Rechtssatz RS0094447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094447
Entscheidungsdatum
07.10.2019
Rechtssatz
Ein Täter, der schon bei der Kontoeröffnung mit dem Vorsatz handelt, durch Ausgabe von Schecks, Barabhebungen und Bankomat-Abhebungen das kontoführende Institut zu schädigen und der dessen Angestellte über sein unredliches Vorhaben täuscht, verantwortet Betrug und nicht Untreue, welche nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Täter nicht auch schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung erschleicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094447
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00028_8800000_001