Rechtssatz RS0094459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094459
Entscheidungsdatum
22.11.1989
Rechtssatz
Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des § 233 Abs 2 StGB kein Raum, weil dieser durch den nach § 147 Abs 1 StGB qualifizierten Betrug als lex specialis verdrängt wird, und zwar auch dann, wenn der Betrug nach § 166 StGB privilegiert ist. Fehlt es zu dessen Verfolgung an den formellen Voraussetzungen, so lebt (auch) diesfalls die Strafbarkeit der Urkundenfälschung nicht wieder auf.Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des Paragraph 233, Absatz 2, StGB kein Raum, weil dieser durch den nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB qualifizierten Betrug als lex specialis verdrängt wird, und zwar auch dann, wenn der Betrug nach Paragraph 166, StGB privilegiert ist. Fehlt es zu dessen Verfolgung an den formellen Voraussetzungen, so lebt (auch) diesfalls die Strafbarkeit der Urkundenfälschung nicht wieder auf.
Entscheidungstexte
- 9 Os 33/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 9 Os 33/80
Veröff: EvBl 1981/27 S 79 = JBl 1980,666
- 13 Os 11/81
Entscheidungstext OGH 12.03.1981 13 Os 11/81
Veröff: JBl 1981,551 (mit Anmerkung von Liebscher)
- 10 Os 150/81
Entscheidungstext OGH 21.09.1981 10 Os 150/81
Vgl auch; Veröff: RZ 1982/34 S 110
- 13 Os 10/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 13 Os 10/88
Vgl auch; Beisatz: Kein Zurückgreifen auf das verdrängte (hier: subsidiäre) Delikt. (T1) Veröff: SSt 59/78
- 14 Os 33/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 14 Os 33/89
nur: Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des § 233 Abs 2 StGB kein Raum, weil dieser durch den nach § 147 Abs 1 StGB qualifizierten Betrug als lex specialis verdrängt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094459
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0090OS00033_8000000_003