rechtsanwalt habe ihr mitgeteilt, am Montag den 20.März 1978 einen Schriftsatz mit der Rechtsmittelanmeldung vorzubereiten und ihm vorzulegen; dies habe sie aus irgendwelchen Gründen übersehen, vielleicht sei gerade an diesem Tag ein besonders hektischer Betrieb gewesen, Genaueres wisse sie nicht. Schon einmal, nämlich im November 1977, sei es durch ihr Verschulden zum Verstreichen einer Rechtsmittelfrist gekommen (ON. 53).