Rechtssatz RS0089283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089283
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
Absicht ist von Wissentlichkeit streng zu trennen: ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, dass es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolges als gewiss voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt - dieser kann ihm vielmehr ohneweiteres gleichgültig oder sogar unerwünscht sein -, ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, dass sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre.
Entscheidungstexte
- 10 Os 184/83
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 184/83
- 13 Os 84/85
Entscheidungstext OGH 04.07.1985 13 Os 84/85
Vgl auch; nur: ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, daß sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre. (T1) Beisatz: Kalkulationsgenauigkeit des Täters in Hinsicht auf den Erfolg unerheblich. (T2)
- 15 Os 71/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 15 Os 71/88
- 14 Os 33/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 14 Os 33/89
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Aus der Konstatierung eines absichtlichen Handelns ergibt sich nicht ohne weiters implizite auch die Feststellung des Wissens um den Mißbrauch der eingeräumten Befugnis (§ 153 StGB). (T3)
- 12 Os 185/08k
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 185/08k
Vgl; Beisatz: Das konstatierte Wissen des Täters, dass das Tatopfer die Nachricht in der Folge vom Anrufbeantworter abhört, impliziert keineswegs, dass es dem Täter auf die Kenntnisnahme der geäußerten Drohung durch das Tatopfer geradezu angekommen wäre (gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB). (T4)
- 13 Os 101/22k
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 13 Os 101/22k
Vgl; Beisatz: Absichtlichkeit und Wissentlichkeit schließen einander – bezogen auf denselben Umstand oder Erfolg – aber auch nicht aus. (T5)
- 13 Os 130/25d
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 130/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089283
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0100OS00184_8300000_002