Der auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie 'Z 9, Z 10' (der Sache nach Z 9 lit c) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt im Ergebnis insoweit Berechtigung zu, als er mit der Rechtsrüge (Z 9 lit c) die Urteilsannahme bekämpft, der aus der Tat entstandene Schaden sei vorerst im Eigentum der Bank eingetreten und (nur) darum habe er den Betrug nicht im Familienkreis (§ 166 StGB) begangen. Denn eine im Strafrecht regelmäßig gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise in bezug auf den Begriff Vermögen (vgl JBl 1980, 605, EvBl 1981/7, ÖJZ-LSK 1981/10 uam; Leukauf-Steininger, Komm2, RN 33 zu § 146 StGB, Kienapfel, BT II, RN 83, 89 zu den Allg.Vorbem., RN 119, 121, 133 zu § 146) zeigt, daß bei der Einlösung falscher Schecks aus einem tatsächlich vorhandenen Guthaben die damit verbundene effektive Einbuße an Vermögenssubstanz nach dem normalen Verlauf der Dinge jedenfalls zunächst (und nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumeist auch auf Dauer) den Kontoinhaber trifft, dessen Vermögen (an Buchgeld) durch die grundsätzlich prompt erfolgende Abbuchung der betreffenden Passivpost in äkonomisch sogleich wirksamer Weise (zumindest vorübergehend) um den betrügerisch herausgelockten Betrag geschmälert wird, sodaß - unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse daran (aA allerdings JBl 1980, 666 = ÖJZ-LSK 1980/161) - er es ist, der, solcherart für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines effektiv vorhanden gewesenen Vermögens gebracht, den Schaden erleidet; nur dann, wenn zur Tatzeit auf dem Konto kein Guthaben vorhanden ist, der ausgezahlte Scheckbetrag also auch aus wirtschaftlicher Sicht von Anfang an nicht aus den Mitteln des Kontoinhabers stammt, tritt der Schaden tatsächlich primär und unmittelbar im (wirtschaftlichen) Vermögen der Bank ein (ÖJZ-LSK 1981/89, 120). Die allfällige spätere Überwälzung eines derartigen Betrugsschadens in die eine oder in die andere Richtung hin aber ist für die Tatbestände nach § 146 StGB gleichwie nach § 166 StGB ebensowenig von Belang wie eine etwa irrige Vorstellung des Täters darüber, zu wessen (jedenfalls rechtswidrigem) Nachteil er (vorerst oder letztlich) gereichen werde.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 'Z 9, Ziffer 10 ', (der Sache nach Ziffer 9, Litera c,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt im Ergebnis insoweit Berechtigung zu, als er mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,) die Urteilsannahme bekämpft, der aus der Tat entstandene Schaden sei vorerst im Eigentum der Bank eingetreten und (nur) darum habe er den Betrug nicht im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) begangen. Denn eine im Strafrecht regelmäßig gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise in bezug auf den Begriff Vermögen vergleiche JBl 1980, 605, EvBl 1981/7, ÖJZ-LSK 1981/10 uam; Leukauf-Steininger, Komm2, RN 33 zu Paragraph 146, StGB, Kienapfel, BT römisch zwei, RN 83, 89 zu den Allg.Vorbem., RN 119, 121, 133 zu Paragraph 146,) zeigt, daß bei der Einlösung falscher Schecks aus einem tatsächlich vorhandenen Guthaben die damit verbundene effektive Einbuße an Vermögenssubstanz nach dem normalen Verlauf der Dinge jedenfalls zunächst (und nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumeist auch auf Dauer) den Kontoinhaber trifft, dessen Vermögen (an Buchgeld) durch die grundsätzlich prompt erfolgende Abbuchung der betreffenden Passivpost in äkonomisch sogleich wirksamer Weise (zumindest vorübergehend) um den betrügerisch herausgelockten Betrag geschmälert wird, sodaß - unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse daran (aA allerdings JBl 1980, 666 = ÖJZ-LSK 1980/161) - er es ist, der, solcherart für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht über einen Teil seines effektiv vorhanden gewesenen Vermögens gebracht, den Schaden erleidet; nur dann, wenn zur Tatzeit auf dem Konto kein Guthaben vorhanden ist, der ausgezahlte Scheckbetrag also auch aus wirtschaftlicher Sicht von Anfang an nicht aus den Mitteln des Kontoinhabers stammt, tritt der Schaden tatsächlich primär und unmittelbar im (wirtschaftlichen) Vermögen der Bank ein (ÖJZ-LSK 1981/89, 120). Die allfällige spätere Überwälzung eines derartigen Betrugsschadens in die eine oder in die andere Richtung hin aber ist für die Tatbestände nach Paragraph 146, StGB gleichwie nach Paragraph 166, StGB ebensowenig von Belang wie eine etwa irrige Vorstellung des Täters darüber, zu wessen (jedenfalls rechtswidrigem) Nachteil er (vorerst oder letztlich) gereichen werde.
Für die Beurteilung, ob der Schaden aus dem vom Angeklagten begangenen Betrug im Vermögen der C (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2Für die Beurteilung, ob der Schaden aus dem vom Angeklagten begangenen Betrug im Vermögen der C (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2
StGB) oder in dem seiner Schwester (§§ 166, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) eingetreten, die strafbare Handlung dementsprechend von Amts wegen (§ 2 Abs 3 StPO) oder nur auf (ein hier nicht vorliegendes) Verlangen der Verletzten (§ 166 Abs 3 StGB, § 2 Abs 2 StPO) zu verfolgen und darnach im gegebenen Fall - in dem für die Anwendung des § 223StGB) oder in dem seiner Schwester (Paragraphen 166, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB) eingetreten, die strafbare Handlung dementsprechend von Amts wegen (Paragraph 2, Absatz 3, StPO) oder nur auf (ein hier nicht vorliegendes) Verlangen der Verletzten (Paragraph 166, Absatz 3, StGB, Paragraph 2, Absatz 2, StPO) zu verfolgen und darnach im gegebenen Fall - in dem für die Anwendung des Paragraph 223
StGB wegen der Spezialität des § 147 Abs 1 Z 1 StGB jedenfalls, also auch bei einer zusätzlichen Wirksamkeit des § 166 StGB, kein Raum ist (vgl ÖJZ-LSK 1980/158, 1979/124 ua) - die nach dem Gesetz erforderliche Anklage erhoben wurde oder nicht (§ 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO), ist es demnach von entscheidender Bedeutung, ob das Konto der Roswitha A bei der bezeichneten Bank zu den jeweiligen Tatzeiten gedeckt oder überzogen war; dazu hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen. Dieser (auf unrichtiger Rechtsansicht beruhende) Feststellungsmangel (Z 9 lit c) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.StGB wegen der Spezialität des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jedenfalls, also auch bei einer zusätzlichen Wirksamkeit des Paragraph 166, StGB, kein Raum ist vergleiche ÖJZ-LSK 1980/158, 1979/124 ua) - die nach dem Gesetz erforderliche Anklage erhoben wurde oder nicht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO), ist es demnach von entscheidender Bedeutung, ob das Konto der Roswitha A bei der bezeichneten Bank zu den jeweiligen Tatzeiten gedeckt oder überzogen war; dazu hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen. Dieser (auf unrichtiger Rechtsansicht beruhende) Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera c,) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.