Rechtssatz RS0088832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088832
Geschäftszahl
10Os168/83; 10Os11/87; 15Os71/88 (15Os77/88)
Entscheidungsdatum
28.06.1988
Rechtssatz
Im ersten Halbsatz des § 5 Abs 1 StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz), Absicht (Abs 2) und Wissentlichkeit (Abs 3) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der §§ 1 letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.Im ersten Halbsatz des Paragraph 5, Absatz eins, StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Absatz eins, zweiter Halbsatz), Absicht (Absatz 2,) und Wissentlichkeit (Absatz 3,) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der Paragraphen eins, letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088832
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_001