Die Strafvollzugsanordnung vom 30.Mai 1986 stand mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn nach Art. 14 Abs. 1 des - im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland unter Bedacht auf die beiderseitigen Vorbehalte und Erklärungen sowie auf den Vertrag vom 31.Jänner 1972, BGBl. 1977/35, anzuwendenden - Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. 1969/320, darf eine ausgelieferte Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur dann zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden, wenn (a) der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt oder (b) die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder nach dem Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.Denn nach Artikel 14, Absatz eins, des - im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland unter Bedacht auf die beiderseitigen Vorbehalte und Erklärungen sowie auf den Vertrag vom 31.Jänner 1972, BGBl. 1977/35, anzuwendenden - Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. 1969/320, darf eine ausgelieferte Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur dann zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden, wenn (a) der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt oder (b) die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder nach dem Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Demzufolge stand die - in Österreich zudem auch ohne eine zwischenstaatliche Vereinbarung wirksame (§§ 1, 70 ARHG) - Spezialität der (nur zur Strafverfolgung wegen anderer Handlungen in einem anderen Verfahren bewilligten) Auslieferung (Art. 14 Abs. 1 lit. a EurAuslÜbk) einer Vollstreckung des im vorliegenden Verfahren noch nicht vollzogenen Strafrestes an Johann K*** entgegen, weil die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 lit. b EurAuslÜbk nach dem eingangs Gesagten nicht vorlagen. An dieser Unzulässigkeit der Vollzugsanordnung vermochte die Zustimmung des Verurteilten nichts zu ändern, weil der mit dem Grundsatz der Spezialität verbundene Anspruch des ersuchten Staates auf eine demgemäß limitierte Ausübung der Strafgewalt durch den ersuchenden Staat einer Disposition seitens der ausgelieferten Person nicht zugänglich ist.Demzufolge stand die - in Österreich zudem auch ohne eine zwischenstaatliche Vereinbarung wirksame (Paragraphen eins, 70, ARHG) - Spezialität der (nur zur Strafverfolgung wegen anderer Handlungen in einem anderen Verfahren bewilligten) Auslieferung (Artikel 14, Absatz eins, Litera a, EurAuslÜbk) einer Vollstreckung des im vorliegenden Verfahren noch nicht vollzogenen Strafrestes an Johann K*** entgegen, weil die Voraussetzungen des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, EurAuslÜbk nach dem eingangs Gesagten nicht vorlagen. An dieser Unzulässigkeit der Vollzugsanordnung vermochte die Zustimmung des Verurteilten nichts zu ändern, weil der mit dem Grundsatz der Spezialität verbundene Anspruch des ersuchten Staates auf eine demgemäß limitierte Ausübung der Strafgewalt durch den ersuchenden Staat einer Disposition seitens der ausgelieferten Person nicht zugänglich ist.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach die aufgezeigte Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen. Für eine nachträgliche Aufhebung der (inzwischen durchgeführten) gesetzwidrigen Vollzugsanordnung (§ 292 letzter Satz StPO) war jedoch schon deshalb kein Raum, weil der Verurteilte im Hinblick darauf, daß er mit der erwähnten Zustimmungserklärung der Sache nach unmißverständlich zum Ausdruck brachte, er werde das Bundesgebiet innerhalb der in Art. 14 Abs. 1 lit. b EurAuslÜbk normierten Schutzfrist nicht verlassen, durch die (der dargelegten Rechtslage gleichwohl widersprechende) bloße Vorverlegung des restlichen Strafvollzuges ersichtlich keinerlei Nachteil erlitten hat.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach die aufgezeigte Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen. Für eine nachträgliche Aufhebung der (inzwischen durchgeführten) gesetzwidrigen Vollzugsanordnung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) war jedoch schon deshalb kein Raum, weil der Verurteilte im Hinblick darauf, daß er mit der erwähnten Zustimmungserklärung der Sache nach unmißverständlich zum Ausdruck brachte, er werde das Bundesgebiet innerhalb der in Artikel 14, Absatz eins, Litera b, EurAuslÜbk normierten Schutzfrist nicht verlassen, durch die (der dargelegten Rechtslage gleichwohl widersprechende) bloße Vorverlegung des restlichen Strafvollzuges ersichtlich keinerlei Nachteil erlitten hat.