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Entscheidung 15 Os 71/88×

Entscheidung 15 Os 71/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os71/88 (15Os77/88)

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof.Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard P*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 14. März 1988, GZ 12 a römisch fünf r 125/88-46, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 14. März 1988, ON 47 und 48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer und des Verteidigers Dr. Stern, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden

1. der Wahrspruch der Geschwornen, der zur Hauptfrage unberührt bleibt, zu den Zusatzfragen römisch eins und römisch zwei; ferner

2. das im Schuldspruch (Pkt A) auch darauf beruhende, im Freispruch (Pkt B) gleichfalls aufrecht bleibende angefochtene Urteil in diesem Schuldspruch und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche); sowie demzufolge

3. die Beschlüsse vom 14.März 1988, ON 47 und 48, aufgehoben; die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen, welches den unberührt gebliebenen Wahrspruch zur Hauptfrage der Entscheidung mit zugrunde zu legen haben wird.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung und mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem insoweit auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - auch (B) einen Teilfreispruch (Paragraph 311, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 259, Ziffer 2, StPO) enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Gerhard P*** (A) des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 22.August 1987 in Wöllersdorf Helmut S*** vorsätzlich zu töten versuchte, indem er ihm mittels eines Fixiermessers mit ca. 15 cm langer Klinge wahllos zahlreiche Stiche gegen die Brust sowie gegen den Bauch und ins Gesicht versetzte.

Die Geschwornen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage (1) bejaht und dementsprechend Eventualfragen (2) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) sowie (3) nach schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB) unbeantwortet gelassen; die ihnen zu diesen Schuldfragen vorgelegten Zusatzfragen (4) nach Notwehr oder entschuldigender Notwehrüberschreitung (Paragraph 3, StGB) und (5) nach Putativnotwehr oder entschuldigender Putativnotwehrüberschreitung (Paragraph 8, StGB) waren von ihnen verneint worden, sodaß auch eine (für den Fall der Bejahung gestellte) weitere Eventualfrage (6) nach fahrlässiger Körperverletzung durch (fahrlässige) Notwehr- oder Putativnotwehrüberschreitung (Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB) unbeantwortet blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 8 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt teilweise Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist die gegen den Wahrspruch zur Hauptfrage gerichtete Instruktionsrüge (Ziffer 8,) des Beschwerdeführers, mit der die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung zur Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung bemängelt wird. Dazu ist ihm entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Rechtsansicht wohl einzuräumen, daß die gerügte Belehrung tatsächlich insofern verfehlt war, als der Schwurgerichtshof den Begriff "Absicht" (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) uneingeschränkt, also insbesondere ohne eine gegenüber den Kriterien der "Wissentlichkeit" (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) differenzierende Erläuterung, ja sogar ohne Wiedergabe der ihn betreffenden (deskriptiven und deshalb im allgemeinen keiner näheren Erklärung bedürftigen) Legaldefinition, einem (auf das Zufügen der schweren Folge gerichteten) "direkten Vorsatz" gleichsetzte (S 300, 295).

"Absicht" ist aber von "Wissentlichkeit" streng zu unterscheiden; auch ein "Begleitwissen" reicht zur Annahme absichtlichen Handelns nicht aus (idS 10 Os 184/83, 12 Os 23/84 ua). Die kommentarlose Gleichsetzung des Begriffes "Absicht" mit einem "direkten Vorsatz", worunter selbst nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus auch ein wissentliches Handeln verstanden werden kann, konnte daher - ganz abgesehen von der dogmatischen Unrichtigkeit der Belehrung, bei der verkannt wird, daß es sich beim "direkten Vorsatz" (im Gegensatz zum "dolus indirectus" nach Art der Paragraphen eins, letzter Halbsatz, 140, 152 StG) um den alle drei Erscheinungsformen des Vorsatzes nach geltendem Recht (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 2 und Absatz 3, StGB) umfassenden Oberbegriff (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) handelt (idS 10 Os 168/83 ua) - die Laienrichter zu der irrigen Annahme führen, das Verbrechen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB könne auch (bloß) wissentlich begangen werden. Die darnach dem Schwurgerichtshof in der Tat unterlaufene Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung hatte jedoch deswegen keine Nichtigkeit des damit bekämpften Wahrspruchs (und aus jenem Grund auch des darauf beruhenden angefochtenen Urteils) zur Folge, weil sich mit Bezug auf die Beantwortung einer Hauptfrage ein derartiger Mangel, der die Bejahung einer zugehörigen Eventualfrage erleichtert, generell niemals zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann vergleiche EvBl. 1983/18, 15 Os 135/87 ua).

Auch aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10 a,) vermag der Angeklagte mit seinen darauf abzielenden, seinen Tötungsvorsatz leugnenden Einwänden nicht zu erwecken.

Mit Recht hingegen erblickt er eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung darin, daß den Geschwornen keine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit wegen einer zur Tatzeit bei ihm vorgelegenen, durch seine Alkoholisierung bedingt gewesenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (Paragraph 11, StGB) sowie keine Eventualfrage nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung (Paragraph 287, StGB) vorgelegt wurde (Ziffer 6,). Der von der Gendarmerie zur Feststellung des Grades seiner Alkoholisierung beigezogene Gemeindearzt Dr. W*** hat ihn etwa zwei Stunden nach der Tat (zusätzlich zur Blutabnahme) klinisch untersucht, dabei unter anderem einen schwankenden Gang, eine träge Pupillenreaktion sowie eine lallende Sprache festgestellt und aus diesen (selbst wahrgenommenen) Symptomen sowie aus seinen Angaben über seinen vorausgegangenen Alkoholkonsum die ärztliche Beurteilung "vollberauscht" abgeleitet (S 97).

Jene Beurteilung hielt er in der Hauptverhandlung mit dem Bemerken, daß er schon sehr viele Alkoholisierte untersucht habe, daß er im Vorjahr etwa 40 derartige Untersuchungen vorgenommen und schon eine gewisse Praxis habe, sowie ferner, daß er in einem Gasthaus aufgewachsen sei und auch von dort her eine gewisse Erfahrung mitgebracht habe, ausdrücklich aufrecht (S 251 f). Auch der mit den Erhebungen befaßt gewesene Gendarmeriebezirksinspektor H*** hat (unter anderem) bestätigt, daß der Beschwerdeführer keine richtige Sprache gehabt sowie eher geschwankt habe und ihm beim Eintreffen am Tatort als "sehr stark alkoholisiert" vorgekommen sei (S 273 f).

Daß sich der Schwurgerichtshof - der erst vor kurzem eingehend und nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß den zur Beurteilung der Tatfrage allein kompetenten Laienrichtern keine für ihr Verdikt möglicherweise bedeutsamen Faktoren entzogen werden dürfen (10 Os 11/86) - der auf Grund dieses Tatsachen-Vorbringens in der Hauptverhandlung evidenten Verpflichtung entzog, den Geschwornen zu den Schuldfragen jeweils auch Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO) nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) sowie (durch hier nicht erörterungsbedürftige weitere Verfahrensergebnisse indizierte) Eventualfragen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB) vorzulegen, ist schlechthin unverständlich, zumal wenn man bedenkt, daß klinischen Beurteilungen des Alkoholisierungsgrades durch von den Sicherheitsbehörden zu eben jenem Zweck beigezogene Ärzte (auf amtlichen Formblättern) nach allgemeiner forensischer Erfahrung in zahllosen Fällen entscheidende (positive oder negative) Bedeutung beigemessen wird.

Der aufgezeigte eklatante Mangel (Ziffer 6,) betrifft zwar im Hinblick darauf, daß die Zurechnungsunfähigkeit ein vorsätzliches Handeln nicht ausschließt vergleiche SSt 55/15 uva), nach Lage des Falles nicht den Wahrspruch zur Hauptfrage, wohl aber berührt er angesichts einer möglichen Relevanz dieser Frage für die Beantwortung der Zusatzfragen in Richtung Putativnotwehr oder Putativnotwehrexzeß das dazu ergangene Verdikt.

Dementsprechend war der Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage unter Verwerfung des dagegen remonstrierenden Teiles der Nichtigkeitsbeschwerde aufrechtzuerhalten (Paragraph 349, Absatz 2, StPO), zu den Zusatzfragen römisch eins und römisch zwei hingegen ebenso wie der (auch) darauf beruhende angefochtene Schuldspruch in teilweiser Stattgebung jenes Rechtsmittels unter Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz im dadurch erforderlichen Umfang aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf. Gleiches gilt für die bekämpften Widerrufsbeschlüsse (Paragraph 494, a StPO) ON 47 und 48, denen durch die Aufhebung des Schuldspruches der Boden entzogen ist, wogegen die schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht mehr behebbare Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg unberührt bleibt. Mit seiner Berufung und mit seiner Beschwerde gegen die bezeichneten Beschlüsse war der Angeklagte darauf zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der aufrecht bleibende Wahrspruch zur Hauptfrage der Entscheidung mit zugrunde zu legen

und - entsprechendes Tatsachenvorbringen in der zu erneuernden Hauptverhandlung vorausgesetzt - den bisherigen Zusatz- und Eventualfragen 4 bis 6 eine Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB sowie eine Eventualfrage in Richtung Paragraph 287, StGB vorzuordnen sein.

Anmerkung

E14572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00071.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0150OS00071_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Im ersten Halbsatz des § 5 Abs 1 StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz), Absicht (Abs 2) und Wissentlichkeit (Abs 3) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB ni …
RS0088967 Rechtssatz 16.03.1982Strafrecht
Zurechnungsunfähigkeit schließt wohl (das "biologische" Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB aus.
RS0089008 Rechtssatz 19.03.1987Strafrecht
Die Legaldefinitionen des Vorsatzes in § 5 Abs 1 StGB und der Fahrlässigkeit in § 6 StGB sind deskriptiver Natur. Eine sich daran haltende Rechtsbelehrung ist damit nicht nur richtig, sondern auch ausreichend.
RS0089283 Rechtssatz 10.07.1984Strafrecht
Absicht ist von Wissentlichkeit streng zu trennen: ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, dass es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolges als gewiss voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt …
RS0089352 Rechtssatz 12.04.1984Strafrecht
Selbst ein Begleitwissen reicht für das im § 299 StGB geforderte absichtliche Verhalten nicht aus.
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.
RS0100510 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Von einer Aufhebung des Schuldspruchs aufgrund einer nur zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bleibt eine - im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht mehr behebbare - Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg un …
RS0100569 Rechtssatz 11.03.1986Strafrecht
Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubw …
RS0100573 Rechtssatz 29.03.1972Strafrecht
Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens kommt es bei der Stellung von Eventualfragen nicht an. Diese darf nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Schwurgerichtshof bzw dessen Vorsitzender der Überzeugung ist, daß sich die vorgebrachten Tatsachen nicht zu …
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0101006 Rechtssatz 27.04.1982Strafrecht
Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im …