Rechtssatz RS0066452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066452
Entscheidungsdatum
29.08.1985
Rechtssatz
Wird die nach der Konservierungsmittelverordnung, BGBl Nr 1977/429 für zulässig erklärte Höchstmenge des Konservierungsmittels Schwefeldioxid (von 03, g/kg) um mehr als das Zweifache überschritten, so ist das als Beschlagnahmevoraussetzung nach der Bestimmung des § 40 Abs 1 lit a Z 2 LMG 1975 statuierte Erheblichkeitserfordernis eindeutig zu bejahen.Wird die nach der Konservierungsmittelverordnung, BGBl Nr 1977/429 für zulässig erklärte Höchstmenge des Konservierungsmittels Schwefeldioxid (von 03, g/kg) um mehr als das Zweifache überschritten, so ist das als Beschlagnahmevoraussetzung nach der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, LMG 1975 statuierte Erheblichkeitserfordernis eindeutig zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066452
Dokumentnummer
JJR_19850829_OGH0002_0120OS00115_8500000_001