Es bedeutet aber auch keinen Begründungsmangel, daß sich das Erstgericht im Urteil nicht mit jenen Verfahrensergebnissen befaßt, aus denen sich ergibt, daß Isabella B schon früher zwei Nächte gemeinsam mit dem Angeklagten verbracht hat, ohne sich deshalb genötigt zu sehen, ihm ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Denn da es nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten (S 74) und der Isabella B (S 80) damals nicht zu einem Geschlechtsverkehr kam, ist dieser Umstand für das vorliegende Tatgeschehen ohne Bedeutung.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich aus der - ohnedies festgestellten (S 91) - Tatsache, daß Isabella B im gegenständlichen Fall selbst keine Anzeige erstattete, (anders als das Erstgericht) abzuleiten versucht, sie habe keinen Grund zur Anzeige gehabt, unternimmt er nur einen im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des erkennenden Senates. Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 10 StPO - sachlich Z 9Insoweit der Beschwerdeführer schließlich aus der - ohnedies festgestellten (S 91) - Tatsache, daß Isabella B im gegenständlichen Fall selbst keine Anzeige erstattete, (anders als das Erstgericht) abzuleiten versucht, sie habe keinen Grund zur Anzeige gehabt, unternimmt er nur einen im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des erkennenden Senates. Die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO - sachlich Ziffer 9
lit.a - gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, soweit sie vermeint, es sei für die Feststellung, der Angeklagte habe durch Verwendung eines Messers und mit drohenden Worten den Willen der Isabella B gebeugt, 'im Verfahren kein Platz' und es habe im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs keine nötigende Beeinflussung des Willens der B durch den Angeklagten bestanden. Denn zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist erforderlich, an den Feststellungen festzuhalten und diese mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Davon kann aber vorliegend - weil die erstgerichtlichen Konstatierungen insgesamt keinen Zweifel daran lassen, daß Isabella B den Geschlechtsverkehr (beide Male) nur infolge der vorangegangenen (fortwirkenden) gefährlichen Drohungen des Angeklagten (nach Willensbeugung) zuließ - keine Rede sein. Schließlich kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, 'das Delikt wäre erst dann vollendet und vollbracht', wenn der Angeklagte das Messer zwecks Erzwingung des Geschlechtsverkehrs unmittelbar vor demselben 'neuerlich verwendet' hätte. Denn diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob das Opfer das ihm abgenötigte Verhalten sofort nach der Drohung gesetzt hat, sondern darauf, ob der Beischlaf oder zumindest der Beginn dessen Vollziehung unter dem Druck einer Drohung geduldet wurde, die dazu geeignet war, eine entsprechende nachhaltige Wirkung bei der Bedrohten zu erzeugen.Litera a, - gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, soweit sie vermeint, es sei für die Feststellung, der Angeklagte habe durch Verwendung eines Messers und mit drohenden Worten den Willen der Isabella B gebeugt, 'im Verfahren kein Platz' und es habe im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs keine nötigende Beeinflussung des Willens der B durch den Angeklagten bestanden. Denn zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist erforderlich, an den Feststellungen festzuhalten und diese mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Davon kann aber vorliegend - weil die erstgerichtlichen Konstatierungen insgesamt keinen Zweifel daran lassen, daß Isabella B den Geschlechtsverkehr (beide Male) nur infolge der vorangegangenen (fortwirkenden) gefährlichen Drohungen des Angeklagten (nach Willensbeugung) zuließ - keine Rede sein. Schließlich kann auch der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, 'das Delikt wäre erst dann vollendet und vollbracht', wenn der Angeklagte das Messer zwecks Erzwingung des Geschlechtsverkehrs unmittelbar vor demselben 'neuerlich verwendet' hätte. Denn diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob das Opfer das ihm abgenötigte Verhalten sofort nach der Drohung gesetzt hat, sondern darauf, ob der Beischlaf oder zumindest der Beginn dessen Vollziehung unter dem Druck einer Drohung geduldet wurde, die dazu geeignet war, eine entsprechende nachhaltige Wirkung bei der Bedrohten zu erzeugen.
Eine Imminenz des angedrohten übels ist demnach nicht erforderlich; desgleichen auch nicht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vom Täter angestrebten Beischlaf und der zu diesem Zweck von ihm angewandten Drohung.
Da nun im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - im Urteil mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht wird, daß die Duldung des (zweimaligen) Beischlafs durch Isabella B eine - tätergewollte - Folge der vom Angeklagten geäußerten (willensbeugenden) Drohungen war, deren Wirkung auf B auch im Zeitpunkt des zweiten Geschlechtsverkehrs noch bestand, weil der Angeklagte vor demselben die bei ihm bestandene Bereitschaft zum Vollzug des angedrohten übels betont hatte, war dessen mithin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 202 Abs.1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und gemäß § 369 StPO zur Bezahlung von 1.000 S an die Privatbeteiligte Isabella B.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und gemäß Paragraph 369, StPO zur Bezahlung von 1.000 S an die Privatbeteiligte Isabella B.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend eine Vorstrafe wegen Freiheitsentziehung und Körperverletzung, die Wiederholung der Tat und ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers, das seine Mieterin war; als mildernd wurden ein Teilgeständnis und der Umstand angesehen, daß keine ernsten Folgen eingetreten sind. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft, die eine Straferhöhung anstrebt und des Angeklagten, der sowohl eine Herabsetzung des Strafmaßes als auch die bedingte Strafnachsicht begehrt.
Nur dem letzteren Rechtsmittel kommt teilweise und zwar in Ansehung der Strafhöhe Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat zwar im wesentlichen die Strafzumessungsgründe vollständig angeführt, jedoch bei der Würdigung derselben dem vorliegend nicht übermäßig hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten zuviel Gewicht beigemessen und demnach über den Angeklagten eine etwas überhöhte Strafe verhängt. Es konnte daher diesbezüglich der Berufung stattgegeben und das Strafmaß auf sieben Monate ermäßigt werden. Eine weitere Herabsetzung kam schon im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen Freiheitsentziehung und wegen Körperverletzung, die somit wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgt ist, nicht in Betracht. Nicht begründet ist auch das weitere Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht. Dem Angeklagten wurde diese Rechtswohltat bereits einmal - im Jahre 1980 anläßlich einer Verurteilung wegen des Vergehens des Betruges nach § 146, 147 Abs.2Das Erstgericht hat zwar im wesentlichen die Strafzumessungsgründe vollständig angeführt, jedoch bei der Würdigung derselben dem vorliegend nicht übermäßig hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten zuviel Gewicht beigemessen und demnach über den Angeklagten eine etwas überhöhte Strafe verhängt. Es konnte daher diesbezüglich der Berufung stattgegeben und das Strafmaß auf sieben Monate ermäßigt werden. Eine weitere Herabsetzung kam schon im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen Freiheitsentziehung und wegen Körperverletzung, die somit wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgt ist, nicht in Betracht. Nicht begründet ist auch das weitere Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht. Dem Angeklagten wurde diese Rechtswohltat bereits einmal - im Jahre 1980 anläßlich einer Verurteilung wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2
StGB - zuteil. Sie vermochte ihn nicht vor der Begehung der gegenständlichen Straftaten - bereits wenige Monate nach der endgültigen Strafnachsicht - abzuhalten. Es bedarf daher nunmehr bei ihm vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen des Vollzuges der über ihn verhängten Strafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Strafmaßes begehrt, in der Rechtsmittelschrift jedoch lediglich auf eine gravierendere Würdigung der angenommenen Erschwerungsumstände abstellt, sonst aber keine neuen für die Strafzumessung relevanten Gründe aufzuzeigen vermag, war auf obige Entscheidung zu verweisen. Des weiteren bekämpft der Angeklagte das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis. Diesbezüglich kommt seiner Berufung Berechtigung zu.
Mit Schriftsatz vom 28.September 1983 (ON 9) hat Isabella B erklärt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen und ihre Ansprüche in der Hauptverhandlung geltend zu machen. In dieser hat sie dann den Zuspruch eines Teilschmerzengeldes von 1.000 S begehrt; sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger bestritten die Berechtigung eines solchen Begehrens (S 85).
Im Urteil begründet das Erstgericht den Zuspruch dieses Betrages an die Privatbeteiligte nun damit, daß der Angeklagte die Schmerzengeldforderung zwar nicht anerkannt habe, doch könne der Zeugin B 'für das erlittene Ungemach' dieser Betrag 'sicherlich' zugesprochen werden.
Die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ist schon deshalb zielführend, weil die Privatbeteiligte das erlittene Ungemach gar nicht als Grund ihres Anspruchs auf Schadenersatz geltend gemacht, sondern diesen nur aus dem Titel einer Schmerzengeldforderung, somit aus einem anderen Rechtsgrund erhoben hat (vgl. hiezu SSt. 52/5, SSt. 50/21 u.a.). Zu einer Schadenersatzforderung wegen erlittenen Ungemaches ist aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gehört worden. Es fehlt demnach schon an den formellen Voraussetzungen des § 365 Abs.2 zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch; bereits deshalb war der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ist schon deshalb zielführend, weil die Privatbeteiligte das erlittene Ungemach gar nicht als Grund ihres Anspruchs auf Schadenersatz geltend gemacht, sondern diesen nur aus dem Titel einer Schmerzengeldforderung, somit aus einem anderen Rechtsgrund erhoben hat vergleiche hiezu SSt. 52/5, SSt. 50/21 u.a.). Zu einer Schadenersatzforderung wegen erlittenen Ungemaches ist aber weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gehört worden. Es fehlt demnach schon an den formellen Voraussetzungen des Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch; bereits deshalb war der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.