Diese beiden Urteile stehen nach Ansicht der Generalprokuratur mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Gerichte zu Unrecht einen Rechtsirrtum des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. S***, auf den sich dieser der Sache nach berufen habe, verneint hätten. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht führt die Generalprokuratur wörtlich aus:
"Auszugehen ist davon, daß dem (damaligen) Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz gemäß dem § 12 Abs. 2 LMG 1975 die Befugnis zukam, einen nicht zugelassenen Zusatzstoff mit Bescheid zuzulassen, sohin von einem nach dem § 11 LMG 1975 bestehenden Verbot bescheidmäßig eine (befristete) Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wurde schließlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz auch am 24. Mai 1985, also kurz nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten Dipl.Ing. Dr. S*** wegen Vergehens nach dem § 61 Abs. 1 Z. 2 LMG 1975 durch bescheidmäßige Zulassung von Beta-Carotin zum Färben von Mayonnaisen erteilt, sodaß keinesfalls gesagt werden kann, daß dem seinerzeit von der Firma U*** (am 14. September 1979) eingebrachten Antrag von vorneherein jede Aussicht auf eine positive Erledigung abzusprechen war. Wenn die für eine Genehmigung zur Verwendung von Beta-Carotin zum Färben von Mayonnaisen zuständige Behörde mit einem Erlaß die ihr unterstellten Behörden anweist, von Anzeigen wegen Inverkehrbringens von mit Beta-Carotin gefärbten Mayonnaisen im Hinblick auf die (noch offenen) Anträge auf Zulassung dieses Zusatzstoffes vorläufig Abstand zu nehmen, so kann doch diesem Vorgang realistischerweise nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die für die Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde das bis zum 1.Juli 1980 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Lebensmittelfarbstoffverordnung) erlaubterweise vorgenommene Färben von Mayonnaisen mit Beta-Carotin vorläufig bis zur Entscheidung über den gemäß dem § 12 Abs. 2 LMG 1975 gestellten Antrag zu dulden bereit war. Unter diesen Umständen kann aber keinesfalls gesagt werden, daß der Beschuldigte Dipl.Ing. Dr. S***, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes über die Hintergründe, die zu dem vorerwähnten Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 25. Juli 1980 (mit der Weisung auf vorläufige Abstandnahme von Anzeigen) führten, informiert war, das Unrecht seines Verhaltens erkannt hat. Somit bleibt nur noch zu prüfen, ob der ihm hiebei unterlaufene Rechtsirrtum vorwerfbar ist. Gemäß dem § 9 Abs. 2 StGB ist der Rechtsirrtum (nur) dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war (die weitere im § 9 Abs. 2 StGB genannte Variante, daß sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er nach seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet war, scheidet im vorliegenden Fall aus). Von einer leichten Erkennbarkeit des dem Beschuldigten unterlaufenen Rechtsirrtums kann aber angesichts des auch ihm bekannten Umstandes, daß die für eine Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde mit dem vorerwähnten Erlaß (mit der Weisung, von Anzeigen vorläufig Abstand zu nehmen) den - bis zum 1.Juli 1980 erlaubten - Vorgang des Färbens von Mayonnaisen mit Beta-Carotin bis zur (letztlich dann positiven) Erledigung des bezüglichen Antrages offensichtlich weiterhin zu dulden bereit war, keine Rede sein; konnte doch der Beschuldigte auf die von der zuständigen Stelle (zumindest sinngemäß) gemachte Zusage vertrauen, daß (zunächst) weiterhin unbeanstandet mit Beta-Carotin gefärbte Mayonnaisen hergestellt werden durften. Somit erweist sich der Schuldspruch des Dipl.Ing. Dr. Ernst S*** wegen Vergehens nach dem § 61 Abs. 1 Z. 2 LMG 1975 im Hinblick darauf, daß er in einem ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum (§ 9 StGB) gehandelt hat, als verfehlt.""Auszugehen ist davon, daß dem (damaligen) Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz gemäß dem Paragraph 12, Absatz 2, LMG 1975 die Befugnis zukam, einen nicht zugelassenen Zusatzstoff mit Bescheid zuzulassen, sohin von einem nach dem Paragraph 11, LMG 1975 bestehenden Verbot bescheidmäßig eine (befristete) Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wurde schließlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz auch am 24. Mai 1985, also kurz nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten Dipl.Ing. Dr. S*** wegen Vergehens nach dem Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG 1975 durch bescheidmäßige Zulassung von Beta-Carotin zum Färben von Mayonnaisen erteilt, sodaß keinesfalls gesagt werden kann, daß dem seinerzeit von der Firma U*** (am 14. September 1979) eingebrachten Antrag von vorneherein jede Aussicht auf eine positive Erledigung abzusprechen war. Wenn die für eine Genehmigung zur Verwendung von Beta-Carotin zum Färben von Mayonnaisen zuständige Behörde mit einem Erlaß die ihr unterstellten Behörden anweist, von Anzeigen wegen Inverkehrbringens von mit Beta-Carotin gefärbten Mayonnaisen im Hinblick auf die (noch offenen) Anträge auf Zulassung dieses Zusatzstoffes vorläufig Abstand zu nehmen, so kann doch diesem Vorgang realistischerweise nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die für die Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde das bis zum 1.Juli 1980 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Lebensmittelfarbstoffverordnung) erlaubterweise vorgenommene Färben von Mayonnaisen mit Beta-Carotin vorläufig bis zur Entscheidung über den gemäß dem Paragraph 12, Absatz 2, LMG 1975 gestellten Antrag zu dulden bereit war. Unter diesen Umständen kann aber keinesfalls gesagt werden, daß der Beschuldigte Dipl.Ing. Dr. S***, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes über die Hintergründe, die zu dem vorerwähnten Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 25. Juli 1980 (mit der Weisung auf vorläufige Abstandnahme von Anzeigen) führten, informiert war, das Unrecht seines Verhaltens erkannt hat. Somit bleibt nur noch zu prüfen, ob der ihm hiebei unterlaufene Rechtsirrtum vorwerfbar ist. Gemäß dem Paragraph 9, Absatz 2, StGB ist der Rechtsirrtum (nur) dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war (die weitere im Paragraph 9, Absatz 2, StGB genannte Variante, daß sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er nach seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet war, scheidet im vorliegenden Fall aus). Von einer leichten Erkennbarkeit des dem Beschuldigten unterlaufenen Rechtsirrtums kann aber angesichts des auch ihm bekannten Umstandes, daß die für eine Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde mit dem vorerwähnten Erlaß (mit der Weisung, von Anzeigen vorläufig Abstand zu nehmen) den - bis zum 1.Juli 1980 erlaubten - Vorgang des Färbens von Mayonnaisen mit Beta-Carotin bis zur (letztlich dann positiven) Erledigung des bezüglichen Antrages offensichtlich weiterhin zu dulden bereit war, keine Rede sein; konnte doch der Beschuldigte auf die von der zuständigen Stelle (zumindest sinngemäß) gemachte Zusage vertrauen, daß (zunächst) weiterhin unbeanstandet mit Beta-Carotin gefärbte Mayonnaisen hergestellt werden durften. Somit erweist sich der Schuldspruch des Dipl.Ing. Dr. Ernst S*** wegen Vergehens nach dem Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG 1975 im Hinblick darauf, daß er in einem ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) gehandelt hat, als verfehlt."
Hiezu wurde erwogen:
Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Wissensstands des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst S*** ist, daß dieser nicht nur jahrelang verantwortlicher Produktionsleiter der Firma K*** war, sondern als Mitglied der Codex-Unterkommission über sämtliche rechtlichen Probleme informiert war, die dadurch entstanden, daß mit 1. Juli 1980 infolge Inkrafttretens der Lebensmittelfarbstoffverordnung das in § 11 LMG verankerte Verbotsprinzip wirksam wurde (§ 81 Abs. 3 lit. a LMG). Da das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über den schon am 14. September 1979 gestellten Antrag auf Zulassung der Färbung mit Beta-Carotin gemäß § 12 Abs. 2 LMG jahrelang nicht entschied, war dem Angeklagten auch das mit 1.Juli 1980 in Kraft getretene Verbot des Färbens von Mayonnaise mit Beta-Carotin bewußt. Unter Zugrundelegung dieser vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht noch ergänzten, Feststellungen kommt man daher zu dem Ergebnis, daß Dipl.Ing. Dr. S*** zumindest mit bedingtem Unrechtsbewußtsein gehandelt hat, als er weiterhin das Färben der Mayonnaise veranlaßte, womit aber ein Rechtsirrtum im Sinn des § 9 StGB ausscheidet (vgl. zur Gesamtproblematik Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ 1976 S. 113 ff., SSt. 50/14 und 51/31).Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Wissensstands des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst S*** ist, daß dieser nicht nur jahrelang verantwortlicher Produktionsleiter der Firma K*** war, sondern als Mitglied der Codex-Unterkommission über sämtliche rechtlichen Probleme informiert war, die dadurch entstanden, daß mit 1. Juli 1980 infolge Inkrafttretens der Lebensmittelfarbstoffverordnung das in Paragraph 11, LMG verankerte Verbotsprinzip wirksam wurde (Paragraph 81, Absatz 3, Litera a, LMG). Da das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über den schon am 14. September 1979 gestellten Antrag auf Zulassung der Färbung mit Beta-Carotin gemäß Paragraph 12, Absatz 2, LMG jahrelang nicht entschied, war dem Angeklagten auch das mit 1.Juli 1980 in Kraft getretene Verbot des Färbens von Mayonnaise mit Beta-Carotin bewußt. Unter Zugrundelegung dieser vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht noch ergänzten, Feststellungen kommt man daher zu dem Ergebnis, daß Dipl.Ing. Dr. S*** zumindest mit bedingtem Unrechtsbewußtsein gehandelt hat, als er weiterhin das Färben der Mayonnaise veranlaßte, womit aber ein Rechtsirrtum im Sinn des Paragraph 9, StGB ausscheidet vergleiche zur Gesamtproblematik Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ 1976 S. 113 ff., SSt. 50/14 und 51/31).
Selbst wenn man aber, wie dies die Generalprokuratur unter Hinweis auf den Umstand tut, daß das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ja durch zeitgerechte Bescheiderlassung das Färben auch von Mayonnaise hätte zulassen können, dem Angeklagten einen Verbotsirrtum zugesteht, wäre dieser Rechtsirrtum dem Angeklagten jedenfalls vorwerfbar. Ein in der Lebensmittelerzeugung tätiger Manager, wenn er auch nur technisch ausgebildet ist, ist verpflichtet, sich mit den in seinem Beruf auftauchenden juristischen Problemen genau auseinanderzusetzen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, daß er sich mit dem offenkundig der Beschwichtigung der Antragstellerin dienenden Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 25.Juli 1980 abfand, ohne sich bei den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden oder bei einem unabhängigen Rechtsbeistand zu informieren. Dort hätte er nämlich erfahren, daß dieser Erlaß keinesfalls ein die Strafverfolgungsbehörden bindendes Verfolgungshindernis, sondern lediglich eine ressortinterne Dienstanweisung darstellte, die aber nicht verhindern konnte, daß nicht doch - von wem auch immer - Anzeigen erstattet und die Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäß tätig wurden (vgl. hiezu die tatsächlich erstatteten Anzeigen ON. 40,43, 45). Der Rechtsirrtum wäre daher (läge er vor) im Sinn des § 9 Abs. 2 StGB unbeachtlich (Kienapfel AT Z. 18 RN. 23 ff.).Selbst wenn man aber, wie dies die Generalprokuratur unter Hinweis auf den Umstand tut, daß das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ja durch zeitgerechte Bescheiderlassung das Färben auch von Mayonnaise hätte zulassen können, dem Angeklagten einen Verbotsirrtum zugesteht, wäre dieser Rechtsirrtum dem Angeklagten jedenfalls vorwerfbar. Ein in der Lebensmittelerzeugung tätiger Manager, wenn er auch nur technisch ausgebildet ist, ist verpflichtet, sich mit den in seinem Beruf auftauchenden juristischen Problemen genau auseinanderzusetzen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, daß er sich mit dem offenkundig der Beschwichtigung der Antragstellerin dienenden Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 25.Juli 1980 abfand, ohne sich bei den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden oder bei einem unabhängigen Rechtsbeistand zu informieren. Dort hätte er nämlich erfahren, daß dieser Erlaß keinesfalls ein die Strafverfolgungsbehörden bindendes Verfolgungshindernis, sondern lediglich eine ressortinterne Dienstanweisung darstellte, die aber nicht verhindern konnte, daß nicht doch - von wem auch immer - Anzeigen erstattet und die Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäß tätig wurden vergleiche hiezu die tatsächlich erstatteten Anzeigen ON. 40,43, 45). Der Rechtsirrtum wäre daher (läge er vor) im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB unbeachtlich (Kienapfel AT Ziffer 18, RN. 23 ff.).
Dipl.Ing. Dr. S*** wurde sonach, wie dargelegt, zu Recht des Vergehens nach § 61 Abs. 1 Z. 2 LMG schuldig erkannt, weil er vorwerfbar und vorsätzlich ein Lebensmittel mit einem überhaupt nicht zugelassenen Zusatzstoff in Verkehr gebracht hat. Darnach erübrigt sich zunächst eine Befassung mit der Tatsache der über den Restitutionsbedarf hinausgehenden Färbung. Sodann erübrigt es sich aber auch, auf die nur subsidiär heranzuziehende Strafnorm des § 63 Abs. 1 Z. 2 LMG einzugehen (siehe § 63 Abs. 3 LMG). Die auf einen diesbezüglichen Feststellungsmangel abzielenden Erörterungen der Generalprokuratur können dahingestellt bleiben (siehe auch 12 Os 115/85).Dipl.Ing. Dr. S*** wurde sonach, wie dargelegt, zu Recht des Vergehens nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG schuldig erkannt, weil er vorwerfbar und vorsätzlich ein Lebensmittel mit einem überhaupt nicht zugelassenen Zusatzstoff in Verkehr gebracht hat. Darnach erübrigt sich zunächst eine Befassung mit der Tatsache der über den Restitutionsbedarf hinausgehenden Färbung. Sodann erübrigt es sich aber auch, auf die nur subsidiär heranzuziehende Strafnorm des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LMG einzugehen (siehe Paragraph 63, Absatz 3, LMG). Die auf einen diesbezüglichen Feststellungsmangel abzielenden Erörterungen der Generalprokuratur können dahingestellt bleiben (siehe auch 12 Os 115/85).
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO gegen die beiden im Spruch angeführten Urteile erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der Erfolg zu versagen.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO gegen die beiden im Spruch angeführten Urteile erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der Erfolg zu versagen.
Der Oberste Gerichtshof konnte sich allerdings aus Anlaß dieser Beschwerde überzeugen, daß der (nach der Teilaufhebung durch das Berufungsgericht) verbliebene Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens nach § 61 Abs. 1 Z. 2 LMG mit dem nicht geltendgemachten, gemäß § 290 Abs. 1 StPO aber von Amts wegen aufzugreifenden materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO in Verbindung mit § 42 StGB a.F. behaftet ist.Der Oberste Gerichtshof konnte sich allerdings aus Anlaß dieser Beschwerde überzeugen, daß der (nach der Teilaufhebung durch das Berufungsgericht) verbliebene Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG mit dem nicht geltendgemachten, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber von Amts wegen aufzugreifenden materiellen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 42, StGB a.F. behaftet ist.
Schon der Umstand allein, daß ein Bundesministerium trotz zeitgerechter Antragstellung über den Antrag eines Großunternehmens jahrelang nicht entscheidet und die mit der Lebensmittelproduktion befaßten Personen vorübergehender Strafverfolgung aussetzt, andererseits aber die Untersuchungsanstalten anweist, das erst durch sein unzweifelhaft rechtsverzögerndes Verhalten herausgeforderte strafbare Tun der Lebensmittelerzeuger nicht anzuzeigen, zeigt überdeutlich, in welcher Zwangslage die Firmenverantwortlichen waren, die sich entweder der Gefahr der Bestrafung oder aber der Gefahr, ihrem Unternehmen wirtschaftliche Nachteile zuzufügen und Arbeitsplätze zu gefährden, aussetzen mußten. Dies macht wiederum deutlich, daß das in der Fortsetzung der Mayonnaiseproduktion unter Weiterverwendung des Färbemittels Beta-Carotin liegende strafbare Verhalten eines solchen Täters weit hinter dem mit der Strafdrohung des § 61 LMG typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt, sodaß man wohl von einer sehr geringen Schuld sprechen kann. Auf das durch die Verwirklichung des Vergehens nach § 61 Abs. 1 Z. 2 LMG verdrängte subsidiäre Vergehen nach § 63 Abs. 1 Z. 2 LMG kann - entgegen der im Gerichtstag vom Vertreter der Generalprokuratur vorgetragenen Ansicht - bei der Prüfung der Strafwürdigkeit mangels Grundlage in der urteilsmäßigen Schuldannahme (in den Schuldkonstatierungen) nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 20 zu § 166 StGB, Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl. 1978, S. 465 ff. 13 Os 11/81). Sonach bedarf es auch insoweit keiner Feststellung, ob der Tatbestand des bloß subsidiären Delikts vorliegt (siehe weiter oben zur Entbehrlichkeit des Eingehens auf den Subsidiartatbestand des § 63 LMG, weil ohnehin die Erfüllung des Primärtatbestands des § 61 LMG angenommen wurde).Schon der Umstand allein, daß ein Bundesministerium trotz zeitgerechter Antragstellung über den Antrag eines Großunternehmens jahrelang nicht entscheidet und die mit der Lebensmittelproduktion befaßten Personen vorübergehender Strafverfolgung aussetzt, andererseits aber die Untersuchungsanstalten anweist, das erst durch sein unzweifelhaft rechtsverzögerndes Verhalten herausgeforderte strafbare Tun der Lebensmittelerzeuger nicht anzuzeigen, zeigt überdeutlich, in welcher Zwangslage die Firmenverantwortlichen waren, die sich entweder der Gefahr der Bestrafung oder aber der Gefahr, ihrem Unternehmen wirtschaftliche Nachteile zuzufügen und Arbeitsplätze zu gefährden, aussetzen mußten. Dies macht wiederum deutlich, daß das in der Fortsetzung der Mayonnaiseproduktion unter Weiterverwendung des Färbemittels Beta-Carotin liegende strafbare Verhalten eines solchen Täters weit hinter dem mit der Strafdrohung des Paragraph 61, LMG typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt, sodaß man wohl von einer sehr geringen Schuld sprechen kann. Auf das durch die Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG verdrängte subsidiäre Vergehen nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LMG kann - entgegen der im Gerichtstag vom Vertreter der Generalprokuratur vorgetragenen Ansicht - bei der Prüfung der Strafwürdigkeit mangels Grundlage in der urteilsmäßigen Schuldannahme (in den Schuldkonstatierungen) nicht mehr zurückgegriffen werden vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 20 zu Paragraph 166, StGB, Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl. 1978, S. 465 ff. 13 Os 11/81). Sonach bedarf es auch insoweit keiner Feststellung, ob der Tatbestand des bloß subsidiären Delikts vorliegt (siehe weiter oben zur Entbehrlichkeit des Eingehens auf den Subsidiartatbestand des Paragraph 63, LMG, weil ohnehin die Erfüllung des Primärtatbestands des Paragraph 61, LMG angenommen wurde).
Tatfolgen wurden nicht festgestellt und sind auf Grund der jahrzehntelangen Verwendung dieses Farbstoffs bei Färbung von Mayonnaisen auch nicht zu erwarten. Daß es weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht der Bestrafung des Täters bedarf, erweist augenscheinlich der Umstand, daß genau vierzehn Tage nach Rechtskraft der Verurteilung Dris. S*** das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid vom 24.Mai 1985, Zl. IV-445.076/1-6/85, in Entsprechung des Antrags der Ö*** U*** GesmbH vom 14.September 1979 die Verwendung von reinem Beta-Carotin in der Höchstmenge von je 4,5 mg/kg für "Mayonnaise 80 % Fett" sowie für "Mayonnaise 50 % Fett" und "Mayonnaise 40 % Fett" (für Weiterverarbeiter) gemäß § 12 Abs. 2 LMG zugelassen und die Erhöhung des (inzwischen) im Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex) III. Auflage, Kapitel B 25, vorgeschriebenen Mindestgehalts an Eigelb vorgeschrieben hat. Da sohin alle Voraussetzungen der mangelnden Strafwürdigkeit nach § 42 Abs. 1 Z. 1 bis 3 StGB a.F. kumulativ vorliegen, war der Schuldspruch wegen § 61 Abs. 1 Z. 2 LMG von Amts wegen infolge Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO aufzuheben und sogleich ein Freispruch zu fällen. Dieser hatte gemäß § 259 StPO von dem seinerzeit wegen Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittels (§ 63 Abs. 1 Z. 2 LMG) erhobenen Antrag auf Bestrafung auszugehen (siehe S. 3 und S. 157, S. 41 in ON. 43, S. 41 in ON. 45 der erstgerichtlichen Akten), soweit letzterer nicht bereits vom Berufungsgericht sachverhaltsmäßig mit Freispruch erledigt worden ist. Die Tathandlung müßte in dem auf Grund des Berufungsurteils für den nunmehrigen Freispruch verbliebenen Tatzeitraum 1.Juli 1980 bis Ende 1982 in dem Vertrieb der Salatmayonnaise mit dem seit 1. Juli 1980 (Farbstoffverordnung) nicht mehr zugelassenen Zusatzstoff Beta-Carotin ohne entsprechende Deklarierung (§ 63 Abs. 1 Z. 2, letzter Halbsatz, LMG) erblickt werden, woraus sich der gegenständliche Urteilsspruch erklärt.Tatfolgen wurden nicht festgestellt und sind auf Grund der jahrzehntelangen Verwendung dieses Farbstoffs bei Färbung von Mayonnaisen auch nicht zu erwarten. Daß es weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht der Bestrafung des Täters bedarf, erweist augenscheinlich der Umstand, daß genau vierzehn Tage nach Rechtskraft der Verurteilung Dris. S*** das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid vom 24.Mai 1985, Zl. IV-445.076/1-6/85, in Entsprechung des Antrags der Ö*** U*** GesmbH vom 14.September 1979 die Verwendung von reinem Beta-Carotin in der Höchstmenge von je 4,5 mg/kg für "Mayonnaise 80 % Fett" sowie für "Mayonnaise 50 % Fett" und "Mayonnaise 40 % Fett" (für Weiterverarbeiter) gemäß Paragraph 12, Absatz 2, LMG zugelassen und die Erhöhung des (inzwischen) im Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex) römisch drei. Auflage, Kapitel B 25, vorgeschriebenen Mindestgehalts an Eigelb vorgeschrieben hat. Da sohin alle Voraussetzungen der mangelnden Strafwürdigkeit nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB a.F. kumulativ vorliegen, war der Schuldspruch wegen Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG von Amts wegen infolge Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO aufzuheben und sogleich ein Freispruch zu fällen. Dieser hatte gemäß Paragraph 259, StPO von dem seinerzeit wegen Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittels (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LMG) erhobenen Antrag auf Bestrafung auszugehen (siehe S. 3 und S. 157, S. 41 in ON. 43, S. 41 in ON. 45 der erstgerichtlichen Akten), soweit letzterer nicht bereits vom Berufungsgericht sachverhaltsmäßig mit Freispruch erledigt worden ist. Die Tathandlung müßte in dem auf Grund des Berufungsurteils für den nunmehrigen Freispruch verbliebenen Tatzeitraum 1.Juli 1980 bis Ende 1982 in dem Vertrieb der Salatmayonnaise mit dem seit 1. Juli 1980 (Farbstoffverordnung) nicht mehr zugelassenen Zusatzstoff Beta-Carotin ohne entsprechende Deklarierung (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2,, letzter Halbsatz, LMG) erblickt werden, woraus sich der gegenständliche Urteilsspruch erklärt.