Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund, wonach H*** die bezeichneten Sachen in die Wohnung des Angeklagten verbracht habe, dieser somit nicht "aktiv am Geschehen mitgewirkt" habe, ihm erst nach Einleitung von Gendarmerieerhebungen Bedenken gekommen seien, was als "nachfolgender Eventualvorsatz" unbeachtlich sei, übersehen zum einen - soweit sie auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sachen abstellen -, daß es sich bei der hier aktuellen Erscheinungsform des Verheimlichens im Sinn des § 164 Abs 1 Z 2 StGB um ein Dauerdelikt handelt (Liebscher im WK z. StGB Rz. 14 zu § 164) und es daher nicht auf den Vorsatz zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachen ankommt, sondern auf jenen bei der - hier zeitlich danach liegenden - Verheimlichungshandlung, zum anderen aber insbesondere, daß nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen ein aktives Tun des Angeklagten in Form der - sogar mehrfachen - Erteilung falscher Auskünfte gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten vorlag (11 Os 181/72).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund, wonach H*** die bezeichneten Sachen in die Wohnung des Angeklagten verbracht habe, dieser somit nicht "aktiv am Geschehen mitgewirkt" habe, ihm erst nach Einleitung von Gendarmerieerhebungen Bedenken gekommen seien, was als "nachfolgender Eventualvorsatz" unbeachtlich sei, übersehen zum einen - soweit sie auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sachen abstellen -, daß es sich bei der hier aktuellen Erscheinungsform des Verheimlichens im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB um ein Dauerdelikt handelt (Liebscher im WK z. StGB Rz. 14 zu Paragraph 164,) und es daher nicht auf den Vorsatz zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachen ankommt, sondern auf jenen bei der - hier zeitlich danach liegenden - Verheimlichungshandlung, zum anderen aber insbesondere, daß nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen ein aktives Tun des Angeklagten in Form der - sogar mehrfachen - Erteilung falscher Auskünfte gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten vorlag (11 Os 181/72).
Die auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, wonach im gegenständlichen Fall das Verheimlichen durch Verbringen der Sachen in die Wohnung des Angeklagten (durch H***) vorgenommen worden sei, demnach eine Unterstellung unter § 164 Abs 1 Z 1 StGB vorzunehmen gewesen sei, es diesfalls nach den Urteilsfeststellungen aber an einem Vorsatz mangelte und dem Angeklagten allenfalls lediglich fahrlässiges Verhalten zuzurechnen sei, geht gleichfalls fehl.Die auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, wonach im gegenständlichen Fall das Verheimlichen durch Verbringen der Sachen in die Wohnung des Angeklagten (durch H***) vorgenommen worden sei, demnach eine Unterstellung unter Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vorzunehmen gewesen sei, es diesfalls nach den Urteilsfeststellungen aber an einem Vorsatz mangelte und dem Angeklagten allenfalls lediglich fahrlässiges Verhalten zuzurechnen sei, geht gleichfalls fehl.
Voraussetzung für die Unterstellung unter die Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 1 StGB ist die Unterstützung des Täters beim Verheimlichen oder Verhandeln der Sache, die der Täter durch die Tat erlangte oder für ihre Begehung empfing. Gerade dies wurde vom Erstgericht aber ohnedies verneint. Den zeitlich und willensmäßig davon getrennten, aus eigennützigen Motiven (Schadloshaltung für Schulden H***S) und nicht zur Unterstützung des Diebes begangenen Akt des Verheimlichens (durch Aufbewahrung und Erteilung falscher Auskünfte) unterstellte das Erstgericht zu Recht der Bestimmung des § 164 Abs 1 Z 2 StGB. Für eine Beurteilung der Tat als fahrlässige Hehlerei bleibt angesichts der Konstatierung des Vorsatzes des Angeklagten kein Raum.Voraussetzung für die Unterstellung unter die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist die Unterstützung des Täters beim Verheimlichen oder Verhandeln der Sache, die der Täter durch die Tat erlangte oder für ihre Begehung empfing. Gerade dies wurde vom Erstgericht aber ohnedies verneint. Den zeitlich und willensmäßig davon getrennten, aus eigennützigen Motiven (Schadloshaltung für Schulden H***S) und nicht zur Unterstützung des Diebes begangenen Akt des Verheimlichens (durch Aufbewahrung und Erteilung falscher Auskünfte) unterstellte das Erstgericht zu Recht der Bestimmung des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Für eine Beurteilung der Tat als fahrlässige Hehlerei bleibt angesichts der Konstatierung des Vorsatzes des Angeklagten kein Raum.
Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 164 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den hohen, die Wertgrenze von 100.000 S nahezu erreichenden Schadensbetrag, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, die Zustandebringung der verhehlten Diebsbeute und - mit geringer Bedeutung - den Umstand, daß sich der Angeklagte durch die Tat für Schulden H***S schadlos halten wollte.
Der Berufung des Angeklagten, mit der - nach Modifizierung der Anträge im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung - eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe, allenfalls eine tunlichst bedingt nachzusehende Geldstrafe begehrt wird, kommt keine Berechtigung zu.
Eine "Unbescholtenheit" des Angeklagten wurde vom Erstgericht, das den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd wertete, berücksichtigt. Von einer Einwirkung H***S (§ 34 Z 4 StGB) kann hingegen nicht gesprochen werden, setzte doch das Tatverhalten des Angeklagten erst nach dem Verschwinden H***S ein. Die "Gesamtsituation", in die der Angeklagte versetzt wurde, und seine Schädigung durch H*** hingegen wurde vom Erstgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen (namentlich bei der Gewährung der bedingten Strafnachsicht) berücksichtigt (vgl. US 11 f.). Die - somit vollständig festgestellten - Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch zutreffend gewürdigt und ein keineswegs überhöhtes Strafausmaß gefunden. Es besteht demnach kein Anlaß zu einer Herabsetzung.Eine "Unbescholtenheit" des Angeklagten wurde vom Erstgericht, das den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd wertete, berücksichtigt. Von einer Einwirkung H***S (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) kann hingegen nicht gesprochen werden, setzte doch das Tatverhalten des Angeklagten erst nach dem Verschwinden H***S ein. Die "Gesamtsituation", in die der Angeklagte versetzt wurde, und seine Schädigung durch H*** hingegen wurde vom Erstgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen (namentlich bei der Gewährung der bedingten Strafnachsicht) berücksichtigt vergleiche US 11 f.). Die - somit vollständig festgestellten - Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch zutreffend gewürdigt und ein keineswegs überhöhtes Strafausmaß gefunden. Es besteht demnach kein Anlaß zu einer Herabsetzung.
Angesichts des hohen, die Grenze des § 164 Abs 3 StGB nahezu erreichenden Wertes der verhehlten Sachen ist aber auch aus generalpräventiven Rücksichten (§ 37 Abs 1 a.E. StGB) eine Umwandlung in eine Geldstrafe nicht angebracht.Angesichts des hohen, die Grenze des Paragraph 164, Absatz 3, StGB nahezu erreichenden Wertes der verhehlten Sachen ist aber auch aus generalpräventiven Rücksichten (Paragraph 37, Absatz eins, a.E. StGB) eine Umwandlung in eine Geldstrafe nicht angebracht.
Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.