Rechtssatz RS0073392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073392
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Norm
Eur Auslieferungsübk Art14 Abs1 litb
StPO §292
Rechtssatz
Keine konkrete Maßnahme, weil der Verurteilte durch die rechtlich verfehlte Vorverlegung des (restlichen) Strafvollzuges (vor den Ablauf der in Art 14 Abs 1 lit b Eur Auslieferungsabk normierten Schutzfrist) in concreto keinen Nachteil erlitten hat. (Durch Zustimmung zum Ausdruck gebrachte Absicht, das Bundesgebiet innerhalb der Schutzfrist nicht zu verlassen.)Keine konkrete Maßnahme, weil der Verurteilte durch die rechtlich verfehlte Vorverlegung des (restlichen) Strafvollzuges (vor den Ablauf der in Artikel 14, Absatz eins, Litera b, Eur Auslieferungsabk normierten Schutzfrist) in concreto keinen Nachteil erlitten hat. (Durch Zustimmung zum Ausdruck gebrachte Absicht, das Bundesgebiet innerhalb der Schutzfrist nicht zu verlassen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073392
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0100OS00142_8600000_001