Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.November 1986, GZ 10 Os 137/86-10, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages sind daher lediglich die Berufungen, mit denen die Angeklagte Karin W*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen und die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SuchtgiftG begehrt.Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.November 1986, GZ 10 Os 137/86-10, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages sind daher lediglich die Berufungen, mit denen die Angeklagte Karin W*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen und die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG begehrt.
Keine der Berufungen ist berechtigt.
Entgegen der Annahme der Berufungswerber hat das Schöffengericht die Strafbemessungsgründe im wesentlichen nicht nur vollständig angeführt, sondern diese auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Der gravierenden einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten H*** steht seine doch eher untergeordnete Tatbeteiligung im Faktum A) gegenüber; bei der Angeklagten W***, welche die überwiegenden strafbaren Handlungen noch vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres begangen hat, wird dieser Milderungsgrund und die Tatsache ihrer Unbescholtenheit durch den überaus intensiven Tatbeitrag aufgewogen, hat die Genannte doch nicht nur am Suchtgiftimport unmittelbar mitgewirkt, sondern auch noch zusätzlich die Geldmittel zur Beschaffung des Kokains bereitgestellt. Entgegen ihrer Ansicht hat die Angeklagte W*** die Tat nicht infolge einer "besonders günstigen Gelegenheit" begangen; der Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB läge nämlich nur dann vor, wenn dieser Gelegenheit ein auch ansonsten rechtstreuer Mensch erlegen wäre; davon kann aber bei der verbotenen Einfuhr von 300 Gramm Kokain mit Fug nicht gesprochen werden.Entgegen der Annahme der Berufungswerber hat das Schöffengericht die Strafbemessungsgründe im wesentlichen nicht nur vollständig angeführt, sondern diese auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Der gravierenden einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten H*** steht seine doch eher untergeordnete Tatbeteiligung im Faktum A) gegenüber; bei der Angeklagten W***, welche die überwiegenden strafbaren Handlungen noch vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres begangen hat, wird dieser Milderungsgrund und die Tatsache ihrer Unbescholtenheit durch den überaus intensiven Tatbeitrag aufgewogen, hat die Genannte doch nicht nur am Suchtgiftimport unmittelbar mitgewirkt, sondern auch noch zusätzlich die Geldmittel zur Beschaffung des Kokains bereitgestellt. Entgegen ihrer Ansicht hat die Angeklagte W*** die Tat nicht infolge einer "besonders günstigen Gelegenheit" begangen; der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 9, StGB läge nämlich nur dann vor, wenn dieser Gelegenheit ein auch ansonsten rechtstreuer Mensch erlegen wäre; davon kann aber bei der verbotenen Einfuhr von 300 Gramm Kokain mit Fug nicht gesprochen werden.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, daß die Menge des importierten Kokains bereits als sehr groß bezeichnet werden muß, macht sie doch in Ansehung von Kokain das 20-fache der in § 12 Abs 1 SuchtgiftG nF angeführten Menge aus (siehe hiezu das Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln, veröffentlicht mit JABl 1985/28). Daß die Angeklagte W*** aus Gewinnsucht gehandelt hat, wurde vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen zur Strafbemessung ausdrücklich einbezogen; daß der Angeklagte H*** aus Gewinnsucht gehandelt hat, ist urteilsfremd.Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, daß die Menge des importierten Kokains bereits als sehr groß bezeichnet werden muß, macht sie doch in Ansehung von Kokain das 20-fache der in Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nF angeführten Menge aus (siehe hiezu das Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln, veröffentlicht mit JABl 1985/28). Daß die Angeklagte W*** aus Gewinnsucht gehandelt hat, wurde vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen zur Strafbemessung ausdrücklich einbezogen; daß der Angeklagte H*** aus Gewinnsucht gehandelt hat, ist urteilsfremd.
Sohin erweisen sich die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen weder als überhöht, noch als zu gering bemessen. Sie stehen auch im Einklang mit der über den (abgesondert verfolgten) Mittäter Fritz S*** im Verfahren 23 a Vr 2860/84 des Landesgerichtes Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, der neben verschiedenen Verstößen nach dem Suchtgiftgesetz auch des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt worden war.Sohin erweisen sich die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen weder als überhöht, noch als zu gering bemessen. Sie stehen auch im Einklang mit der über den (abgesondert verfolgten) Mittäter Fritz S*** im Verfahren 23 a römisch fünf r 2860/84 des Landesgerichtes Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, der neben verschiedenen Verstößen nach dem Suchtgiftgesetz auch des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt worden war.
Was die von der Staatsanwaltschaft gerügte Nichtverhängung einer Wertersatzstrafe anlangt, so ist das Argument des Erstgerichtes, die "Verteilung des eingeführten Kokains" sei auf den bereits verurteilten Fritz S*** erfolgt, nicht zutreffend, wurde über den Genannten doch lediglich hinsichtlich einer Menge von 103 Gramm Kokain eine Wertersatzstrafe ausgesprochen (47 Gramm dieses Suchtgifts waren sichergestellt worden); es verbliebe daher in Ansehung der restlichen 150 Gramm Kokain sehr wohl Raum für die Verhängung einer Wertersatzstrafe im Sinne des § 13 Abs 2 SuchtgiftG nF. Allerdings hat das Erstgericht überdies festgestellt, daß beide Angeklagten dem Suchtgift ergeben sind und die Bezahlung einer Wertersatzstrafe deren Wiedereingliederung äußerst erschweren würde. Über diese Urteilsfeststellung setzt sich die Anklagebehörde mit dem unsubstantiierten Berufungsvorbringen, die Angeklagten seien weder süchtig, noch dem Suchtgift ergeben, hinweg, sodaß sich die Bekämpfung der Anwendung der "Härteklausel" (§ 13 Abs 2, dritter Satz, SuchtgiftG nF) als nicht zutreffend erweist.Was die von der Staatsanwaltschaft gerügte Nichtverhängung einer Wertersatzstrafe anlangt, so ist das Argument des Erstgerichtes, die "Verteilung des eingeführten Kokains" sei auf den bereits verurteilten Fritz S*** erfolgt, nicht zutreffend, wurde über den Genannten doch lediglich hinsichtlich einer Menge von 103 Gramm Kokain eine Wertersatzstrafe ausgesprochen (47 Gramm dieses Suchtgifts waren sichergestellt worden); es verbliebe daher in Ansehung der restlichen 150 Gramm Kokain sehr wohl Raum für die Verhängung einer Wertersatzstrafe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG nF. Allerdings hat das Erstgericht überdies festgestellt, daß beide Angeklagten dem Suchtgift ergeben sind und die Bezahlung einer Wertersatzstrafe deren Wiedereingliederung äußerst erschweren würde. Über diese Urteilsfeststellung setzt sich die Anklagebehörde mit dem unsubstantiierten Berufungsvorbringen, die Angeklagten seien weder süchtig, noch dem Suchtgift ergeben, hinweg, sodaß sich die Bekämpfung der Anwendung der "Härteklausel" (Paragraph 13, Absatz 2,, dritter Satz, SuchtgiftG nF) als nicht zutreffend erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.