Diese den Beschlagnahmebeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12.Februar 1985 aufhebende Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes Innsbruck steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 LMG 1975 ist vom Gericht (wegen Vergehens) zu bestrafen, wer u a Lebensmittel in Verkehr bringt, die zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten. Nach dem im § 11 LMG 1975 für Zusatzstoffe statuierten Verbotsprinzip ist u a (vgl die lit b dieser Gesetzesstelle) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (oder Verzehrprodukten) mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden oder mit unerlaubten Mengen von Zusatzstoffen ausdrücklich verboten. In der auf Grund des LMG 1975, insbesodere der §§ 10 und 12 dieses Gesetzes, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz am 6.Juli 1977, BGBl Nr 429/1977, über Konservierungsmittel erlassenen Verordnung (Konservierungsmittelverordnung) wird für Lebensmittel der hier in Rede stehenden Kategorie (Trockenobst) bloß eine Höchstmenge von 0,3 g/kg an Schwefeldioxyd (SO 2 ) als Konservierungsmittelzusatz für zulässig erklärt (vgl § 1 Z 5 und § 2 der vorerwähnten Konservierungsverordnung in Verbindung mit der Anlage 1 Punkt 15./ a/ zu dieser Verordnung). Nach dem Vorgesagten kommt somit bei dem von der Beschlagnahmeverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck betroffenen Lebensmittel (getrocknete Aprikosen) infolge Verletzung des Verbotes des § 11 lit b LMG 1975 (in Verbindung mit der laut Konservierungsmittelverordnung für diese Kategorie von Lebensmittel für zulässig erklärten Höchstmenge an SO 2 ) allein der Vergehenstatbestand nach § 61 Abs. 1 Z 2 LMG 1975 in Betracht, sodaß sich in diesem Zusammenhang die vom Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht erörterte Frage, ob das vom Bezirksgericht Innsbruck beschlagnahmte Lebensmittel als verfälscht (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 8 lit e LMG 1975) oder bloß als falsch bezeichnet (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 8 lit f LMG 1975) zu beurteilen sei, gar nicht stellt. Setzt doch keiner der im § 61 LMG 1975 umschriebenen Deliktsfälle zur Tatbestandsverwirklichung das Vorliegen eines der im § 8 LMG 1975 angeführten Beanstandungsgründe (also etwa eine Verfälschung oder eine Falschbezeichnung) voraus (vgl Brustbauer, Jesionek, Petuely, Wrabetz, Das LMG 1975, S 60, 61, 281, 282, sowie die Subsidiaritätsklausel des § 63 Abs. 3 LMG 1975).Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG 1975 ist vom Gericht (wegen Vergehens) zu bestrafen, wer u a Lebensmittel in Verkehr bringt, die zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten. Nach dem im Paragraph 11, LMG 1975 für Zusatzstoffe statuierten Verbotsprinzip ist u a vergleiche die Litera b, dieser Gesetzesstelle) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (oder Verzehrprodukten) mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden oder mit unerlaubten Mengen von Zusatzstoffen ausdrücklich verboten. In der auf Grund des LMG 1975, insbesodere der Paragraphen 10 und 12 dieses Gesetzes, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz am 6.Juli 1977, Bundesgesetzblatt Nr 429 aus 1977,, über Konservierungsmittel erlassenen Verordnung (Konservierungsmittelverordnung) wird für Lebensmittel der hier in Rede stehenden Kategorie (Trockenobst) bloß eine Höchstmenge von 0,3 g/kg an Schwefeldioxyd (SO 2 ) als Konservierungsmittelzusatz für zulässig erklärt vergleiche Paragraph eins, Ziffer 5 und Paragraph 2, der vorerwähnten Konservierungsverordnung in Verbindung mit der Anlage 1 Punkt 15./ a/ zu dieser Verordnung). Nach dem Vorgesagten kommt somit bei dem von der Beschlagnahmeverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck betroffenen Lebensmittel (getrocknete Aprikosen) infolge Verletzung des Verbotes des Paragraph 11, Litera b, LMG 1975 (in Verbindung mit der laut Konservierungsmittelverordnung für diese Kategorie von Lebensmittel für zulässig erklärten Höchstmenge an SO 2 ) allein der Vergehenstatbestand nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, LMG 1975 in Betracht, sodaß sich in diesem Zusammenhang die vom Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht erörterte Frage, ob das vom Bezirksgericht Innsbruck beschlagnahmte Lebensmittel als verfälscht (im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 8, Litera e, LMG 1975) oder bloß als falsch bezeichnet (im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 8, Litera f, LMG 1975) zu beurteilen sei, gar nicht stellt. Setzt doch keiner der im Paragraph 61, LMG 1975 umschriebenen Deliktsfälle zur Tatbestandsverwirklichung das Vorliegen eines der im Paragraph 8, LMG 1975 angeführten Beanstandungsgründe (also etwa eine Verfälschung oder eine Falschbezeichnung) voraus vergleiche Brustbauer, Jesionek, Petuely, Wrabetz, Das LMG 1975, S 60, 61, 281, 282, sowie die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 63, Absatz 3, LMG 1975).
Zutreffend hat demnach das Bezirksgericht Innsbruck als Erstgericht das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit a Z 2 LMG 1975 bejaht, bestand doch nach den vorliegenden Anzeigengutachten der begründete Verdacht, daß das vom Beschlagnahmebeschluß dieses Gerichtes betroffene Lebensmittel (getrocknete Aprikosen) dem Verbot des § 11 lit b LMG 1975 (und der zum Schutz der Gesundheit erlassenen Konservierungsmittelverordnung, BGBl Nr 429/1977) im erheblichen Maß widersprach. Das - als Beschlagnahmevoraussetzung nach der Bestimmung des § 40 Abs. 1 lit a Z 2 LMG 1975Zutreffend hat demnach das Bezirksgericht Innsbruck als Erstgericht das Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, LMG 1975 bejaht, bestand doch nach den vorliegenden Anzeigengutachten der begründete Verdacht, daß das vom Beschlagnahmebeschluß dieses Gerichtes betroffene Lebensmittel (getrocknete Aprikosen) dem Verbot des Paragraph 11, Litera b, LMG 1975 (und der zum Schutz der Gesundheit erlassenen Konservierungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 429 aus 1977,) im erheblichen Maß widersprach. Das - als Beschlagnahmevoraussetzung nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, LMG 1975
statuierte - Erheblichkeitserfordernis ist aber angesichts des Umstandes, daß in dem von der Beschlagnahmeverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck betroffenen Lebensmittel die (nach der Konservierungsmittelverordnung) für zulässig erklärte Höchstmenge des Konservierungsmittels Schwefeldioxyd von 0,3 g/kg zumindest um mehr als das Zweifache bis nahezu zum Vierfachen der erlaubten Menge überschritten wurde, eindeutig zu bejahen.
Die Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1985, Bl 141/85, mit der in Stattgebung der Beschwerde des von der gerichtlichen Beschlagnahme betroffenen Petko A der Beschlagnahmebeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 1985 aufgehoben wurde, verletzt sohin das Gesetz in den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 LMG 1975. Da diese Beschwerdeentscheidung dem betroffenen Petko A zum Vorteil gereicht, hatte sich die, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu beschränken.Die Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1985, Bl 141/85, mit der in Stattgebung der Beschwerde des von der gerichtlichen Beschlagnahme betroffenen Petko A der Beschlagnahmebeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 1985 aufgehoben wurde, verletzt sohin das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, LMG 1975. Da diese Beschwerdeentscheidung dem betroffenen Petko A zum Vorteil gereicht, hatte sich die, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu beschränken.