Der auf § 281 Abs. 1 Z. 10 und Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie zum einen die Beurteilung der dem Angeklagten A zur Last fallenden Diebstähle als gewerbsmäßig nur nach dem ersten anstatt nach dem zweiten Qualifikationsfall (gemeint:Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie zum einen die Beurteilung der dem Angeklagten A zur Last fallenden Diebstähle als gewerbsmäßig nur nach dem ersten anstatt nach dem zweiten Qualifikationsfall (gemeint:
nach dem durch den zweiten Strafsatz erfaßten dritten Qualifikationsfall) des § 130 StGB. und zum anderen den (Teil-) Freispruch des Angeklagten B anficht, kommt Berechtigung zu. Dem erstgenannten Angeklagten fallen nach den Punkten I. und II. des Schuldspruchs ein versuchter und elf vollendete Diebstähle zur Last, von denen er insgesamt vier (Fakten I.B., I.D.4., I.D.5. und II.) an Sachen in einem jeweils 5.000 S weit übersteigenden Wert beging oder versuchte und wobei das Schöffengericht im Tenor zusammenfassend aussprach, daß er 'die' - also alle - Diebstähle gewerbsmäßig verübt habe. Dieser Ausspruch müßte, da er mehrere Einzeltaten betrifft, von denen jede für sich nach § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. zum schweren Diebstahl qualifiziert ist (vgl. RZ. 1976/129), die Unterstellung des gesamten Diebstahlsverbrechens nicht bloß unter den ersten, sondern unter den (dem zweiten, höheren Strafsatz zuzuordnenden) dritten Qualifikationsfall des § 130 StGB. zur Folge haben (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.). Eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist jedoch nicht möglich, weil das Urteil zu dem in Rede stehenden qualifikationstragenden Ausspruch keinerlei Feststellungen enthält, die eine Überprüfung seiner Rechtsrichtigkeit zuließen, sodaß es insoweit auch zum Nachteil des Angeklagten mit einer (gemäß § 290 Abs. 1nach dem durch den zweiten Strafsatz erfaßten dritten Qualifikationsfall) des Paragraph 130, StGB. und zum anderen den (Teil-) Freispruch des Angeklagten B anficht, kommt Berechtigung zu. Dem erstgenannten Angeklagten fallen nach den Punkten römisch eins. und römisch zwei. des Schuldspruchs ein versuchter und elf vollendete Diebstähle zur Last, von denen er insgesamt vier (Fakten römisch eins.B., römisch eins.D.4., römisch eins.D.5. und römisch zwei.) an Sachen in einem jeweils 5.000 S weit übersteigenden Wert beging oder versuchte und wobei das Schöffengericht im Tenor zusammenfassend aussprach, daß er 'die' - also alle - Diebstähle gewerbsmäßig verübt habe. Dieser Ausspruch müßte, da er mehrere Einzeltaten betrifft, von denen jede für sich nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. zum schweren Diebstahl qualifiziert ist vergleiche RZ. 1976/129), die Unterstellung des gesamten Diebstahlsverbrechens nicht bloß unter den ersten, sondern unter den (dem zweiten, höheren Strafsatz zuzuordnenden) dritten Qualifikationsfall des Paragraph 130, StGB. zur Folge haben (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.). Eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist jedoch nicht möglich, weil das Urteil zu dem in Rede stehenden qualifikationstragenden Ausspruch keinerlei Feststellungen enthält, die eine Überprüfung seiner Rechtsrichtigkeit zuließen, sodaß es insoweit auch zum Nachteil des Angeklagten mit einer (gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO. von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeit nach Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet ist. Demzufolge waren die (von der Anklagebehörde bekämpfte) rechtliche Beurteilung des (gesamten) Diebstahlsdelikts und der ihr zugrunde liegende Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit sowie der den Angeklagten A betreffende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur bezüglichen Verfahrenserneuerung in die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof hat sich ferner davon überzeugt, daß im angefochtenen Urteil das Strafgesetz auch insoferne zum Nachteil des Angeklagten A unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.), als er wegen der ihm nach den Punkten III. und IV. des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten (gesondert) sowohl eines Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 1 SuchtgiftG. als auch eines weiteren Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt wurde. Denn die in Z. 1 und in Z. 2 des § 9 Abs. 1StPO. von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeit nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist. Demzufolge waren die (von der Anklagebehörde bekämpfte) rechtliche Beurteilung des (gesamten) Diebstahlsdelikts und der ihr zugrunde liegende Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit sowie der den Angeklagten A betreffende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur bezüglichen Verfahrenserneuerung in die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof hat sich ferner davon überzeugt, daß im angefochtenen Urteil das Strafgesetz auch insoferne zum Nachteil des Angeklagten A unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.), als er wegen der ihm nach den Punkten römisch drei. und römisch vier. des Schuldspruchs zur Last fallenden Taten (gesondert) sowohl eines Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG. als auch eines weiteren Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig erkannt wurde. Denn die in Ziffer eins und in Ziffer 2, des Paragraph 9, Absatz eins
SuchtgiftG. angeführten Begehungsformen sind bloße Modifikationen (Spielarten) eines und desselben Delikts, sodaß ein Täter, der beide Begehungsweisen zu verantworten hat, nur für ein einziges Delikt, und zwar für das Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 SuchtgiftG., haftet (ÖJZ-LSK. 1977/169, EvBl. 1980/9 u.a.). Dieser (vom Angeklagten gleichfalls nicht geltend gemachte) Subsumtionsfehler war von Amts wegen (§ 290 Abs. 1 StPO.) sogleich zu korrigieren.SuchtgiftG. angeführten Begehungsformen sind bloße Modifikationen (Spielarten) eines und desselben Delikts, sodaß ein Täter, der beide Begehungsweisen zu verantworten hat, nur für ein einziges Delikt, und zwar für das Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SuchtgiftG., haftet (ÖJZ-LSK. 1977/169, EvBl. 1980/9 u.a.). Dieser (vom Angeklagten gleichfalls nicht geltend gemachte) Subsumtionsfehler war von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.) sogleich zu korrigieren.
Den (Teil-)Freispruch des Angeklagten B gründete das Erstgericht darauf, daß seine vorsätzliche Beteiligung an diesem durch A begangenen Diebstahl (Faktum I.D. 4.) nicht erwiesen sei. Dabei traf es keinerlei Feststellung zu jener Verantwortung des Raoul B, wonach er zwar - der belastenden Darstellung des Mitangeklagten A (S. 42, 68, 111/I, 25, 26, 29, 30/II) zuwider - trotz gleichzeitiger Ortsanwesenheit nicht an der Tat mitgewirkt, aber doch im Anschluß daran und in Kenntnis davon Geld aus der Beute oder immerhin später damit angeschafftes Suchtgift erhalten habe (S. 100, 124/I, 29, 32, 38/II). Konstatierungen über diesen (von der Anklage mitumfaßten) Teil des Tatgeschehens hätten jedoch, zumal unter Bedacht auf die bezügliche Verantwortung des Mitangeklagten A, anklagekonform wegen Diebstahls, aber doch) wegen des - möglicherweise in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. (Schuldspruch-Faktum IV) begangenen - Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 oder/und Z. 3 StGB. führen können; dementsprechend wäre das Schöffengericht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, gemäß §§ 262, 267 StPO. zu darauf bezogenen Feststellungen verpflichtet gewesen (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.). Auch in diesem Umfang ist folglich eine Verfahrensergänzung in erster Instanz unumgänglich, wodurch gleichzeitig außerdem die Aufhebung des den Angeklagten Raoul B betreffenden Strafausspruchs (wegen jener Delikte, deren er rechtskräftig schuldig erkannt wurde) erforderlich wird. Teils in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß § 290 Abs. 1 StPO. war daher wie im Spruch zu erkennen.Den (Teil-)Freispruch des Angeklagten B gründete das Erstgericht darauf, daß seine vorsätzliche Beteiligung an diesem durch A begangenen Diebstahl (Faktum römisch eins.D. 4.) nicht erwiesen sei. Dabei traf es keinerlei Feststellung zu jener Verantwortung des Raoul B, wonach er zwar - der belastenden Darstellung des Mitangeklagten A (S. 42, 68, 111/I, 25, 26, 29, 30/II) zuwider - trotz gleichzeitiger Ortsanwesenheit nicht an der Tat mitgewirkt, aber doch im Anschluß daran und in Kenntnis davon Geld aus der Beute oder immerhin später damit angeschafftes Suchtgift erhalten habe (S. 100, 124/I, 29, 32, 38/II). Konstatierungen über diesen (von der Anklage mitumfaßten) Teil des Tatgeschehens hätten jedoch, zumal unter Bedacht auf die bezügliche Verantwortung des Mitangeklagten A, anklagekonform wegen Diebstahls, aber doch) wegen des - möglicherweise in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (Schuldspruch-Faktum römisch vier) begangenen - Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, oder/und Ziffer 3, StGB. führen können; dementsprechend wäre das Schöffengericht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, gemäß Paragraphen 262, 267, StPO. zu darauf bezogenen Feststellungen verpflichtet gewesen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.). Auch in diesem Umfang ist folglich eine Verfahrensergänzung in erster Instanz unumgänglich, wodurch gleichzeitig außerdem die Aufhebung des den Angeklagten Raoul B betreffenden Strafausspruchs (wegen jener Delikte, deren er rechtskräftig schuldig erkannt wurde) erforderlich wird. Teils in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. war daher wie im Spruch zu erkennen.