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Entscheidung 14 Os 86/89×

Entscheidung 14 Os 86/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os86/89

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin S*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und eines anderen Delikts über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Mai 1989, GZ 12 römisch fünf r 2281/87-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Mai 1989, GZ 12 römisch fünf r 2281/87-32, wurde die Urteilsausfertigung im genannten Verfahren (unter anderem) durch Aufnahme der Dauer der Probezeit (gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB) an das verkündete Urteil angeglichen. Dagegen richtet sich eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, bei der mündlichen Urteilsverkündung sei nicht - wie im schriftlich ausgefertigten Urteil enthalten und wovon auch der bekämpfte Angleichungsbeschluß ausgeht - eine Strafe von 18 Monaten verhängt und davon ein Teil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen worden; die Strafe betrage vielmehr zwei Jahre und der bedingt nachgesehene Strafteil 18 Monate. Unter einem beantragte die Staatsanwaltschaft die Urteilsangleichung in diesem Sinne (ON 33). Diesem Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 11. Juli 1989, ON 37, Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stellt lediglich eine Wiederholung des Angleichungsantrags dar, welchem mittlerweile vom Erstgericht entsprochen wurde, womit sie aber - schon mangels Beschwerdeinteresse - ins Leere geht.

Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E19001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00086.89.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19891108_OGH0002_0140OS00086_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089283 Rechtssatz 10.07.1984Strafrecht
Absicht ist von Wissentlichkeit streng zu trennen: ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, dass es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolges als gewiss voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt …
RS0094404 Rechtssatz 29.11.1974Strafrecht
Die Begebung ungedeckter Schecks in der Höhe von jeweils unter eintausend Schilling mittels Scheckkarte durch den berechtigten Inhaber ist Untreue, nicht Betrug (vgl Avancini, Scheckkarte, BArch 88, und die Bedingungen der österreichischen Kreditinstitute f …
RS0094447 Rechtssatz 26.04.1988Strafrecht
Ein Täter, der schon bei der Kontoeröffnung mit dem Vorsatz handelt, durch Ausgabe von Schecks, Barabhebungen und Bankomat-Abhebungen das kontoführende Institut zu schädigen und der dessen Angestellte über sein unredliches Vorhaben täuscht, verantwortet Bet …
RS0094459 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Besteht die vom Vorsatz des Täters umfaßte Verwendung der von ihm hergestellten falschen Urkunde im Rechtsverkehr ausschließlich in der betrügerischen Täuschung eines anderen, so bleibt für die Anwendung des § 233 Abs 2 StGB kein Raum, weil dieser durch den …
RS0094523 Rechtssatz 30.01.1978Strafrecht
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB konsumiert die Urkundenfälschung des § 223 StGB.
RS0094582 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht; Strafrecht
Gleich dem § 205 c StG ist für die missbräuchliche Verfügung Wissentlichkeit, in Ansehung der Zufügung eines Vermögensnachteils zumindest bedingter Vorsatz nötig.
RS0095618 Rechtssatz 28.01.1988Strafrecht
Mit der Vermehrung von Passiven ist der Vermögensnachteil zugefügt und die Untreue vollendet.
RS0098843 Rechtssatz 08.11.1989Strafrecht
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil - schon mangels Beschwerdeinteresse -, weil dem unter einem gestellten Antrag auf (neuerliche) Urteilsangleichung Folge gegeben wurde.