Gründe:
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.September 1977, GZ. U 164/77-5, wurde über den Landwirt Karl A eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 150 S verhängt, weil der Genannte laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Zwettl a.d. Rodl und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 31.Juli 1977 - das angeführte Datum '13.7.1977' ist offensichtlich unrichtig - in Schönau, Gemeinde Bad Leonfelden, Ernst B durch einen Schlag ins Gesicht eine Platzwunde und Schwellung am rechten Auge zugefügt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. begangen hatte. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig geworden; der Verurteilte hat die Geldstrafe erlegt.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.September 1977, GZ. U 164/77-5, wurde über den Landwirt Karl A eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 150 S verhängt, weil der Genannte laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Zwettl a.d. Rodl und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 31.Juli 1977 - das angeführte Datum '13.7.1977' ist offensichtlich unrichtig - in Schönau, Gemeinde Bad Leonfelden, Ernst B durch einen Schlag ins Gesicht eine Platzwunde und Schwellung am rechten Auge zugefügt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. begangen hatte. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig geworden; der Verurteilte hat die Geldstrafe erlegt.
In dem beim Landesgericht Linz zu 26 E Vr 2428/77In dem beim Landesgericht Linz zu 26 E römisch fünf r 2428/77
gegen Ernst B wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB., begangen an Karl A im (weiteren) Verlauf der erwähnten tätlichen Auseinandersetzung vom 31.Juli 1977, eingeleiteten Strafverfahren beschloß der Einzelrichter dieses Gerichtshofes über Antrag der Staatsanwaltschaft am 2.Jänner 1978, das Verfahren gegen Karl A wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. unter Bildung eines eigenen Strafaktes auszuscheiden und gemäß § 51, 58 StPO.gegen Ernst B wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB., begangen an Karl A im (weiteren) Verlauf der erwähnten tätlichen Auseinandersetzung vom 31.Juli 1977, eingeleiteten Strafverfahren beschloß der Einzelrichter dieses Gerichtshofes über Antrag der Staatsanwaltschaft am 2.Jänner 1978, das Verfahren gegen Karl A wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. unter Bildung eines eigenen Strafaktes auszuscheiden und gemäß Paragraph 51, 58, StPO.
an das Bezirksgericht Leonfelden (zu der von der Staatsanwaltschaft unter einem beantragten Bestrafung des Genannten wegen des angeführten Vergehens) abzutreten. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung wurde Karl A sohin mit Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.Februar 1978, GZ. U 4/78-10, neuerlich rechtskräftig des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.an das Bezirksgericht Leonfelden (zu der von der Staatsanwaltschaft unter einem beantragten Bestrafung des Genannten wegen des angeführten Vergehens) abzutreten. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung wurde Karl A sohin mit Urteil des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 22.Februar 1978, GZ. U 4/78-10, neuerlich rechtskräftig des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.
schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 S verurteilt, die ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100 S verurteilt, die ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.