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Entscheidung 10 Os 150/81×

Entscheidung 10 Os 150/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os150/81

Entscheidungsdatum

21.09.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 1981, GZ 3 b römisch fünf r 10.467/80-24, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter A des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in der Zeit vom 31. März bis zum 30. August 1980

in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zur Auszahlung von insgesamt 21.000 S Bargeld an ihn verleitete, durch die zunächst das bezeichnete Institut um diesen Betrag am Vermögen geschädigt worden sei, indem er zehn Schecks seiner Schwester Roswitha A, auf denen er deren Unterschrift als Ausstellerin und Kontoinhaberin nachgeahmt hatte, zur Einlösung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 'Z 9, Ziffer 10 ', (der Sache nach Ziffer 9, Litera c,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt im Ergebnis insoweit Berechtigung zu, als er mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,) die Urteilsannahme bekämpft, der aus der Tat entstandene Schaden sei vorerst im Eigentum der Bank eingetreten und (nur) darum habe er den Betrug nicht im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) begangen. Denn eine im Strafrecht regelmäßig gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise in bezug auf den Begriff Vermögen vergleiche JBl 1980, 605, EvBl 1981/7, ÖJZ-LSK 1981/10 uam; Leukauf-Steininger, Komm2, RN 33 zu Paragraph 146, StGB, Kienapfel, BT römisch zwei, RN 83, 89 zu den Allg.Vorbem., RN 119, 121, 133 zu Paragraph 146,) zeigt, daß bei der Einlösung falscher Schecks aus einem tatsächlich vorhandenen Guthaben die damit verbundene effektive Einbuße an Vermögenssubstanz nach dem normalen Verlauf der Dinge jedenfalls zunächst (und nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumeist auch auf Dauer) den Kontoinhaber trifft, dessen Vermögen (an Buchgeld) durch die grundsätzlich prompt erfolgende Abbuchung der betreffenden Passivpost in äkonomisch sogleich wirksamer Weise (zumindest vorübergehend) um den betrügerisch herausgelockten Betrag geschmälert wird, sodaß - unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse daran (aA allerdings JBl 1980, 666 = ÖJZ-LSK 1980/161) - er es ist, der, solcherart für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines effektiv vorhanden gewesenen Vermögens gebracht, den Schaden erleidet; nur dann, wenn zur Tatzeit auf dem Konto kein Guthaben vorhanden ist, der ausgezahlte Scheckbetrag also auch aus wirtschaftlicher Sicht von Anfang an nicht aus den Mitteln des Kontoinhabers stammt, tritt der Schaden tatsächlich primär und unmittelbar im (wirtschaftlichen) Vermögen der Bank ein (ÖJZ-LSK 1981/89, 120). Die allfällige spätere Überwälzung eines derartigen Betrugsschadens in die eine oder in die andere Richtung hin aber ist für die Tatbestände nach Paragraph 146, StGB gleichwie nach Paragraph 166, StGB ebensowenig von Belang wie eine etwa irrige Vorstellung des Täters darüber, zu wessen (jedenfalls rechtswidrigem) Nachteil er (vorerst oder letztlich) gereichen werde.

Für die Beurteilung, ob der Schaden aus dem vom Angeklagten begangenen Betrug im Vermögen der C (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2

StGB) oder in dem seiner Schwester (Paragraphen 166, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB) eingetreten, die strafbare Handlung dementsprechend von Amts wegen (Paragraph 2, Absatz 3, StPO) oder nur auf (ein hier nicht vorliegendes) Verlangen der Verletzten (Paragraph 166, Absatz 3, StGB, Paragraph 2, Absatz 2, StPO) zu verfolgen und darnach im gegebenen Fall - in dem für die Anwendung des Paragraph 223

StGB wegen der Spezialität des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jedenfalls, also auch bei einer zusätzlichen Wirksamkeit des Paragraph 166, StGB, kein Raum ist vergleiche ÖJZ-LSK 1980/158, 1979/124 ua) - die nach dem Gesetz erforderliche Anklage erhoben wurde oder nicht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO), ist es demnach von entscheidender Bedeutung, ob das Konto der Roswitha A bei der bezeichneten Bank zu den jeweiligen Tatzeiten gedeckt oder überzogen war; dazu hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen. Dieser (auf unrichtiger Rechtsansicht beruhende) Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera c,) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.

Anmerkung

E03347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00150.81.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19810921_OGH0002_0100OS00150_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018918 Rechtssatz 17.06.1980Zivilrecht; Strafrecht
Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen …
RS0094421 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Keine Privilegierung des Scheckbetrugs nach § 166 StGB, selbst wenn die einlösende Bank zur Überwälzung des Schadens zu Lasten des Familienangehörigen als Kontoinhabers nach Maßgabe ihrer Rechtsbeziehungen zu diesem berechtigt ist.
RS0094459 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des § 233 Abs 2 StGB kein Raum, weil dieser durch den …
RS0094516 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Ein nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierter, jedoch im Familienkreis (§ 166 StGB) begangener Betrug, ist mangels Privatanklage zur Gänze straflos; eine gesonderte Verfolgung des offiziosen Delikts nach § 223 StGB ist auch in diesem Fall unzulässig. OLG Wie …
RS0094996 Rechtssatz 03.06.1981Strafrecht
Nur wenn der Familienangehörige an seiner Vermögenssubstanz einen effektiven Schaden erleidet und durch die Begebung bzw Einlösung gefälschter Schecks für eine wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines …